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Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter - DJI

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Thomas Meysen<br />

2.6.1.2 Rechtsentwicklung seit 1990<br />

chen Maßnahmen ohnehin so gut sie können bei <strong>der</strong> Problembewältigung<br />

mit <strong>und</strong> sind bereit, alle angebotenen Hilfe anzunehmen. Oft sind<br />

die Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen nach <strong>der</strong> Einsetzung eines Vorm<strong>und</strong>s (bzw.<br />

Ergänzungspflegers) auch nicht besser zu erreichen als vorher.<br />

Erzieherische Maßnahmen gegenüber Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen sieht<br />

§ 1666 BGB nicht vor. Solche bleiben allein den Jugendgerichten vorbehalten<br />

(vgl. auch JMK 2006).<br />

Gewalt zwischen Erwachsenen (Partnerschaftsgewalt)<br />

Erleben Kin<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche Gewalt zwischen ihren Eltern o<strong>der</strong><br />

einem Elternteil <strong>und</strong> einer neuen Partnerin bzw. einem neuen Partner, ist<br />

das Risiko einer <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung um ein Vielfaches erhöht (vgl.<br />

Forschungsübersicht bei Kindler 2002; 3 Kap. 2.1.2 »Familie/Partnergewalt«).<br />

Zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils kann das Familiengericht<br />

eine Schutzanordnung erlassen (siehe § 1 GewSchG) <strong>und</strong> die<br />

Überlassung <strong>der</strong> gemeinsam genutzten Wohnung anordnen (siehe § 2<br />

GewSchG). Bei Gewalt gegenüber Kin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Jugendlichen ist das<br />

Gewaltschutzgesetz nicht einschlägig (siehe § 3 GewSchG). Einem<br />

gewalttätigen Erwachsenen kann die Nutzung einer Wohnung, die von<br />

einem Kind o<strong>der</strong> einem/einer Jugendlichen mitbewohnt wird, auch untersagt<br />

werden, wenn dies <strong>der</strong> Abwendung einer <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung<br />

dient (siehe § 1666 a (1) Sätze 2, 3 BGB).<br />

Mit <strong>der</strong> Kindschaftsrechtsreform hat <strong>der</strong> zivilrechtliche Kin<strong>der</strong>schutz zum<br />

1. Juli 1998 zwei bedeutende Än<strong>der</strong>ungen erfahren: Die Einführung des<br />

Verfahrenspflegers, <strong>der</strong> in Verfahren wegen <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung zur<br />

Wahrnehmung <strong>der</strong> <strong>Kindes</strong>interessen bestellt wird (siehe § 50 (2) Satz 1<br />

Nr. 2 FGG) <strong>und</strong> den Wechsel <strong>der</strong> Zuständigkeit für Verfahren betreffend<br />

den Entzug <strong>der</strong> elterlichen Sorge vom Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht zum Familiengericht.<br />

Seit dem 8. November 2001 ist die Ächtung <strong>der</strong> Gewalt in <strong>der</strong> Erziehung<br />

ausdrücklicher Bestandteil des Familienrechts (siehe § 1631 (2) BGB). Das<br />

Gewaltschutzgesetz sieht seit 1. Januar 2002 bei (Partnerschafts-)Gewalt<br />

zwischen Erwachsenen die Möglichkeit einer Schutzanordnung o<strong>der</strong> Wohnungszuweisung<br />

vor. Durch das Kin<strong>der</strong>rechteverbesserungsgesetz ist die<br />

Wohnungszuweisung seit 12. April 2002 ausdrücklich als Reaktionsalternative<br />

bei <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung aufgeführt (siehe 1666 a (1) Sätze 2, 3 BGB).<br />

198<br />

Arbeitsstelle Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> <strong>im</strong> <strong>Kindes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendalter</strong>.<br />

Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfel<strong>der</strong>n. München 2007.<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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