Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter - DJI
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Wiebke Steffen / Reinhold Hepp<br />
behandelter Bereich polizeilicher <strong>Gewaltprävention</strong>. Im Mittelpunkt <strong>der</strong><br />
Aussagen zur »Gewalt in <strong>der</strong> Familie« stand 1989 die körperliche Misshandlung<br />
von Kin<strong>der</strong>n, während ihr sexueller Missbrauch nicht thematisiert<br />
wurde. Auch dass Frauen <strong>und</strong> ältere Menschen Opfer werden, wurde<br />
– ebenso wie die »Schlichtung von Streitigkeiten« – zwar erwähnt,<br />
aber nicht weiter vertieft. Dem entspricht die zurückhaltende Beurteilung<br />
<strong>der</strong> präventiven Möglichkeiten <strong>der</strong> Polizei: »Die Polizei ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
verpflichtet, Straftaten zu verhüten <strong>und</strong> zu verfolgen. Das gilt auch für<br />
diesen Bereich. Allerdings setzt <strong>der</strong> gr<strong>und</strong>gesetzlich geschützte Nahraum<br />
von Wohnung <strong>und</strong> Familie unmittelbaren Einwirkungen Grenzen. Misshandlungen<br />
in <strong>der</strong> Familie entziehen sich somit einer direkten Prävention.<br />
Zudem muss sich die Polizei mit Eingriffen auch zurückhalten, um eine<br />
bestehende Krise nicht noch zu verschärfen o<strong>der</strong> therapeutische Maßnahmen<br />
nicht zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> zu beeinträchtigen. Daher muss <strong>der</strong><br />
Gr<strong>und</strong>satz gelten, die Polizei soll möglichst am Ende <strong>der</strong> Interventionskette<br />
stehen. Allerdings kann auf den Strafrechtsschutz als Notbremse nicht<br />
völlig verzichtet werden« (siehe Rn. 315, 316; sieben von insgesamt 127<br />
Seiten des UK V-Gutachtens beziehen sich auf die »Gewalt in <strong>der</strong> Familie«).<br />
Seither haben sich die <strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> Polizei bei <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> <strong>im</strong><br />
Bereich des sozialen Nahraums erheblich verän<strong>der</strong>t. Zwar ist nach wie vor<br />
<strong>und</strong> ohne jede Frage polizeiliches Handeln – ob präventiv o<strong>der</strong> repressiv –<br />
<strong>im</strong> sozialen Nahraum prekär: Die Polizei »dringt« in die wohl am meisten<br />
geschützte Sphäre ein. Dennoch hat sich die noch 1989 von <strong>der</strong> UK V<br />
vertretene Sichtweise inzwischen völlig verän<strong>der</strong>t – <strong>und</strong> das nicht zuletzt<br />
aus <strong>der</strong> Erfahrung heraus, dass sich auch <strong>und</strong> gerade bei den »eigentlich<br />
zuständigen« Institutionen erst dann etwas nachhaltig verbessert, wenn<br />
sich die Polizei <strong>der</strong> Gewaltprobleme ann<strong>im</strong>mt – <strong>und</strong> zwar nicht erst am<br />
Ende <strong>der</strong> Interventionskette. 86<br />
Polizeiliche <strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Gewalt an Kin<strong>der</strong>n, in <strong>der</strong>en<br />
Mittelpunkt <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> Opfer steht, richten sich nicht nur auf die<br />
86 Diese Erfahrung hat die Polizei übrigens veranlasst, sich jetzt auch eines <strong>der</strong> letzten<br />
tabuisierten <strong>und</strong> »privatisierten« Bereiche <strong>der</strong> Gewalt <strong>im</strong> sozialen Nahraums anzunehmen: Der<br />
Gewalt gegen alte Menschen, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Gewalt in <strong>der</strong> (häuslichen) Pflege. Zu den<br />
Konsequenzen, die sich aus dieser Neu-Ausrichtung für die Aus- <strong>und</strong> Fortbildung <strong>der</strong> Polizei<br />
ergeben – Stichwort: Professionalisierung – vgl. 2.5.3.<br />
87 Bereits die Gewaltkommission hat ein Verbot des Züchtigungsrechtes gefor<strong>der</strong>t <strong>und</strong> einen<br />
entsprechenden Vorschlag gemacht: »Kin<strong>der</strong> sind gewaltfrei zu erziehen. Die Anwendung<br />
physischer Gewalt <strong>und</strong> an<strong>der</strong>er entwürdigen<strong>der</strong> Erziehungsmaßnahmen ist unzulässig. § 1631<br />
Abs. 2 BGB ist entsprechend zu än<strong>der</strong>n« – Endgutachten Teil B: Vorschläge, S. 183.<br />
178<br />
Arbeitsstelle Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />
<strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> <strong>im</strong> <strong>Kindes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendalter</strong>.<br />
Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfel<strong>der</strong>n. München 2007.<br />
www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet