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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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Inwiefern in Anlehnung an die deutsche Strassenverkehrsordnung70<br />

die explizite Erwähnung der<br />

Radfahrenden nutzbringend wäre, kann kaum<br />

vorhergesagt werden. Ein grosser Effekt ist aber<br />

nicht zu erwarten. Allerdings gibt es in der schweizerischen<br />

Verkehrsregelnverordnung Beispiele in<br />

denen bezüglich eines Überholvorgangs z. B. Fussgänger<br />

namentlich erwähnt werden71 .<br />

Eine Präzisierung der Vorschriften im Sinn einer<br />

Quantifizierung des minimalen seitlichen Abstands<br />

ist kaum möglich72 . Der Überholabstand ist<br />

u. a. abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit<br />

und kann in einer Tempo-30-Zone im Einzelfall<br />

durchaus auch mal 1 m betragen. Im Regelfall und<br />

bei höheren Geschwindigkeiten sollte er mindestens<br />

1,5 m betragen (zu Tempo 50 gibt es ein Urteil<br />

des Basler Appellationsgerichts (1988), das<br />

1,50 m verlangt), was auch <strong>für</strong> Tempo 80 ausreichend<br />

ist. Der Überholende muss aber neben der<br />

Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auch die gesamten<br />

Umstände berücksichtigen, z. B. Alter und<br />

Fahrverhalten des Radfahrers, Situation am rechten<br />

Strassenrand (Gefahren wie spielende Kinder, Au-<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

70 § 5 Abs. 4 StVO: (4) Wer zum Überholen ausscheren will,<br />

muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden<br />

Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss<br />

ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,<br />

insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern,<br />

eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie<br />

möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den<br />

Überholten nicht behindern.<br />

71 Art. 26 Abs. 2 VRV: Fussgängerkolonnen und Kolonnen von<br />

Benützern fahrzeugähnlicher Geräte dürfen nur in langsamer<br />

Fahrt überholt werden.<br />

72 Es ist schwierig, eine sinnvolle, praktikable und unmissverständliche<br />

gesetzliche Formulierung zu fordern (und wurde<br />

daher von Interessenvertretern auch im Rahmen von VERVE<br />

(Verwesentlichung der Verkehrsregeln / Totalrevision der<br />

Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnung) in der<br />

Schweiz auch nicht gefordert). «Mindestens 1 m» suggeriert,<br />

dass 1 m Abstand in jedem Fall genügt, was aber bei<br />

zunehmender Geschwindigkeit nicht ausreichend ist. Ein<br />

Abstand im Verhältnis zur gefahrenen Geschwindigkeit<br />

(«1/3 des Tacho in dm») wäre inhaltlich besser, aber wohl<br />

zu kompliziert zum Kommunizieren und Rechnen und ergibt<br />

zudem z. B. bei Tempo 80 einen zu hohen Wert.<br />

totüren, Ausfahrten, Schienen usw.), Wetter, Geschwindigkeit<br />

des Radfahrenden u. a.m.<br />

Das sichere Überholverhalten kann auf edukativem<br />

Weg gefördert werden. Einerseits sollten die MFZ-<br />

Lenkenden bereits während der Fahrausbildung<br />

sensibilisiert werden. Hilfreich ist sicher, wenn MFZ-<br />

Lenkende selbst auch als Radfahrende unterwegs<br />

sind und somit einen Perspektivenwechsel machen<br />

können. Denkbar wäre, dass während der Fahrausbildung<br />

solche Rollenwechsel vorgenommen werden.<br />

Im Rahmen von Kommunikationskampagnen/Aktionen<br />

können Geschwindigkeit und Überholen<br />

durchaus gemeinsam thematisiert werden,<br />

eventuell sogar zusammen mit anderen Verhaltensaspekten,<br />

die die Sicherheit der Radfahrenden erhöhen<br />

(z. B. Ablenkung), (Kap. VII.5.5.3, S. 225).<br />

Situative Gegebenheiten haben Einfluss auf das<br />

Überholverhalten. Durch die situationsangepasste<br />

Gestaltung der Infrastruktur können Überholvorgänge<br />

mit geringem seitlichem Abstand zu einem<br />

beachtlichen Anteil reduziert werden.<br />

226 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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