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Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter - DJI

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Familiengerichtliche <strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong><br />

Verlierer des Verfahrens wahr, sind weiterer Schutz <strong>und</strong> Hilfe durch das<br />

Jugendamt mitunter erschwert bis unmöglich.<br />

Dem kann das Familiengericht gegensteuern, indem es die Eltern zur<br />

Zusammenarbeit mit dem Jugendamt verpflichtet, nach einem individuell<br />

festgesetzten Zeitraum eine erneute Anhörung zur Evaluation <strong>der</strong> Entscheidung<br />

vorsieht, eine schriftliche Information des Jugendamts an das<br />

Familiengericht über die Ergebnisse <strong>der</strong> Hilfeplangespräche vereinbart<br />

etc.<br />

Auch wenn ein solches prozesshaftes Entscheidungsverhalten oftmals am<br />

zielführendsten erscheint, stehen dem ebenso banale, wie leicht zu behebende<br />

Zwänge des Arbeitsalltags <strong>der</strong> Familienrichterinnen <strong>und</strong> -richter<br />

entgegen. Nicht »abgeschlossene« <strong>Kindes</strong>wohlgefährdungsverfahren<br />

finden <strong>im</strong> Pensenschlüssel keine Berücksichtigung, steigern somit die<br />

Arbeitsbelastung <strong>und</strong> stehen einer positiven Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitseffektivität<br />

entgegen.<br />

Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt<br />

a) Verhältnis zum Jugendamt<br />

Im Kontext von <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung dienen familiengerichtliche Maßnahmen<br />

dazu, für Kin<strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendliche Hilfezugänge zu eröffnen, die<br />

ihnen bzw. den Eltern (bislang) versperrt geblieben sind. Da das Jugendamt<br />

für die Gewährung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen <strong>und</strong> geeigneten Hilfe zuständig<br />

ist, bedarf es notwendig einer Zusammenarbeit. Das Gesetz geht<br />

indirekt von einer »Verantwortungsgemeinschaft« von Familiengericht<br />

<strong>und</strong> Jugendamt für das <strong>Kindes</strong>wohl aus (3 Kap. 2.1.1 »Familie/<strong>Kindes</strong>wohlgefährdung«).<br />

Arbeiten Familienrichterinnen <strong>und</strong> -richter mit dem Jugendamt zusammen,<br />

gilt es Rollenverwischungen <strong>und</strong> Intransparenz gegenüber den<br />

Familien zu vermeiden. Dies erfor<strong>der</strong>t ein – bislang nur ausgesprochen<br />

begrenzt verbreitetes – familienrichterliches Selbstverständnis, auch bei<br />

abweichenden Einschätzungen hinsichtlich <strong>der</strong> <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung<br />

die Hilfeprozesse zu för<strong>der</strong>n <strong>und</strong> ggf. die Eltern zu motivieren, die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Hilfen in Anspruch zu nehmen.<br />

Die bereits erwähnte Forschung zu <strong>Kindes</strong>wohl zwischen Jugendhilfe <strong>und</strong><br />

Justiz hat eine Typisierung von drei sehr unterschiedlichen Stilen <strong>der</strong><br />

Aufgabenwahrnehmung <strong>im</strong> Verhältnis zum Jugendamt herausgearbeitet<br />

(vgl. Mün<strong>der</strong> u. a. 2000):<br />

201<br />

Arbeitsstelle Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> <strong>im</strong> <strong>Kindes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendalter</strong>.<br />

Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfel<strong>der</strong>n. München 2007.<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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