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Scientology - Wie der Sektenkonzern die Welt erobern will - Projekt ...

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Arbeitsumfeld<br />

Stellt sich am Arbeitsplatz heraus, dass Arbeitskollegen Scientologen sind und<br />

zu werben versuchen, ist es angezeigt, <strong>die</strong> Vorgesetzten und den Betriebsrat<br />

zu informieren und sich sofort gegen <strong>die</strong> Werbungsversuche zu verwahren.<br />

Dabei lässt sich leicht feststellen, ob möglicherweise auch in höheren Positionen<br />

Scientologen sitzen. Hier kann es sinnvoll sein, <strong>die</strong> Öffentlichkeit o<strong>der</strong><br />

zunächst <strong>die</strong> Betriebs öffentlichkeit zu suchen. An<strong>der</strong>enfalls besteht <strong>die</strong> Gefahr,<br />

dass <strong>die</strong> Scientologen versuchen werden, sich des Nichtscientologen so<br />

schnell wie möglich zu entledigen, und zwar in arbeitsrechtlich unanfechtbarer<br />

Weise. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass <strong>der</strong> Betrieb vorschreibt,<br />

bestimmte Fortbildungsmaßnahmen mitzumachen, <strong>die</strong> von scientologischen<br />

Firmen durchgeführt werden. Wer nicht mitmachen <strong>will</strong>, wird als qualifikationsun<strong>will</strong>ig<br />

dargestellt. In solchen Fällen muss rasch und nachdrücklich gehandelt<br />

werden. Abwarten hat erfahrungsgemäß wenig Sinn, son<strong>der</strong>n führt<br />

nur zu einer Verschärfung <strong>der</strong> Situation, <strong>die</strong> in <strong>der</strong> Regel zu Lasten des NichtScientologen<br />

geht, wenn er allein gegen das betriebsinterne scientologische<br />

Kartell steht.<br />

Kündigt <strong>der</strong> Betrieb wegen angeblich mangeln<strong>der</strong> Qualifikation, hat <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage, in <strong>der</strong> dann auch<br />

<strong>der</strong> scientologische Hintergrund zur Sprache kommen kann und muss. Eine<br />

solche Kündigungsschutzklage kann vor allem dann erfolgreich sein, wenn<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber den Betroffenen versucht hat zu zwingen, scientologische<br />

Kurse zu belegen und sich dadurch mit <strong>die</strong>sem Gedankengut vertraut zu machen.<br />

Es ist grundsätzlich unstatthaft und unzulässig, einen Arbeitnehmer<br />

mit Hilfe des Arbeitsverhältnisses »missionieren« zu wollen.<br />

Ebenso unzulässig ist <strong>die</strong> Anlage und Führung von »Ethik«-Akten, da es<br />

sich um verbotene Personalnebenakten handelt. Informationen aus solchen<br />

unzulässigen Nebenakten dürfen nicht verwertet werden. Hier muss sich <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer zunächst an den Betriebsrat und/o<strong>der</strong> an <strong>die</strong> zuständige Gewerkschaft<br />

wenden. Bleiben <strong>die</strong>se Schritte aus welchen Gründen auch immer<br />

erfolglos, wäre ein Gang an <strong>die</strong> Öffentlichkeit nicht zu beanstanden, wenn es<br />

sich um schwerwiegende Rechtsverletzungen handelt.<br />

Je<strong>der</strong> Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, Einblick in seine Personalakten<br />

zu erhalten und zu erfahren, was über ihn in sämtlichen Personalakten nie<strong>der</strong>geschrieben<br />

ist. Der Arbeitgeber hat kein Recht, <strong>die</strong>sen Einblick zu verweigern.<br />

Der Arbeitnehmer kann auf <strong>die</strong>se Weise überprüfen, ob nur <strong>die</strong> zulässigen<br />

o<strong>der</strong> möglicherweise auch unzulässige Angaben in den Personalakten<br />

enthalten sind. Unzulässig sind grundsätzlich alle Angaben, <strong>die</strong> nicht zur Abwicklung<br />

des Arbeitsverhältnisses zwingend erfor<strong>der</strong>lich sind. Auf keinen Fall<br />

gespeichert werden dürfen Informationen über <strong>die</strong> Persönlichkeit (»Persönlichkeitsprofile«)<br />

und politische, weltanschauliche o<strong>der</strong> sonstige persönliche<br />

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