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NATO-Handbuch - truppen.info

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Die Mannigfaltigkeit und dezentrale Ausrichtung der Finanzverwaltungsstruktur<br />

der organisatorischen Haushalte ist durch die vom Nordatlantikrat genehmigte<br />

Finanzordnung geregelt. Diese Bestimmungen stellen zusammen mit den<br />

ergänzenden Regeln und Verfahren, mit denen sie an die jeweiligen besonderen<br />

Anforderungen der verschiedenen <strong>NATO</strong>-Gremien und -Programme angepasst<br />

werden, die grundlegenden vereinheitlichenden Prinzipien dar, die den<br />

Kern für die Gestaltung der gesamten Finanzstruktur bilden.<br />

Die Finanzordnung schreibt vor, dass jedes <strong>NATO</strong>-Organ über einen eigenen<br />

Haushalt, ausgedrückt in der Währung des Gastgeberstaates, verfügen<br />

muss; die Umrechnungswerte werden durch eine gemeinsame rechnungslegende<br />

Stelle bestimmt. Es handelt sich dabei um einen dem Kalenderjahr entsprechenden<br />

Jahreshaushalt. Der Haushalt wird unter Federführung des Leiters<br />

des jeweiligen <strong>NATO</strong>-Organs erstellt, auf Konsens-Basis durch einen aus<br />

Vertretern der beitragleistenden Mitgliedstaaten bestehenden Finanzausschuss<br />

geprüft und zur Genehmigung vorgeschlagen und vom Nordatlantikrat<br />

verabschiedet. Wird vor Beginn des Rechnungsjahres keine Einigung erzielt,<br />

gilt der Haushalt als abgelehnt; die Finanzierung von Operationen wird unter<br />

Aufsicht des Finanzausschusses im Rahmen einer vorläufigen Mittelzuweisung<br />

auf den Umfang des für das vorangegangene Jahr genehmigten Haushalts<br />

begrenzt. Diese Regelung kann bis zu sechs Monate Bestand haben;<br />

danach muss vom Rat entweder der Haushalt verabschiedet oder die weitere<br />

Zwischenfinanzierung genehmigt werden. Dieses allerdings nur selten zum<br />

Tragen kommende Verfahren soll den Grundsatz der kollektiven zwischenstaatlichen<br />

Ausgabenkontrolle stärken, der in der Forderung nach einer<br />

einstimmigen Verabschiedung des Haushalts durch alle beitragleistenden Mitgliedstaaten<br />

begründet ist.<br />

Nach Genehmigung des Haushalts liegt es im Ermessen des Leiters des<br />

jeweiligen <strong>NATO</strong>-Gremiums, den Haushaltsplan im Rahmen von Verpflichtungsermächtigungen<br />

und Ausgaben für den vorgesehenen Zweck auszuführen.<br />

Dieses Ermessen ist durch die Finanzordnung unterschiedlichen<br />

Beschränkungen unterworfen, beispielsweise in Angelegenheiten wie dem<br />

Rückgriff auf begrenzte oder vollständige internationale öffentliche Ausschreibung<br />

zur Vergabe von Aufträgen für die Lieferung von Versorgungsartikeln und<br />

die Bereitstellung von Dienstleistungen oder Übertragung von Mitteln zum Ausgleich<br />

zu hoch oder zu niedrig veranschlagter Kostenansätze. Der Handlungsspielraum<br />

für die Ausführung eines Haushaltsplans kann durch besondere Auflagen<br />

wie Einholung einer vorherigen Genehmigung für bestimmte<br />

Verbindlichkeiten oder Ausgaben eine weitere Einschränkung erfahren. Solche<br />

Auflagen können von Fall zu Fall vom Finanzausschuss gemacht werden, um<br />

die strikte Einhaltung neuer Verfahrensrichtlinien sicherzustellen oder die<br />

Umsetzung komplexer Initiativen, wie z. B. der organisatorischen Umstrukturierung,<br />

zu überwachen.<br />

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