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Dichte und Schrumpfung - Leibniz-Institut für ökologische ...

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74 IÖR Schriften │ Band 49 • 2008 <strong>Dichte</strong> <strong>und</strong> <strong>Schrumpfung</strong> – Christiane Westphal<br />

vorgeschlagen worden war. Insbesondere in Bezug auf die GFZ von 1,2 hätte sich<br />

jedoch gezeigt, dass diese bei den als zu verdichtet kritisierten Neubaugebieten<br />

kaum erreicht worden waren (z. B. Hamburg Steilshoop 1,1, Berlin Märkisches Viertel<br />

0,93). Es zeigt sich deutlich das Credo einer moderaten Verdichtung. So heißt es<br />

im Kommentar der BauNVO 1977:<br />

„Es sollten daher nicht – häufig gedankenlos – die jeweiligen Höchstwerte der<br />

Tabelle festgesetzt werden. Insbesondere ist es zur Erzielung einer ‚angemessenen’<br />

<strong>Dichte</strong> nicht erforderlich, Wohnhochhäuser über 8 Vollgeschosse vorzusehen.<br />

Die Ausnutzung der Gr<strong>und</strong>stücke durch hohe Gebäude ist i.a. nicht oder<br />

nicht nennenswert günstiger als bei drei- oder viergeschossiger Bauweise; sie<br />

weist demgegenüber jedoch einige Nachteile auf. Werden die Grenzwerte ausgenutzt,<br />

sinkt der Wohnwert meistens rapide.“ (FICKERT, FIESELER 1969, § 17<br />

Tz 1)<br />

Die Regeln <strong>für</strong> die Überschreitung von <strong>Dichte</strong>höchstmaßen werden unverändert<br />

übernommen. 15 Die Kommentierung der BauNVO von 1977 nennt <strong>für</strong> den Wohnungsbau<br />

einen Wert einer maximalen GFZ von 1,5, oberhalb dessen angenommen<br />

werden kann, dass der eine oder andere Belang nicht mehr ausreichend berücksichtigt<br />

werden kann (FICKERT, FIESELER 1969, § 17 Tz 49).<br />

Zur besseren Berücksichtigung innerstädtischer Altbaugebiete ist in der BauNVO<br />

von 1977 erstmals das besondere Wohngebiet (WB) eingeführt worden. WB-<br />

Gebiete sind innerstädtische, bereits wesentlich bebaute Gebiete, die eine nach<br />

früherem Landesrecht zulässige geschlossene Blockrandbebauung aufweisen <strong>und</strong><br />

die mit ihren Bebauungsdichten z. T. erheblich über den zulässigen Höchstmaßen<br />

<strong>für</strong> Wohngebiete liegen. § 17 Abs. 7 BauNVO 1977 schreibt <strong>für</strong> diese Gebiete<br />

Höchstwerte einer maximalen GRZ von 0,6 <strong>und</strong> einer GFZ von 1,6 fest. Diese Werte<br />

dürfen allerdings nur ausgeschöpft werden, wenn sie der besonderen Eigenart <strong>und</strong><br />

Zweckbestimmung der Gebiete entsprechen (FICKERT, FIESELER 1969, § 17 Tz 34).<br />

Eine Überschreitung dieser Werte ist analog der Vorschriften <strong>für</strong> bereits vor 1962<br />

bebaute Gebiete zulässig, d. h. wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen <strong>und</strong><br />

sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen (FICKERT, FIESELER 1969, § 17<br />

Tz 36). Diese Regelung trägt den verstärkten Bemühungen um eine behutsame<br />

Stadterneuerung Rechnung.<br />

3.4 <strong>Dichte</strong>vorstellungen der DDR<br />

Ebenso wie <strong>für</strong> die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland können auch <strong>für</strong> die DDR städtebauliche<br />

Phasen mit ihren jeweiligen <strong>Dichte</strong>zielen unterschieden werden. Zunächst<br />

wurden in der unmittelbaren Nachkriegszeit in den 16 Gr<strong>und</strong>sätzen des Städtebaus<br />

die zentralen Ziele des sozialistischen Wohnens benannt. In den 1950er <strong>und</strong> 1960er<br />

Jahren wurden diese Ziele <strong>für</strong> die Errichtung des sozialistischen Wohnkomplexes<br />

weiter präzisiert, mit der Tendenz der stärkeren Industrialisierung <strong>und</strong> Verdichtung<br />

des Bauens. Eine weitere Steigerung der Flächenproduktivität wurde in der Phase<br />

des extensiven Großsiedlungsbaus in den 1970er <strong>und</strong> 1980er Jahren angestrebt.<br />

Da sich die in der DDR verwendeten <strong>Dichte</strong>maße von denen der BRD unterscheiden,<br />

werden diese einleitend erläutert.<br />

15 Für vor 1962 überwiegend bebaute Gebiete in § 17 Abs. 9 <strong>und</strong> <strong>für</strong> Neubaugebiete in § 17<br />

Abs. 10.

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