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Strategien der Gewaltprävention im Kindes- und Jugendalter - DJI

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Thomas Meysen<br />

Bei Verfahren wegen (potenzieller) <strong>Kindes</strong>wohlgefährdung tragen Familienrichterinnen<br />

<strong>und</strong> -richter eine große Verantwortung für das weitere<br />

Leben von Kin<strong>der</strong>n, Jugendlichen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Familien <strong>und</strong> empfinden dies<br />

in aller Regel auch so. Fehlt <strong>im</strong> Einzelfall ausreichend sozial- <strong>und</strong> humanwissenschaftliche<br />

Expertise für die Beurteilung, verstärkt sich die Handlungsunsicherheit.<br />

Die basalen professionellen Gr<strong>und</strong>standards bei <strong>der</strong><br />

Gefährdungseinschätzung <strong>und</strong> Perspektivenentwicklung <strong>im</strong> Kontext von<br />

<strong>Kindes</strong>wohlgefährdung, wie etwa die strukturierte <strong>und</strong> vertrauliche kollegiale<br />

Fallbesprechung o<strong>der</strong> die Möglichkeit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von<br />

Supervision, stehen den Familienrichterinnen bzw. -richtern nicht zur<br />

Verfügung. Entscheidungen werden deshalb mitunter länger als notwendig<br />

herausgezögert.<br />

Führen die Län<strong>der</strong> eine Verbindlichkeit zur Inanspruchnahme qualifizierter<br />

Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung ein, dürfte damit wohl die nachhaltigste Verbesserung<br />

<strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> durch familiengerichtliche Maßnahmen<br />

erreicht werden. Fakultative Angebote müssten ausgebaut werden <strong>und</strong><br />

mindestens mittelfristig in eine Fortbildungspflicht münden. Derzeit<br />

findet (sozialwissenschaftliche) Weiterbildung nicht einmal als Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Beurteilung von Richterinnen <strong>und</strong> Richtern angemessene Aufwertung.<br />

Reaktionsalternativen ausschöpfen, Entscheidung evaluieren<br />

Zur Abwendung einer (drohenden) Gefahr trifft das Familiengericht die<br />

»erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen« (siehe § 1666 (1) BGB). Dieser denkbar<br />

weite Gestaltungsspielraum wird in <strong>der</strong> Praxis wohl überwiegend nur<br />

eher schmal genutzt. Die Reaktion beschränkt sich mitunter auf die verfassungsrechtliche<br />

ult<strong>im</strong>a ratio (siehe Art. 6 (3) GG), den (teilweisen)<br />

Entzug des Personensorgerechts – o<strong>der</strong> das Absehen hiervon. Eine Konkretisierung<br />

<strong>der</strong> Reaktionsmöglichkeiten <strong>im</strong> Gesetz könnte helfen, die<br />

familiengerichtlichen Potenziale <strong>im</strong> Kin<strong>der</strong>schutz besser auszuschöpfen.<br />

Denkbar sind Maßnahmen, mit denen die Eltern verpflichtet werden,<br />

mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten, Hilfen vom Jugendamt o<strong>der</strong><br />

niedrigschwellige Hilfen bei einem Träger von Einrichtungen o<strong>der</strong> Diensten<br />

in Anspruch zu nehmen, wobei die Auswahl <strong>der</strong> konkreten Hilfe dem<br />

Jugendamt überlassen bleiben muss (siehe § 36 a (1) SGB VIII). Auch<br />

Schutzanordnungen vergleichbar den §§ 1, 2 GewSchG können <strong>im</strong> Einzelfall<br />

hilfreich sein.<br />

Entzieht das Familiengericht nach einer Anrufung durch das Jugendamt<br />

die elterliche Sorge nicht, bleibt <strong>der</strong> Hilfebedarf, <strong>der</strong> Anlass für die Anrufung<br />

war, trotzdem bestehen. Nehmen die Eltern das Jugendamt als<br />

200<br />

Arbeitsstelle Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Strategien</strong> <strong>der</strong> <strong>Gewaltprävention</strong> <strong>im</strong> <strong>Kindes</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendalter</strong>.<br />

Eine Zwischenbilanz in sechs Handlungsfel<strong>der</strong>n. München 2007.<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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