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Dichte und Schrumpfung - Leibniz-Institut für ökologische ...

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<strong>Dichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Schrumpfung</strong> – Christiane Westphal IÖR Schriften │ Band 49 • 2008 69<br />

ten. 13 Die BauNVO 1968 nennt gegenüber der Überschreitung der <strong>Dichte</strong>höchstwerte<br />

in bereits bebauten Gebieten <strong>für</strong> Neubaugebiete die weitere zusätzliche Anforderung,<br />

dass „die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch<br />

Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen<br />

Anforderungen an ges<strong>und</strong>e Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt <strong>und</strong><br />

die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden.“ (§ 17 Abs. 9 BauNVO 1968). 14<br />

Zusammenfassend schlussfolgert GASSNER (1978, 100), dass die BauNVO von<br />

1968 (<strong>und</strong> in der Folge auch von 1977, siehe hierzu auch 3.3.4) im Hinblick auf<br />

<strong>Dichte</strong>begrenzungen mit den formulierten Ausnahmeregelungen einen erheblichen<br />

Planungsspielraum ermöglichte <strong>und</strong> tendenziell eine Konzentration begünstigte, die<br />

in der Praxis zu Geschossflächenzahlen bis 2,0 im Hochhaus geführt haben. Ebenso<br />

war der verdichtete Flachbau begünstigt mit Geschossflächenzahlen zwischen<br />

0,5 <strong>und</strong> 0,8.<br />

3.2.3 Kritik am Leitbild ‚Urbanität durch <strong>Dichte</strong>’<br />

In seiner Umsetzung führte das Leitbild der „Urbanität durch <strong>Dichte</strong>“ allerdings zu<br />

unerwünschten Fehlentwicklungen, die in der Folgezeit zu einer erneuten extremen<br />

Ablehnung höherer <strong>Dichte</strong>n führten. Im Zuge einer massiven Bautätigkeit entstanden<br />

Wohnsiedlungen <strong>für</strong> bis zum Teil 50.000 Menschen, die in Folge des hohen<br />

Kapitalaufwands nur durch Bauträger realisierbar waren. Diese Wohngebiete zeichneten<br />

sich häufig aus durch „Rationalisierung, Normierung, Präfabrikation, Monotonie<br />

<strong>und</strong> Tristesse“ (FÜRST et al. 1996, 46ff.). Neben diesen gestalterischen Defiziten<br />

wurden vor allem eine Unvereinbarkeit von Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsnutzungen, erhöhte<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Lärmbelastungen <strong>und</strong> die durch Hochhäuser angetriebene Bodenspekulation<br />

kritisiert. Auch wenn mangelnde empirische Erkenntnisse eingestanden<br />

werden, wird von negativen Auswirkungen der Hochhausbebauung auf die körperliche<br />

<strong>und</strong> seelische Ges<strong>und</strong>heit der Bewohner ausgegangen (GASSNER 1978, 97f.).<br />

Ganz im Gegensatz zu den Inhalten von Salins Rede hatten viele Planer <strong>und</strong> Architekten<br />

das Stichwort der Urbanität aufgegriffen, um Spekulationsinteressen zu kaschieren.<br />

So kritisiert DURTH (1990, 28f.) die Umsetzung des Leitbilds in folgender<br />

Weise:<br />

13 Zu den allgemeinen städtebaulichen Gründen zählen dabei bereits solche, die ein allgemeines<br />

städtebauliches Interesse an einer höheren <strong>Dichte</strong> erkennen lassen, wie das<br />

Wohnbedürfnis, die wirtschaftliche Ausnutzung vorhandener Erschließung, die Anpassung<br />

an die historische Entwicklung, die Vermeidung eines zu starken <strong>Dichte</strong>gefälles in<br />

städtischen Bereichen oder auch die Erzielung von Urbanität als besonderer städtischer<br />

Eigenart (FICKERT, FIESELER 1969, Tz 229). Der Wunsch nach einer höheren Wirtschaftlichkeit<br />

der baulichen Nutzung stellt allerdings noch keinen ‚besonderen’ städtebaulichen<br />

Gr<strong>und</strong> dar. „Es werden sich im Regelfall mehrere städtebauliche Gründe zu besonderen<br />

Gründen verdichten müssen, das heißt es muss ein solches Maß an öffentlichem Interesse<br />

an der Verwirklichung einer bestimmten städtebaulichen Vorstellung bestehen,<br />

dass hier<strong>für</strong> sogar die Außerkraftsetzung der Norm des § 17 Abs. 1 in Kauf genommen<br />

wird“ (FICKERT, FIESELER 1969, Tz 237). Als Beispiel nennen FICKERT <strong>und</strong> FIESELER die<br />

durch Landesentwicklungsprogramme vorgesehene Verdichtung an Knotenpunkten des<br />

ÖPNV oder auch die Entwicklung von Musterstadtteilen.<br />

14 Zu den Umständen zählen z. B. die besonders günstige Lage in der Nähe von Erholungsgebieten,<br />

zu den ausgleichenden Maßnahmen z. B. die Festsetzung von Grünflächen,<br />

Parkanlagen, Sport-, Spiel- <strong>und</strong> Badeplätzen (FICKERT, FIESELER 1969, Tz 242f.).<br />

Ausgleichende Umstände zur Befriedung der Bedürfnisse des Verkehrs sind z. B. die Lage<br />

des Baugebiets an einem leistungsfähigen Verkehrsknotenpunkt, eine ausgleichende<br />

Maßnahme kann die Anordnung eines solchen Haltepunkts im Baugebiet sein (FICKERT,<br />

FIESELER 1969, Tz 248).

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