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Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter - DJI

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Unterstützende Rahmenbedingungen gewaltpräventiver <strong>Strategien</strong><br />

Justiz<br />

Im Vergleich zu den an<strong>der</strong>en hier vorgestellten Handlungsfel<strong>der</strong>n sind die<br />

Gestaltungsspielräume <strong>der</strong> Justiz relativ begrenzt. Im Fall von Jugendlichen<br />

<strong>und</strong> jungen Erwachsenen liefert das Jugendgerichtsgesetz (JGG)<br />

den rechtlichen Rahmen, in dem sowohl die Bedingungen <strong>und</strong> Beteiligten<br />

des Verfahrens als auch <strong>der</strong> Sanktionsrahmen festgelegt sind. Nicht<br />

zufriedenstellend rechtlich geregelt ist bislang <strong>der</strong> Jugendstrafvollzug,<br />

dessen Gr<strong>und</strong>lage nach wie vor die Anfang 1977 in Kraft getretenen<br />

»b<strong>und</strong>eseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug«<br />

(VVJug) bilden. Zwar hatte die B<strong>und</strong>esregierung mit <strong>der</strong> Ausarbeitung<br />

eines Jugendstrafvollzugsgesetzes begonnen, u.a. motiviert durch ein<br />

Gerichtsurteil, das an dieser Stelle erhebliche Defizite benannte <strong>und</strong><br />

rechtliche Klarstellungen verlangte, <strong>und</strong> <strong>im</strong> Juni 2006 einen Entwurf<br />

vorgelegt; durch die <strong>im</strong> Sommer 2006 verabschiedete Fö<strong>der</strong>alismusreform<br />

sind jedoch die Verantwortlichkeiten in diesem Bereich an die Län<strong>der</strong><br />

gegangen, mit <strong>der</strong> Folge, dass – wenn keine Abst<strong>im</strong>mung erfolgt – es<br />

zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung <strong>der</strong> rechtlichen Bedingungen<br />

des Jugendstrafvollzuges in den Län<strong>der</strong>n kommen dürfte.<br />

Jenseits davon lassen sich in den letzten Jahren innerhalb <strong>der</strong> Justiz vor<br />

allem fünf, nicht ausschließlich auf Jugendliche, aber auch für sie wichtige<br />

Entwicklungen beobachten:<br />

Neben <strong>der</strong> Polizei ist es vor allem die Justiz, die systematisch den Opferschutz<br />

bzw. die Opferbetreuung in den letzten Jahren weiterentwickelt<br />

hat. Neben Informationsbroschüren zum Opferentschädigungsgesetz <strong>und</strong><br />

Beratungsstellen wurden eigene Opferberatungsstellen <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Sozialen Dienstes <strong>der</strong> Justiz eingerichtet bzw. die Zusammenarbeit mit<br />

Opferschutzeinrichtungen gezielt verbessert. Dem Täter-Opfer-Ausgleich,<br />

zum Teil unter Hinzuziehung eines Opferanwalts wird gerade <strong>im</strong> <strong>Jugendalter</strong><br />

erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt.<br />

Eine zweite wichtige Entwicklung stellt die verbesserte Zeugenbetreuung<br />

dar. Die Durchführung von Modellprojekten zur Zeugenbetreuung –<br />

zum Teil in Kooperation mit freien Trägern – wie auch die flächendeckende<br />

Einrichtung von Zeugenbetreuungsstellen z. B. in Nordrhein-Westfalen<br />

sind Beispiele hierfür.<br />

Eine dritte Entwicklung wird sichtbar, wenn man sich den Bereich <strong>der</strong><br />

Diversionsverfahren ansieht. Das Jugendstrafrecht sieht unter best<strong>im</strong>mten<br />

Bedingungen die Möglichkeit vor, von <strong>der</strong> Strafverfolgung abzusehen<br />

(siehe § 45 JGG) bzw. das Verfahren einzustellen (siehe § 47 JGG). Häufig<br />

werden diese Entscheidungen mit pädagogischen Auflagen verb<strong>und</strong>en.<br />

Dazugehören zum Beispiel die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich,<br />

die Teilnahme an Trainingskursen, gemeinnützige Tätigkeiten etc..<br />

275<br />

Arbeitsstelle Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> <strong>im</strong> <strong>Kindes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendalter</strong>.<br />

Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfel<strong>der</strong>n. München 2007.<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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