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Dichte und Schrumpfung - Leibniz-Institut für ökologische ...

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90 IÖR Schriften │ Band 49 • 2008 <strong>Dichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Schrumpfung</strong> – Christiane Westphal<br />

Mit der BauNVO 1990 wurden die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Überschreitung der<br />

Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 sowohl <strong>für</strong> bereits überwiegend bebaute Gebiete als<br />

auch <strong>für</strong> Neubaugebiete verschärft. Mussten in der bisherigen Fassung der BauN-<br />

VO Überschreitungen durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein,<br />

müssen diese jetzt eine solche Überschreitung erfordern.<br />

„Erfordern in dem hier maßgeblichen Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn die<br />

konkret beabsichtigte Überschreitung nach der örtlichen Situation (jedenfalls)<br />

städtebaulich vertretbar ist (…). Vielmehr ist die Feststellung notwendig, dann<br />

aber auch ausreichend, dass die mit Rücksicht auf die besonderen städtebaulichen<br />

Gründe geplante Maßnahme sonst, d.h. ohne vorgesehene Überschreitung,<br />

nicht verwirklicht werden kann.“ (KNAUP 1997, § 17 Tz 31)<br />

Eine weitere Änderung der BauNVO 1990 betrifft die Pflicht zum Ausgleich der<br />

Überschreitung der Höchstmaße baulicher Nutzung. Während sich diese Ausgleichspflicht<br />

vor 1990 auf die Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an<br />

ges<strong>und</strong>e Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse <strong>und</strong> die Befriedigung der Bedürfnisse des<br />

Verkehrs bezog, wurde die Ausgleichspflicht nach 1990 um den Ausgleich der nachteiligen<br />

Auswirkungen auf die Umwelt erweitert. Damit wird eine aus <strong>ökologische</strong>n<br />

Gründen restriktive Handhabung der Regelung angemahnt (KNAUP 1997, § 17 Tz<br />

24, 31).<br />

Auch <strong>für</strong> Gebiete, die bereits vor 1962 überwiegend bebaut waren, gilt nach der<br />

BauNVO 1990 die Pflicht zum Ausgleich der Überschreitungen durch Umstände <strong>und</strong><br />

Maßnahmen, die bisher nur <strong>für</strong> Neubaugebiete erforderlich waren. KNAUP (1997, §<br />

17 Tz 46) schlussfolgert aus dieser Regelung, das die Überschreitung der Obergrenzen<br />

des Maßes baulicher Nutzung in bereits bebauten Gebieten damit erschwert<br />

wird, da es zumeist nicht möglich sein wird, der Ausgleichspflicht in überwiegend<br />

bebauten Gebieten zu genügen.<br />

Somit spiegelt die BauNVO von 1990 den Konflikt zwischen Verdichtung <strong>und</strong> Auflockerung<br />

wider: Zum einen werden Höchstgrenzen des Maßes der baulichen Nutzung<br />

zum Teil angehoben <strong>und</strong> Möglichkeiten zur Festsetzung von Mindestmaßen<br />

baulicher Nutzung geschaffen, zum anderen werden Möglichkeiten zur Überschreitung<br />

der Höchstmaße baulicher Nutzung eingeschränkt.<br />

3.6 Zwischenfazit: Kriterien angemessener <strong>Dichte</strong>n aus Sicht des<br />

Städtebaus<br />

Die Ausführungen zu den wesentlichen städtebaulichen Leitbildern <strong>und</strong> Modellen<br />

der Nachkriegszeit in West- <strong>und</strong> Ostdeutschland haben gezeigt, dass die Vorstellungen<br />

über angemessene <strong>Dichte</strong> zwischen den einzelnen Phasen stark variieren.<br />

Tabelle 15 <strong>und</strong> Abbildung 23 geben einen zusammenfassenden Überblick über die<br />

nach Ansätzen sortierten <strong>Dichte</strong>ziele.<br />

Die <strong>Dichte</strong>zielwerte sind sowohl als Geschossflächenzahlen als auch als Nettowohndichten<br />

in Einwohner je ha angegeben. Das Verhältnis zwischen den Geschossflächenzahlen<br />

<strong>und</strong> den Nettowohndichten ergibt sich über den Wert der je<br />

Einwohner in Anspruch genommenen Geschossfläche <strong>und</strong> damit über die individuelle<br />

Wohnflächeninanspruchnahme. 20<br />

20 Wohnfläche je Einwohner = Geschossfläche je Einwohner * 1,25 (KORDA 2005, 119).

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