Dichte und Schrumpfung - Leibniz-Institut für ökologische ...
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90 IÖR Schriften │ Band 49 • 2008 <strong>Dichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Schrumpfung</strong> – Christiane Westphal<br />
Mit der BauNVO 1990 wurden die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Überschreitung der<br />
Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 sowohl <strong>für</strong> bereits überwiegend bebaute Gebiete als<br />
auch <strong>für</strong> Neubaugebiete verschärft. Mussten in der bisherigen Fassung der BauN-<br />
VO Überschreitungen durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein,<br />
müssen diese jetzt eine solche Überschreitung erfordern.<br />
„Erfordern in dem hier maßgeblichen Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn die<br />
konkret beabsichtigte Überschreitung nach der örtlichen Situation (jedenfalls)<br />
städtebaulich vertretbar ist (…). Vielmehr ist die Feststellung notwendig, dann<br />
aber auch ausreichend, dass die mit Rücksicht auf die besonderen städtebaulichen<br />
Gründe geplante Maßnahme sonst, d.h. ohne vorgesehene Überschreitung,<br />
nicht verwirklicht werden kann.“ (KNAUP 1997, § 17 Tz 31)<br />
Eine weitere Änderung der BauNVO 1990 betrifft die Pflicht zum Ausgleich der<br />
Überschreitung der Höchstmaße baulicher Nutzung. Während sich diese Ausgleichspflicht<br />
vor 1990 auf die Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an<br />
ges<strong>und</strong>e Wohn- <strong>und</strong> Arbeitsverhältnisse <strong>und</strong> die Befriedigung der Bedürfnisse des<br />
Verkehrs bezog, wurde die Ausgleichspflicht nach 1990 um den Ausgleich der nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die Umwelt erweitert. Damit wird eine aus <strong>ökologische</strong>n<br />
Gründen restriktive Handhabung der Regelung angemahnt (KNAUP 1997, § 17 Tz<br />
24, 31).<br />
Auch <strong>für</strong> Gebiete, die bereits vor 1962 überwiegend bebaut waren, gilt nach der<br />
BauNVO 1990 die Pflicht zum Ausgleich der Überschreitungen durch Umstände <strong>und</strong><br />
Maßnahmen, die bisher nur <strong>für</strong> Neubaugebiete erforderlich waren. KNAUP (1997, §<br />
17 Tz 46) schlussfolgert aus dieser Regelung, das die Überschreitung der Obergrenzen<br />
des Maßes baulicher Nutzung in bereits bebauten Gebieten damit erschwert<br />
wird, da es zumeist nicht möglich sein wird, der Ausgleichspflicht in überwiegend<br />
bebauten Gebieten zu genügen.<br />
Somit spiegelt die BauNVO von 1990 den Konflikt zwischen Verdichtung <strong>und</strong> Auflockerung<br />
wider: Zum einen werden Höchstgrenzen des Maßes der baulichen Nutzung<br />
zum Teil angehoben <strong>und</strong> Möglichkeiten zur Festsetzung von Mindestmaßen<br />
baulicher Nutzung geschaffen, zum anderen werden Möglichkeiten zur Überschreitung<br />
der Höchstmaße baulicher Nutzung eingeschränkt.<br />
3.6 Zwischenfazit: Kriterien angemessener <strong>Dichte</strong>n aus Sicht des<br />
Städtebaus<br />
Die Ausführungen zu den wesentlichen städtebaulichen Leitbildern <strong>und</strong> Modellen<br />
der Nachkriegszeit in West- <strong>und</strong> Ostdeutschland haben gezeigt, dass die Vorstellungen<br />
über angemessene <strong>Dichte</strong> zwischen den einzelnen Phasen stark variieren.<br />
Tabelle 15 <strong>und</strong> Abbildung 23 geben einen zusammenfassenden Überblick über die<br />
nach Ansätzen sortierten <strong>Dichte</strong>ziele.<br />
Die <strong>Dichte</strong>zielwerte sind sowohl als Geschossflächenzahlen als auch als Nettowohndichten<br />
in Einwohner je ha angegeben. Das Verhältnis zwischen den Geschossflächenzahlen<br />
<strong>und</strong> den Nettowohndichten ergibt sich über den Wert der je<br />
Einwohner in Anspruch genommenen Geschossfläche <strong>und</strong> damit über die individuelle<br />
Wohnflächeninanspruchnahme. 20<br />
20 Wohnfläche je Einwohner = Geschossfläche je Einwohner * 1,25 (KORDA 2005, 119).