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"...mein Acker ist die Zeit", Aufsätze zur Umweltgeschichte - Oapen

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370<br />

schreckenschaden, der durch eine örtliche Brut verursacht <strong>ist</strong> und jenem, der sich einem<br />

aus der Fremde herbei gewehten Zugschwarm verdankt.<br />

Zur Abwendung der auswärtigen Zugheuschrecken „<strong>ist</strong> alle menschliche Vorsicht<br />

vergeblich, und es <strong>ist</strong> daher <strong>die</strong>ser Schade, so wie der Hagelschlag, zu denjenigen Unglücksfällen<br />

zu rechnen, bei welchen eine Vis divina zum Grunde liegt; und es kann<br />

daher einem Pächter, den solches Unglück trifft, deshalb keine Schuld beigemessen<br />

werden.“ Anders verhalte es sich hingegen bei Schäden, <strong>die</strong> infolge einheimischer Heuschrecken<br />

auftreten: „Die einheimischen Heuschrecken, welche an den Orten selbst<br />

erzeuget werden, sind nicht allein weniger schädlich, sondern der Schade kann auch<br />

durch vernünftige Vorsicht, wodurch man sie in ihrer Brut tilget, und durch Anwendung<br />

der im Vorhergehenden, besonders auch in den königl. preuß. Edikten, v. 13<br />

Apr. und 24 Oct. 1731, vorgeschriebenen Mittel, verhütet werden. In so fern also ein<br />

Pächter auf einem gepachteten Gute eine Brut von Heuschrecken hat, und er zu deren<br />

Tilgung nicht <strong>die</strong> vorgeschriebenen Mittel anwendet: so hat er sich den in der Folge<br />

davon entstehenden Schaden selbst beizumessen, und kann von seinem Verpächter<br />

keine Vergütung dafür verlangen. Von selbst versteht es sich aber, dass, wenn <strong>die</strong> Heuschrecken,<br />

<strong>die</strong> ihm Schaden getan haben, auf dem Grund und Boden eines Nachbarn<br />

durch dessen Schuld ausgekommen sind, dem Pächter hierunter nicht <strong>zur</strong> Last gelegt,<br />

noch ihm <strong>die</strong> nach den Rechten zuständige Vergütung verschränkt 700 werden könne.“<br />

Der Heuschreckenschaden verblieb im Privatrechtlichen und wurde gedanklich<br />

den betriebswirtschaftlichen Verlusten zugerechnet. Darin, dass <strong>die</strong> Staatskasse <strong>die</strong><br />

Lohnkosten für <strong>die</strong> angeheuerten Schädlingsbekämpfer übernahm, wäre ein gewisses<br />

Anerkenntnis zu sehen, wonach <strong>die</strong> Schädlingsbekämpfung eben auch einen volkswirtschaftlichen<br />

Aspekt haben konnte.<br />

4 Objektive Schadensabschätzungen<br />

Es <strong>ist</strong> erstaunlich, dass Supplikanten Schäden beklagten, Wissenschaftler vor der Bedrohung<br />

warnten und zum präventiven Handeln aufforderten, 701 Denkschriften formuliert<br />

und Edikte erlassen wurden, aber <strong>die</strong> Bezifferung eines heuschreckenbedingten<br />

Schadens nirgends zu finden <strong>ist</strong>.<br />

Schadensabschätzungen bedürfen nachvollziehbarer Grundannahmen. Für Brandenburg<br />

lassen sich gegebenenfalls zwar Einsaatmengen angeben, <strong>die</strong> Parzellengrößen<br />

sind jedoch nicht einfach zu erreichen und unseres Wissens auch nicht für <strong>die</strong> Ämter<br />

tabellarisch zugänglich. Über Abgabenreg<strong>ist</strong>er würden sich gegebenenfalls Erntemengen<br />

ermitteln lassen. Man müsste weiterhin wetterbedingte Ernteschwankungen möglichen<br />

heuschreckenbedingten Ernteausfällen gegen rechnen. All <strong>die</strong>se Approximationsverfahren<br />

würden sich jedoch mit erheblichen Unschärfen zufrieden geben müssen, so<br />

700 = versagt<br />

701 Gleditsch, J. G. (1754): Abhandlung von Vertilgung der Zug-Heuschrecken und den eigentlichen<br />

Hülfs-Mitteln, <strong>die</strong> sich auf eine richtige und Naturmäßige Erkäntniß <strong>die</strong>ses Ungeziefers gründen,<br />

Voß: Berlin /Potsdam.

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