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NATO-Handbuch - truppen.info

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Erfahrungen, die bei unter <strong>NATO</strong>-Ägide durchgeführten friedenserhaltenden<br />

Operationen gewonnen wurden, einer gründlichen Überprüfung unterzogen.<br />

Eine überarbeitete Fassung wurde vom Rat 1997 bestätigt (MC 319/1). Die<br />

darin niedergelegten Grundsätze und Richtlinien gelten sowohl im Frieden als<br />

auch in Krisen- und Konfliktsituationen und betreffen Operationen gemäß<br />

Artikel 5 des Nordatlantikvertrags wie auch „nicht unter Artikel 5 fallende<br />

Operationen” 2 . Sie gelten ferner für Operationen im Rahmen des Konzepts<br />

Alliierter Streitkräftekommandos sowie für Operationen unter Beteiligung von<br />

Nicht-<strong>NATO</strong>-Staaten unter <strong>NATO</strong>-Führung.<br />

Diese allgemeinen Grundsätze dienten als Sprungbrett für die nachfolgende<br />

Entwicklung spezifischerer Grundsätze und Richtlinien für einzelne<br />

Fachbereiche der Logistik wie sanitätsdienstliche Versorgung (MC 328),<br />

Unterstützung durch die Gastgebernation (MC 334) sowie Verkehrsführung<br />

(MC 336/1).<br />

Wesentliche Grundsätze<br />

Verantwortung<br />

Mitgliedstaaten und <strong>NATO</strong>-Behörden haben eine gemeinsame<br />

Verantwortung für die logistische Unterstützung multinationaler Operationen<br />

der <strong>NATO</strong>. Jeder <strong>NATO</strong>-Befehlshaber stellt seinen logistischen Bedarf fest und<br />

koordiniert die logistische Planung und Unterstützung in seinem<br />

Verantwortungsbereich.<br />

Bereitstellung<br />

Die Mitgliedstaaten sorgen individuell oder im Rahmen von<br />

Kooperationsvereinbarungen für die Bereitstellung logistischer Kräfte und<br />

Mittel zur Unterstützung ihrer der <strong>NATO</strong> im Frieden, in einer Krise oder in<br />

einem Konflikt zugewiesenen Streitkräfte.<br />

Befehlsbefugnis<br />

Der <strong>NATO</strong>-Befehlshaber der jeweiligen Ebene muss ausreichende<br />

Befehlsbefugnis über die logistischen Kräfte und Mittel haben, damit er seine<br />

Streitkräfte mit größtmöglicher Wirkung zum Einsatz bringen und ihre<br />

Durchhaltefähigkeit sicherstellen kann. Gleiches gilt für Nicht-<strong>NATO</strong>-<br />

Befehlshaber multinationaler Kontingente, die an einer Operation unter <strong>NATO</strong>-<br />

Führung teilnehmen.<br />

2 Artikel 5 des Nordatlantikvertrags befasst sich in erster Linie mit der Abschreckung von<br />

Gewaltanwendung gegen Bündnismitglieder und verkörpert das Prinzip, dass ein Angriff gegen ein<br />

Mitglied als Angriff auf alle Mitglieder betrachtet wird. Bündnisaktivitäten, die außerhalb des<br />

Bereichs von Artikel 5 liegen, werden zusammengefasst als „nicht unter Artikel 5 fallende<br />

Operationen” bezeichnet.<br />

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