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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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outinierten und daher später sichereren Fahrern).<br />

Flankierende Massnahmen müssen aber sicherstellen,<br />

dass insbesondere die Infrastruktur und das<br />

Fahrverhalten der MFZ-Lenkenden sicheres Radfahren<br />

der Kinder erst ermöglichen. Solange dies nicht<br />

der Fall ist, sind Kinder unter 8 Jahren (bis zur<br />

Vollendung des 7. Lebensjahrs42 ) aus der Optik der<br />

<strong>Verkehrssicherheit</strong> zwingend zu begleiten, wenn<br />

sie die Fahrbahn nutzen, um von A nach B zu gelangen.<br />

Kinder, die mit Kinderrädern 43 auf verkehrsarmen<br />

Quartierstrassen in Tempo-30-Zonen<br />

oder in Begegnungszonen «spielen», sollen sich<br />

unbeaufsichtigt auf der Fahrbahn aufhalten dürfen.<br />

Sie dürfen andere Verkehrsteilnehmende<br />

aber nicht behindern oder gefährden. Dies entspricht<br />

dem Gesetz und ist sicher aus entwicklungspsychologischer<br />

und gesundheitlicher Sicht<br />

richtig, auch wenn Kinder dadurch Gefahren ausgesetzt<br />

werden44 .<br />

Mit oder ohne legislative Strategie zur Zielerreichung<br />

ist eine edukative Massnahme unabdingbar:<br />

nämlich Eltern und Bezugspersonen zu informieren,<br />

sensibilisieren und motivieren, ihre Kinder<br />

mit dem Fahrrad zu begleiten. Die Informationen<br />

dürfen Eltern nicht so sehr verängstigen, dass sie<br />

als Folge ihre Kinder vom Radfahren fernhalten<br />

oder sie mit dem Auto chauffieren. Gemäss [31]<br />

legen Kinder ihre Wege am liebsten mit dem Fahrrad<br />

zurück – diesem Bedürfnis ist wenn immer<br />

möglich Rechnung zu tragen. Informationen sollen<br />

nicht nur Gefahren aufzeigen, sondern auch konkrete<br />

Handlungsanweisungen vermitteln, wie Kin-<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

42 Im Rahmen des <strong>Verkehrssicherheit</strong>sprogramms Via sicura<br />

wird in der Schweiz zurzeit über ein Mindestalter von 7 Jahren<br />

(Vorschlag des Bundesrats) bzw. über ein Mindestalter<br />

von 6 Jahren (parlamentarische Diskussion) diskutiert.<br />

43 Kinderräder gelten gemäss Art. 1 Abs. 10 VRV als fahrzeug-<br />

ähnliche Geräte.<br />

44 http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00127/04023/<br />

index.html?lang=de, Zugriff am 30.09.2011<br />

der möglichst sicher als Radfahrende unterwegs<br />

sein können (Begleiten, Wegwahl, Erkennbarkeit,<br />

Helm usw.). Bei der Informationsvermittlung muss<br />

darauf geachtet werden, dass alle sozialen Schichten<br />

und auch Personen mit Migrationshintergrund<br />

erreicht werden. Eltern und Bezugspersonen können<br />

über diverse Kanäle und Settings angesprochen<br />

werden. Welche sich wie eignen und welche<br />

Angebote bereits bestehen, ist in einer vertieften<br />

Situationsanalyse zu prüfen. Ein koordiniertes,<br />

systematisches Erreichen der Zielgruppen (mit zielgruppenspezifischen<br />

Zugängen und Materialien) ist<br />

anzustreben.<br />

Reduktion der Risiken durch verstärkte Sicherheitsmassnahmen<br />

bei selbständigem Fahren<br />

des Kindes<br />

Die Zielsetzung kann z. B. unterstützt werden,<br />

indem Kinder beim selbständigen Fahren auf verkehrsarmen<br />

Strassen fahren. Zur Diskussion<br />

steht diesbezüglich auch das Fahren auf Trottoirs.<br />

Heute kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV 45<br />

insbesondere zur Schulwegsicherung auf relativ<br />

Abbildung 30<br />

Signal 2.61 Fussweg mit Zusatztafel «Fahrrad gestattet»<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

45 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979,<br />

SR 741.21<br />

164 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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