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Roseln mitten in Siebenbürgen

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1500 bis 1848<br />

Nachteil für se<strong>in</strong>e Nachfolger; wer zuwider handelt, soll mit größter Schande aus dem<br />

Amt entfernt werden. 67<br />

Von der Verwaltung des Amtes<br />

17. Der Rektor soll nicht gleichzeitig Prediger se<strong>in</strong>. 68<br />

18. Auch nicht Organist. 69<br />

19. Ohne die Erlaubnis des Pastors soll er sich nicht entfernen, d. h. <strong>in</strong> die Fremde<br />

reisen, bei Strafe von 5 Gulden. 70<br />

20. In der Kirche soll er ehrbar und anständig, geziemend gekleidet, mit dem Gesicht<br />

zum Altar se<strong>in</strong>e gottesdienstliche Pflicht verrichten. 71<br />

21. In der Schule sei er eifrig bemüht, die K<strong>in</strong>der zu unterweisen. 72<br />

22. Er halte die Schüler nicht zu schmutzigen Arbeiten an oder zu häuslichen Verrichtungen,<br />

die Sache der Frauen und Mägde s<strong>in</strong>d. 73<br />

23. Er soll <strong>in</strong> jeder Weise vermeiden, damit er se<strong>in</strong>en Knaben ke<strong>in</strong>e Gelegenheit zu<br />

schändlichem Verhalten oder schlechten Sitten oder zu Ärgernis gebe, ihnen lieber eher<br />

e<strong>in</strong> Beispiel sei, damit er der zarten Jugend die wahre Gottesfurcht zugleich mit den<br />

Wissenschaften e<strong>in</strong>flößt.<br />

Von den Pflichten gegenüber dem Pastor und dem Kapitel<br />

24. Er soll Sorge dafür tragen, dass die Rundschreiben des Dechanten befördert werden,<br />

bei Strafe von 1 Gulden. 74<br />

25. Se<strong>in</strong>em Pfarrer schuldet er Ehrfurcht, Gehorsam und Schutz se<strong>in</strong>es Rufes. 75<br />

Schelker Kapitelsstatuten Nr. 8: Die Pfarrer sollen ungehorsame Schulangehörige, die sich<br />

zügellos aufführen, tadeln. Wenn sie nicht zu e<strong>in</strong>er besseren Ges<strong>in</strong>nung zurückkehren<br />

wollen, sollen sie dem Dekan übergeben werden. Von diesem zurechtgewiesen und<br />

ermahnt, sollen sie, wenn sie nicht Gehorsam leisten, e<strong>in</strong>er körperlichen Züchtigung<br />

unterworfen und aus dem Kapitel verwiesen werden.<br />

Kapitelsstatuten des Zwischenkokelgebietes Nr. 5: Die rebellischen, nachlässigen, frevelhaften<br />

Schulrektoren, die ihre Pastoren verfolgen, s<strong>in</strong>d Strafen und Bestrafungen ausgesetzt,<br />

die gemäß der Entscheidung des Dechanten und der Kapitelsbrüder gefällt<br />

werden. Wenn sie e<strong>in</strong>mal und wiederum ermahnt und leicht gestraft, <strong>in</strong> ihrer Hartnäckigkeit<br />

beharren, und dies mit glaubwürdigen Zeugen bezeugt wird, werden sie der<br />

körperlichen Strafe unterworfen und aus dem Kapitel h<strong>in</strong>ausgeworfen.<br />

67 Artikel von 1567, Nr. 10, wiederholt 1619.<br />

68 Synode von 1652, Session V.<br />

69 Synode von 1676, Session V, Regel 3.<br />

70 Synode von 1567, Nr. 8. Kapitelsstatuten des Zwischenkokelgebietes, Nr. 8. Kosder Kapitelsstatuten,<br />

Nr. 6.<br />

71 Synode von 1567, Nr. 4.<br />

72 Hermannstädter Kapitelsstatuten, Nr. 8.<br />

73 Hermannstädter Kapitelsstatuten, Nr. 12.<br />

74 Hermannstädter Kapitelsstatuten, Nr. 11. Anm. C.W.: Er musste für deren Abschrift und<br />

Weiterbeförderung sorgen.<br />

75 Synode von 1565, Nr. 4. Synode von 1574, Nr. 17.<br />

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