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Scientology - Wie der Sektenkonzern die Welt erobern will - Projekt ...

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gument ist für viele Familienrichter zunächst einleuchtend. Es las st sich allerdings<br />

durch zwei Gesichtspunkte entkräften:<br />

1. Wurden <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong> bisher in einem bestimmten Glauben erzogen, würde<br />

eine Beeinflussung durch den scientologischen Elternteil nach dessen eigener<br />

Behauptung, wonach <strong>Scientology</strong> eine »Religion« sei, einen Glaubenswechsel<br />

bedeuten. Ein Glaubenswechsel kann jedoch nicht einseitig von einem Elternteil<br />

erzwungen o<strong>der</strong> herbeigeführt werden. Dies wird einerseits durch das<br />

Gesetz über <strong>die</strong> religiöse Kin<strong>der</strong>erziehung (Rel-KErzG) geregelt und ist auch<br />

sonst ein anerkannter Rechtsgrundsatz. Kin<strong>der</strong> sind mit 14 Jahren ohnehin<br />

religionsmündig, so dass auch <strong>der</strong> Wille des Kindes grundsätzlich bei den Familiengerichten<br />

Berücksichtigung findet.<br />

2. Noch gewichtiger ist <strong>der</strong> Einwand, dass ein Kind, wenn es beim scientologischen<br />

Elternteil verbleibt, durch <strong>die</strong> Anwendung <strong>der</strong> scientologischen<br />

Methoden körperlichen und vor allem seelischen Schaden nimmt. Diese Behauptung<br />

muss jedoch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden. Dazu<br />

ist mindestens ein fachpsychologisches Gutachten erfor<strong>der</strong>lich, das auch den<br />

scientologischen Hintergrund aufgreift und angemessen berücksichtigt. Einziger<br />

Beurteilungsmaßstab ist das Kindeswohl. Die Meinung und Haltung <strong>der</strong><br />

Eltern spielen grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, dass sie Einfluss auf das<br />

Kindeswohl haben.<br />

Umgangsrecht<br />

Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat grundsätzlich ein Umgangsrecht mit<br />

seinem Kind. Ist <strong>der</strong> umgangsberechtigte Elternteil Scientologe, ergibt sich<br />

häufig <strong>die</strong> Befürchtung, dass er/sie versuchen könnte, das Kind in Richtung<br />

auf <strong>Scientology</strong> zu beeinflussen. Die bloße Behauptung, <strong>die</strong>s könnte so sein,<br />

reicht vor Gericht allerdings nicht aus, um das Umgangsrecht einzuschränken.<br />

Vielmehr müssen im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorgebracht<br />

und belegt werden, <strong>die</strong> den Verdacht rechtfertigen, dass das Umgangsrecht in<br />

Wirklichkeit zur Indoktrination benutzt werden soll. Das wäre beispielsweise<br />

dann <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> scientologische Elternteil gezielt versuchen würde,<br />

scientologische Techniken anzuwenden und das Kind mit zu scientologischen<br />

Kursen etc. zu nehmen.<br />

Unter Umständen ist es empfehlenswert, dass sich <strong>die</strong> Eltern über <strong>die</strong> näheren<br />

Modalitäten des Umgangsrechts vergleichen. Ein solcher Vergleich könnte<br />

beispielsweise das Verbot enthalten, mit dem Kind scientologische Einrichtungen<br />

zu besuchen o<strong>der</strong> es in bestimmter Weise zu indoktrinieren, etwa durch<br />

Bücher, Kassetten o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen. Hält sich <strong>der</strong> scientologische Elternteil<br />

nicht an einen solchen Vergleich, setzt er sich damit ins Unrecht, was dann<br />

wie<strong>der</strong>um <strong>die</strong> Einschränkung o<strong>der</strong> sogar den Ausschluss des Umgangsrechts<br />

für einen gewissen Zeitraum rechtfertigen kann.<br />

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