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Dichte und Schrumpfung - Leibniz-Institut für ökologische ...

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68 IÖR Schriften │ Band 49 • 2008 <strong>Dichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Schrumpfung</strong> – Christiane Westphal<br />

3.2.2 Die BauNVO von 1968 – Anhebung der <strong>Dichte</strong>grenzen<br />

Entsprechend dem vorherrschenden städtebaulichen Leitbild lässt die BauNVO<br />

1968 höhere <strong>Dichte</strong>n zu, als die vorhergehende Fassung von 1962, die vor dem<br />

Hintergr<strong>und</strong> des Leitbilds der gegliederten <strong>und</strong> aufgelockerten Stadt entstanden war<br />

(FÜRST et al. 1996, 48).<br />

Dementsprechend sind die Obergrenzen der GFZ <strong>für</strong> Wohngebiete auf 1,2 (im Vergleich<br />

zu 1,0) <strong>und</strong> <strong>für</strong> Kerngebiete auf 2,4 (im Vergleich zu 2,0) angehoben worden<br />

(siehe auch Tabelle 8 im Vergleich zu Tabelle 7 auf Seite 63). Begründet wird die<br />

leichte Anhebung mit einer Anpassung an gestiegene Wohnstandards <strong>und</strong> neuzeitliche<br />

städtebauliche Anforderungen. Während bei Erarbeitung der BauNVO von 1962<br />

noch eine durchschnittliche Bruttogeschossfläche von 20 bis 25 m² je Einwohner<br />

angenommen wurde, sind dies bei der BauNVO 1968 bereits 28 bis 34 m² (FICKERT,<br />

FIESELER 1969, Tz 182). Weiterhin sind die Werte der Geschossflächenzahlen jetzt<br />

bis zu sechs Vollgeschossen differenziert angegeben, um neuzeitliche Bauformen<br />

wie z. B. Terrassen- oder Hügelhäuser zu ermöglichen ebenso wie eine höhere<br />

Wirtschaftlichkeit bei höhergeschossigen Gebäuden (FICKERT, FIESELER 1969, Tz<br />

183).<br />

Tabelle 8: Höchstgrenzen des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1<br />

BauNVO 1968<br />

Baugebietstyp<br />

reine Wohngebiete (WR),<br />

allgem. Wohngebiete (WA),<br />

Mischgebiete (MI)<br />

Kerngebiete (MK),<br />

Gewerbegebiete (GE)<br />

Zahl der<br />

Vollgeschosse (Z)<br />

Gr<strong>und</strong>flächenzahl<br />

(GRZ)<br />

Geschossflächenzahl<br />

(GFZ)<br />

1 0,4 0,5<br />

2 0,4 0,8<br />

3 0,4 1,0<br />

4 <strong>und</strong> 5 0,4 1,1<br />

6 <strong>und</strong> mehr 0,4 1,2<br />

1 1,0 1,0<br />

2 1,0 1,6<br />

3 1,0 2,0<br />

4 <strong>und</strong> 5 1,0 2,2<br />

6 <strong>und</strong> mehr 1,0 2,4<br />

GASSNER (1978, 100) hebt außerdem hervor, dass diese Bauordnung ermögliche,<br />

bei Komplexbebauungen die <strong>für</strong> Kerngebiete geltenden Obergrenzen des Maßes<br />

baulicher Nutzung in Anspruch zu nehmen. Zudem bietet die BauNVO von 1968<br />

zusätzliche Möglichkeiten, von den in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Höchstmaßen<br />

baulicher Nutzung abzuweichen. Während bereits die BauNVO von 1962 nach<br />

§ 17 Abs. 8 zuließ, in Gebieten, die 1962 bereits überwiegend bebaut waren, von<br />

den Höchstwerten baulicher Nutzung abzuweichen (§ 17 Abs. 8 BauNVO 1962),<br />

eröffnet die BauNVO von 1968 diese Möglichkeit auch <strong>für</strong> Neubaugebiete<br />

(§ 17 Abs. 9 BauNVO 1968) (siehe z. B. FICKERT, FIESELER 1969, Tz 232-249).<br />

Ziel war es, dem Planer die planungsrechtlichen Möglichkeiten <strong>für</strong> die Realisierung<br />

moderner städtebaulicher Vorschriften zur Verfügung zu stellen, die Überschreitung<br />

des Höchtsmaßes baulicher Nutzung dabei allerdings an besondere qualitative Voraussetzung<br />

zu knüpfen (FICKERT, FIESELER 1969, Tz 232), die über diejenigen der<br />

BauNVO von 1962 hinausgehen. Zum einen muss eine Überschreitung in Neubaugebieten<br />

durch ‚besondere’ städtebauliche Gründe gerechtfertigt werden, im Vergleich<br />

zu ‚städtebaulichen Gründen’ bei den bereits überwiegend bebauten Gebie-

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