Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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Inwiefern in Anlehnung an die deutsche Strassenverkehrsordnung70<br />
die explizite Erwähnung der<br />
Radfahrenden nutzbringend wäre, kann kaum<br />
vorhergesagt werden. Ein grosser Effekt ist aber<br />
nicht zu erwarten. Allerdings gibt es in der schweizerischen<br />
Verkehrsregelnverordnung Beispiele in<br />
denen bezüglich eines Überholvorgangs z. B. Fussgänger<br />
namentlich erwähnt werden71 .<br />
Eine Präzisierung der Vorschriften im Sinn einer<br />
Quantifizierung des minimalen seitlichen Abstands<br />
ist kaum möglich72 . Der Überholabstand ist<br />
u. a. abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit<br />
und kann in einer Tempo-30-Zone im Einzelfall<br />
durchaus auch mal 1 m betragen. Im Regelfall und<br />
bei höheren Geschwindigkeiten sollte er mindestens<br />
1,5 m betragen (zu Tempo 50 gibt es ein Urteil<br />
des Basler Appellationsgerichts (1988), das<br />
1,50 m verlangt), was auch <strong>für</strong> Tempo 80 ausreichend<br />
ist. Der Überholende muss aber neben der<br />
Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auch die gesamten<br />
Umstände berücksichtigen, z. B. Alter und<br />
Fahrverhalten des Radfahrers, Situation am rechten<br />
Strassenrand (Gefahren wie spielende Kinder, Au-<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
70 § 5 Abs. 4 StVO: (4) Wer zum Überholen ausscheren will,<br />
muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden<br />
Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss<br />
ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern,<br />
insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern,<br />
eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie<br />
möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den<br />
Überholten nicht behindern.<br />
71 Art. 26 Abs. 2 VRV: Fussgängerkolonnen und Kolonnen von<br />
Benützern fahrzeugähnlicher Geräte dürfen nur in langsamer<br />
Fahrt überholt werden.<br />
72 Es ist schwierig, eine sinnvolle, praktikable und unmissverständliche<br />
gesetzliche Formulierung zu fordern (und wurde<br />
daher von Interessenvertretern auch im Rahmen von VERVE<br />
(Verwesentlichung der Verkehrsregeln / Totalrevision der<br />
Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnung) in der<br />
Schweiz auch nicht gefordert). «Mindestens 1 m» suggeriert,<br />
dass 1 m Abstand in jedem Fall genügt, was aber bei<br />
zunehmender Geschwindigkeit nicht ausreichend ist. Ein<br />
Abstand im Verhältnis zur gefahrenen Geschwindigkeit<br />
(«1/3 des Tacho in dm») wäre inhaltlich besser, aber wohl<br />
zu kompliziert zum Kommunizieren und Rechnen und ergibt<br />
zudem z. B. bei Tempo 80 einen zu hohen Wert.<br />
totüren, Ausfahrten, Schienen usw.), Wetter, Geschwindigkeit<br />
des Radfahrenden u. a.m.<br />
Das sichere Überholverhalten kann auf edukativem<br />
Weg gefördert werden. Einerseits sollten die MFZ-<br />
Lenkenden bereits während der Fahrausbildung<br />
sensibilisiert werden. Hilfreich ist sicher, wenn MFZ-<br />
Lenkende selbst auch als Radfahrende unterwegs<br />
sind und somit einen Perspektivenwechsel machen<br />
können. Denkbar wäre, dass während der Fahrausbildung<br />
solche Rollenwechsel vorgenommen werden.<br />
Im Rahmen von Kommunikationskampagnen/Aktionen<br />
können Geschwindigkeit und Überholen<br />
durchaus gemeinsam thematisiert werden,<br />
eventuell sogar zusammen mit anderen Verhaltensaspekten,<br />
die die Sicherheit der Radfahrenden erhöhen<br />
(z. B. Ablenkung), (Kap. VII.5.5.3, S. 225).<br />
Situative Gegebenheiten haben Einfluss auf das<br />
Überholverhalten. Durch die situationsangepasste<br />
Gestaltung der Infrastruktur können Überholvorgänge<br />
mit geringem seitlichem Abstand zu einem<br />
beachtlichen Anteil reduziert werden.<br />
226 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08