06.11.2013 Aufrufe

NATO-Handbuch - truppen.info

NATO-Handbuch - truppen.info

NATO-Handbuch - truppen.info

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

DER UMFASSENDERE INSTITUTIONELLE<br />

SICHERHEITSRAHMEN<br />

VEREINTE NATIONEN (VN)<br />

Die Charta der Vereinten Nationen (VN) wurde am 26. Juni 1945 in San<br />

Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Am 24. Oktober 1945 wurden die<br />

Vereinten Nationen offiziell begründet.<br />

Artikel 51 der VN-Charta legt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten<br />

Nationen das naturgegebene Recht auf individuelle oder kollektive<br />

Selbstverteidigung fest. Er sanktioniert Maßnahmen, die sie in Ausübung dieses<br />

Rechts ergreifen können, bis der VN-Sicherheitsrat die zur Wahrung des<br />

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Schritte unternommen<br />

hat. Er bestimmt außerdem, dass Maßnahmen, die Mitgliedstaaten<br />

im Rahmen der Bestimmungen dieses Artikels ergreifen, dem Sicherheitsrat<br />

sofort anzuzeigen sind und in keiner Weise dessen Befugnis und Pflicht<br />

berühren, die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder<br />

Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für<br />

erforderlich hält.<br />

Die VN-Charta hat daher für das Nordatlantische Bündnis zweifache<br />

Bedeutung. Erstens bildet sie die juristische Grundlage für die Schaffung des<br />

Bündnisses, und zweitens legt sie die umfassende Verantwortung des<br />

Sicherheitsrats für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit fest. Diese<br />

beiden grundlegenden Prinzipien sind im Nordatlantikvertrag verankert, der am<br />

4. April 1949 in Washington unterzeichnet wurde. Die Präambel zu diesem<br />

Vertrag macht von Anfang an deutlich, dass die Charta der Vereinten Nationen<br />

den Rahmen darstellt, in dessen Grenzen sich das Bündnis bewegt. In der<br />

Einleitung bekräftigen die Mitgliedstaaten des Bündnisses erneut ihren<br />

Glauben an die Ziele und Grundsätze der Charta. In Artikel 1 verpflichten sie<br />

sich zudem, nicht nur internationale Streitfälle auf friedlichem Wege gemäß<br />

den Zielen der Charta zu regeln, sondern sich auch jeder Androhung oder<br />

Anwendung von Gewalt zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten<br />

Nationen unvereinbar ist. In Artikel 5 des Vertrags wird ausdrücklich auf Artikel<br />

51 der Charta Bezug genommen, indem das Recht der Unterzeichnerstaaten<br />

bekräftigt wird, einzeln oder in ihrer Gesamtheit solche Maßnahmen zu ergreifen,<br />

die sie zu ihrer Selbstverteidigung für erforderlich halten, was auch die<br />

Anwendung von Gewalt einschließt; ferner verpflichtet er die Mitgliedstaaten,<br />

die Anwendung von Waffengewalt zur Wiederherstellung und Bewahrung der<br />

Sicherheit des nordatlantischen Raums zu beenden, wenn der Sicherheitsrat<br />

383

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!