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Roseln mitten in Siebenbürgen

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1500 bis 1848<br />

2.4 Verwaltung und organisation<br />

2.4.1 Die Nachbarschaften<br />

„Es war schon immer so!“ wird oftmals als Argument bemüht. Zum Zeichen, dass es<br />

nicht immer so war, werden hier die Abschriften der Nachbarschaftsordnungen <strong>Roseln</strong>s<br />

von 1777 und 1845 zum bequemen Vergleich nebene<strong>in</strong>andergestellt. Auf e<strong>in</strong>ige Unterschiedlichkeiten<br />

darf e<strong>in</strong>gangs schon h<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />

1777 sche<strong>in</strong>t das Fest „Simonis und Juda“ noch gefeiert worden zu se<strong>in</strong>, also der<br />

28. Oktober, und gleichzeitig der Amtswechsel, 1845 wird die „Fastnacht“ als Stichtag<br />

dafür angegeben. Daraus ist zu schließen, dass <strong>in</strong>zwischen Fastnacht gefeiert wurde und<br />

s<strong>in</strong>nvollerweise der „Richttag“ (dieser Begriff wird jedoch nicht gebraucht!) diesem Fest<br />

folgte. Eventuelle Vorfälle der Fastnacht konnten so gleich geahndet werden.<br />

Gegenüberstellung der Nachbarschaftsartikel<br />

1777 1845<br />

Vom Amt und Bestellung derer Nachbarväter<br />

und Ältesten<br />

1­ter Artikel. Die Nachbarschaft soll sich aus<br />

denen acht Ältesten alle Jahr Simonis Judae<br />

oder e<strong>in</strong>en andern beliebigen Term<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

zum Vater und e<strong>in</strong>en zum Untervater erwählen,<br />

welcher nachgehens vier Beisitzer nach Belieben<br />

erkiesen wird.<br />

2­ter Artikel. Die Nachbarväter sollen genaue<br />

Achtung haben, dass niemand wider die<br />

Nachbar=Ordnung handle, sonsten die Nachbarväter,<br />

bei Ablegung ihrer Amtes, sollen Red<br />

und Antwort geben. Wie selbige denn auch<br />

von ihrer Amtsverwaltung werden gebührende<br />

Rechenschaft geben und tun.<br />

3­ter Artikel. Die Nachbarväter sollen Vollmacht<br />

haben, <strong>in</strong> Nachbarschafts=Diensten<br />

nach Belieben den Jüngeren zu befehlen, E<strong>in</strong>en<br />

und den Andern Befehl <strong>in</strong> der Nachbarschaft<br />

aufzurichten, doch also dass e<strong>in</strong>er nach dem<br />

andern dazu gebraucht werde.<br />

A. Von der Besetzung des Amtes der Nachbarväter<br />

und der Ältesten.<br />

1­ster Artikel. Die Nachbarschaft soll sich aus<br />

den zwölf ältesten Mitgliedern der Nachbarschaft<br />

alle Jahre zur Zeit, wenn Fastnacht gehalten<br />

wird, e<strong>in</strong>en zum älteren Nachbarvater<br />

und den zweiten zum jüngeren Nachbarvater<br />

erwählen. Diese beiden Nachbarväter bestimmen<br />

dann von den noch übrigen zehn ältesten<br />

Mitgliedern nach ihrem Belieben noch ihrer<br />

viere zu Beisitzern.<br />

2­ter Artikel. Es ist die Pflicht der Nachbarväter,<br />

genaue Achtung zu geben, dass niemand<br />

gegen die Nachbarschafts=Gesetze handele.<br />

Sollten die Nachbarväter diese Pflicht nicht<br />

erfüllen, so sollen sie bei der Ablegung ihres<br />

Amtes sich ausweisen, und überhaupt von ihrer<br />

ganzen Amtsführung strenge Rechenschaft<br />

ablegen.<br />

3­ter Artikel. Die Nachbarväter sollen die Vollmacht<br />

haben, <strong>in</strong> Nachbarschafts=Diensten<br />

nach ihrem Belieben den Mitgliedern zu befehlen<br />

und so das Erforderliche zu bestellen und<br />

auszurichten, jedoch sollen sie dafür sorgen,<br />

dass nicht e<strong>in</strong> Mitglied mehr bebürdet werde<br />

als das andere.<br />

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