Dichte und Schrumpfung - Leibniz-Institut für ökologische ...
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74 IÖR Schriften │ Band 49 • 2008 <strong>Dichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Schrumpfung</strong> – Christiane Westphal<br />
vorgeschlagen worden war. Insbesondere in Bezug auf die GFZ von 1,2 hätte sich<br />
jedoch gezeigt, dass diese bei den als zu verdichtet kritisierten Neubaugebieten<br />
kaum erreicht worden waren (z. B. Hamburg Steilshoop 1,1, Berlin Märkisches Viertel<br />
0,93). Es zeigt sich deutlich das Credo einer moderaten Verdichtung. So heißt es<br />
im Kommentar der BauNVO 1977:<br />
„Es sollten daher nicht – häufig gedankenlos – die jeweiligen Höchstwerte der<br />
Tabelle festgesetzt werden. Insbesondere ist es zur Erzielung einer ‚angemessenen’<br />
<strong>Dichte</strong> nicht erforderlich, Wohnhochhäuser über 8 Vollgeschosse vorzusehen.<br />
Die Ausnutzung der Gr<strong>und</strong>stücke durch hohe Gebäude ist i.a. nicht oder<br />
nicht nennenswert günstiger als bei drei- oder viergeschossiger Bauweise; sie<br />
weist demgegenüber jedoch einige Nachteile auf. Werden die Grenzwerte ausgenutzt,<br />
sinkt der Wohnwert meistens rapide.“ (FICKERT, FIESELER 1969, § 17<br />
Tz 1)<br />
Die Regeln <strong>für</strong> die Überschreitung von <strong>Dichte</strong>höchstmaßen werden unverändert<br />
übernommen. 15 Die Kommentierung der BauNVO von 1977 nennt <strong>für</strong> den Wohnungsbau<br />
einen Wert einer maximalen GFZ von 1,5, oberhalb dessen angenommen<br />
werden kann, dass der eine oder andere Belang nicht mehr ausreichend berücksichtigt<br />
werden kann (FICKERT, FIESELER 1969, § 17 Tz 49).<br />
Zur besseren Berücksichtigung innerstädtischer Altbaugebiete ist in der BauNVO<br />
von 1977 erstmals das besondere Wohngebiet (WB) eingeführt worden. WB-<br />
Gebiete sind innerstädtische, bereits wesentlich bebaute Gebiete, die eine nach<br />
früherem Landesrecht zulässige geschlossene Blockrandbebauung aufweisen <strong>und</strong><br />
die mit ihren Bebauungsdichten z. T. erheblich über den zulässigen Höchstmaßen<br />
<strong>für</strong> Wohngebiete liegen. § 17 Abs. 7 BauNVO 1977 schreibt <strong>für</strong> diese Gebiete<br />
Höchstwerte einer maximalen GRZ von 0,6 <strong>und</strong> einer GFZ von 1,6 fest. Diese Werte<br />
dürfen allerdings nur ausgeschöpft werden, wenn sie der besonderen Eigenart <strong>und</strong><br />
Zweckbestimmung der Gebiete entsprechen (FICKERT, FIESELER 1969, § 17 Tz 34).<br />
Eine Überschreitung dieser Werte ist analog der Vorschriften <strong>für</strong> bereits vor 1962<br />
bebaute Gebiete zulässig, d. h. wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen <strong>und</strong><br />
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen (FICKERT, FIESELER 1969, § 17<br />
Tz 36). Diese Regelung trägt den verstärkten Bemühungen um eine behutsame<br />
Stadterneuerung Rechnung.<br />
3.4 <strong>Dichte</strong>vorstellungen der DDR<br />
Ebenso wie <strong>für</strong> die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland können auch <strong>für</strong> die DDR städtebauliche<br />
Phasen mit ihren jeweiligen <strong>Dichte</strong>zielen unterschieden werden. Zunächst<br />
wurden in der unmittelbaren Nachkriegszeit in den 16 Gr<strong>und</strong>sätzen des Städtebaus<br />
die zentralen Ziele des sozialistischen Wohnens benannt. In den 1950er <strong>und</strong> 1960er<br />
Jahren wurden diese Ziele <strong>für</strong> die Errichtung des sozialistischen Wohnkomplexes<br />
weiter präzisiert, mit der Tendenz der stärkeren Industrialisierung <strong>und</strong> Verdichtung<br />
des Bauens. Eine weitere Steigerung der Flächenproduktivität wurde in der Phase<br />
des extensiven Großsiedlungsbaus in den 1970er <strong>und</strong> 1980er Jahren angestrebt.<br />
Da sich die in der DDR verwendeten <strong>Dichte</strong>maße von denen der BRD unterscheiden,<br />
werden diese einleitend erläutert.<br />
15 Für vor 1962 überwiegend bebaute Gebiete in § 17 Abs. 9 <strong>und</strong> <strong>für</strong> Neubaugebiete in § 17<br />
Abs. 10.