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Roseln mitten in Siebenbürgen

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184<br />

Der Anfang vom Ende<br />

3.6 Spannungen <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>de<br />

3.6.1 Die Hermernochsche Angelegenheit<br />

E<strong>in</strong>e Pfarrsache betrifft e<strong>in</strong> Untersuchungsverfahren, besser bekannt als „Hermern[ochsche]<br />

Angelegenheit“. Belegt durch Matrikele<strong>in</strong>tragungen, <strong>in</strong> denen er als Pate ersche<strong>in</strong>t,<br />

wirkte Peter Hermann, der am 1. März 1815 <strong>in</strong> Johannisdorf geboren wurde, von 1831<br />

bis 1867 als Lehrer, Rektor, Schulmeister und zuletzt als Notär <strong>in</strong> <strong>Roseln</strong>. Er ist der<br />

Ahnherr der Rosler Familie Hermann.<br />

Nicht lange her war <strong>in</strong> der Kirche die Konsistorialverfassung e<strong>in</strong>geführt worden, die<br />

neben den Kapiteln und diese übergreifend für Recht und Ordnung zu sorgen hatte.<br />

Das Kosder Kapitel (mit den Geme<strong>in</strong>den Bekokten, Hundertbücheln, Jakobsdorf,<br />

Neustadt, Probstdorf, Retersdorf, <strong>Roseln</strong> und Seligstadt) wurde h<strong>in</strong>fort, wie politisch<br />

schon vorher, mit dem Großschenker Kapitel und se<strong>in</strong>en Geme<strong>in</strong>den, auch der Magareier<br />

Surrogatie (Magarei, Abtsdorf, Bürgesch, Schlatt) zum Kirchenbezirk Großschenk<br />

zusammengeschlossen.<br />

In <strong>Roseln</strong> war es zwischen dem Rektor Peter Hermann und e<strong>in</strong>igen Ortsgeschworenen<br />

zu e<strong>in</strong>em Streit gekommen, dessen Klagepunkte nicht bekannt s<strong>in</strong>d, doch geht aus<br />

den erhalten gebliebenen Schriften hervor, dass ke<strong>in</strong>e strafbaren Vergehen des Rektors<br />

vorlagen. Es sche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong> Streit von Parteiungen gewesen zu se<strong>in</strong>, die letztlich haltlose<br />

Klagen gegen ihn vorbrachten. So schreibt das Großschenker Konsistorium an das Rosler<br />

Lokalkonsistorium:<br />

„Das Großschenker Domestical Consistorium hat unterm 13. Dezember l. J. [1854] <strong>in</strong> der,<br />

wegen Besetzung der Schulmeister Pachtung zu <strong>Roseln</strong>, durch Peter Herman, und dadurch<br />

zwischen dem Local Pfarrer, und e<strong>in</strong>igen Local Consistorialen Namens der Geme<strong>in</strong>de entstandenen<br />

Differenzen, folgendes zu entscheiden befunden:<br />

In Anbetracht dessen, dass die von der klagenden Partei zusammengestellten 10 Klagepunkte<br />

gegen Peter Hermann, weit mehr Leidenschaftlichkeit und Gehässigkeit als re<strong>in</strong>en<br />

Eifer für e<strong>in</strong>e gute Sache zur Triebfeder zu haben sche<strong>in</strong>en; und dass, wenn immerh<strong>in</strong>,<br />

im weiteren gesetzlichen Laufe der Verhandlung durch Verhörung geschworener Zeugen,<br />

e<strong>in</strong> oder der andere Punkt sich bewahrheiten lassen sollte, solche im Ganzen doch der Art<br />

befunden werden, dass sich daraus wohl e<strong>in</strong>e nachdrückliche Admonition 41 und Zurechtweisung,<br />

ke<strong>in</strong>eswegs aber e<strong>in</strong>e sofortige Beseitigung des Beklagten herleiten lässt;<br />

In Anbetracht dessen: dass Beklagter, e<strong>in</strong>ige der Klagepunkte geradezu <strong>in</strong> Abrede stellt, andere<br />

wieder mildert und auch entschuldigt; dass se<strong>in</strong>e Schulzeugnisse für ihn sprechen; der<br />

Local Pfarrer als Schul Inspector ihn e<strong>in</strong>en ordentlichen, gut gesitteten, <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Diensten<br />

gewissenhaften pünktlichen Mann, bei der Schule e<strong>in</strong>en guten Lehrer bezeichnet;<br />

In Anbetracht dessen: dass der Wechsel des Schulmeisters, <strong>in</strong> der ersten Hälfte des W<strong>in</strong>ter<br />

Schul Semesters, mit [unleserliches Wort] Nachteil für die Schulk<strong>in</strong>der verbunden ist;<br />

In Anbetracht endlich dessen; dass die hohe Oberconsistorial Verordnung vom 12­ten Juni<br />

1850 Z. 79, welches sämtlichen Local Consistorien unterm 24­ten Juni 1850 zur Danachrichtung<br />

und genauen Befolgung überschrieben worden ist, ausdrücklich verordnet: ‚dass<br />

die Dorf Schullehrer, deren Stellen nach der bisherigen Gepflogenheit alle 4 Jahre wechseln,<br />

aus Rücksicht der bevorstehenden Organisation der Schulangelegenheiten, <strong>in</strong> ihrem<br />

41 Mahnung.

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