Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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outinierten und daher später sichereren Fahrern).<br />
Flankierende Massnahmen müssen aber sicherstellen,<br />
dass insbesondere die Infrastruktur und das<br />
Fahrverhalten der MFZ-Lenkenden sicheres Radfahren<br />
der Kinder erst ermöglichen. Solange dies nicht<br />
der Fall ist, sind Kinder unter 8 Jahren (bis zur<br />
Vollendung des 7. Lebensjahrs42 ) aus der Optik der<br />
<strong>Verkehrssicherheit</strong> zwingend zu begleiten, wenn<br />
sie die Fahrbahn nutzen, um von A nach B zu gelangen.<br />
Kinder, die mit Kinderrädern 43 auf verkehrsarmen<br />
Quartierstrassen in Tempo-30-Zonen<br />
oder in Begegnungszonen «spielen», sollen sich<br />
unbeaufsichtigt auf der Fahrbahn aufhalten dürfen.<br />
Sie dürfen andere Verkehrsteilnehmende<br />
aber nicht behindern oder gefährden. Dies entspricht<br />
dem Gesetz und ist sicher aus entwicklungspsychologischer<br />
und gesundheitlicher Sicht<br />
richtig, auch wenn Kinder dadurch Gefahren ausgesetzt<br />
werden44 .<br />
Mit oder ohne legislative Strategie zur Zielerreichung<br />
ist eine edukative Massnahme unabdingbar:<br />
nämlich Eltern und Bezugspersonen zu informieren,<br />
sensibilisieren und motivieren, ihre Kinder<br />
mit dem Fahrrad zu begleiten. Die Informationen<br />
dürfen Eltern nicht so sehr verängstigen, dass sie<br />
als Folge ihre Kinder vom Radfahren fernhalten<br />
oder sie mit dem Auto chauffieren. Gemäss [31]<br />
legen Kinder ihre Wege am liebsten mit dem Fahrrad<br />
zurück – diesem Bedürfnis ist wenn immer<br />
möglich Rechnung zu tragen. Informationen sollen<br />
nicht nur Gefahren aufzeigen, sondern auch konkrete<br />
Handlungsanweisungen vermitteln, wie Kin-<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
42 Im Rahmen des <strong>Verkehrssicherheit</strong>sprogramms Via sicura<br />
wird in der Schweiz zurzeit über ein Mindestalter von 7 Jahren<br />
(Vorschlag des Bundesrats) bzw. über ein Mindestalter<br />
von 6 Jahren (parlamentarische Diskussion) diskutiert.<br />
43 Kinderräder gelten gemäss Art. 1 Abs. 10 VRV als fahrzeug-<br />
ähnliche Geräte.<br />
44 http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00127/04023/<br />
index.html?lang=de, Zugriff am 30.09.2011<br />
der möglichst sicher als Radfahrende unterwegs<br />
sein können (Begleiten, Wegwahl, Erkennbarkeit,<br />
Helm usw.). Bei der Informationsvermittlung muss<br />
darauf geachtet werden, dass alle sozialen Schichten<br />
und auch Personen mit Migrationshintergrund<br />
erreicht werden. Eltern und Bezugspersonen können<br />
über diverse Kanäle und Settings angesprochen<br />
werden. Welche sich wie eignen und welche<br />
Angebote bereits bestehen, ist in einer vertieften<br />
Situationsanalyse zu prüfen. Ein koordiniertes,<br />
systematisches Erreichen der Zielgruppen (mit zielgruppenspezifischen<br />
Zugängen und Materialien) ist<br />
anzustreben.<br />
Reduktion der Risiken durch verstärkte Sicherheitsmassnahmen<br />
bei selbständigem Fahren<br />
des Kindes<br />
Die Zielsetzung kann z. B. unterstützt werden,<br />
indem Kinder beim selbständigen Fahren auf verkehrsarmen<br />
Strassen fahren. Zur Diskussion<br />
steht diesbezüglich auch das Fahren auf Trottoirs.<br />
Heute kann gemäss Art. 65 Abs. 8 SSV 45<br />
insbesondere zur Schulwegsicherung auf relativ<br />
Abbildung 30<br />
Signal 2.61 Fussweg mit Zusatztafel «Fahrrad gestattet»<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
45 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979,<br />
SR 741.21<br />
164 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08