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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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IX. Anhang<br />

1. Exkurs zu E-Bike<br />

1.1 Grundsätzliches<br />

E-Bikes sind meist einspurige, zweirädrige pedalbetriebene<br />

Fahrzeuge mit zusätzlich eingebautem<br />

Elektromotor (bei <strong>für</strong> den Transport von Behinderten<br />

konzipierten Modellen sind mehr als 1 Platz<br />

und mehr als 2 Räder zulässig). Ein Akkumulator,<br />

der üblicherweise am Rahmen befestigt ist, liefert<br />

die Energie. Bei vielen Modellen unterstützt der<br />

Elektromotor die Tretbewegung, sobald die Pedale<br />

angekurbelt werden. Dies ermöglicht es, mit geringem<br />

Kraftaufwand ansehnliche Geschwindigkeiten<br />

zu erreichen. Die Reichweite der heutzutage im<br />

Handel erhältlichen E-Bikes beträgt je nach Modell<br />

und zugeschalteter Leistung rund 30–80 km. Die<br />

Akkumulatoren lassen sich in der Regel bequem<br />

abnehmen und an herkömmlichen Steckdosen<br />

aufladen. Im deutschsprachigen Raum hat sich<br />

noch kein einheitlicher Begriff etabliert. Es finden<br />

sich die verschiedensten Bezeichnungen. Üblich<br />

sind: Elektrorad, Elektromotor-Fahrrad, Elektrofahrrad,<br />

Pedelec (vor allem in Deutschland), E-Bike,<br />

Elektro-Bike. Bisweilen wird zur Bezeichnung von<br />

Elektrofahrrädern auch schlicht der Name von Herstellerfirmen<br />

benutzt (z. B. Flyer).<br />

1.2 Rechtliches<br />

E-Bikes gehören zur Fahrzeugart «Motorfahrrad»<br />

(Art. 18 VTS) und sind somit – entgegen der weitverbreiteten<br />

Meinung – im rechtlichen Sinn keine<br />

Fahrräder. Folglich gelten <strong>für</strong> E-Bikes die rechtlichen<br />

Bestimmungen betreffend Motorfahrräder.<br />

E-Bikes lassen sich in zwei Gruppen einteilen:<br />

Einerseits gibt es Leicht-Motorfahrräder, d. h. E-<br />

Bikes mit höchstens 0,5 kW Motorleistung,<br />

einer sogenannten bauartbedingten (ohne Zutun<br />

menschlicher Muskelkraft) erreichbaren<br />

Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und einer<br />

allfälligen Tretunterstützung bis maximal 25 km/h<br />

(Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS).<br />

Andererseits gibt es die übrigen Motorfahrräder<br />

respektive E-Bikes: Ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit<br />

darf maximal 30 km/h, die<br />

Motorleistung höchstens 1,00 kW betragen und<br />

die Tretunterstützung bis zu 45 km/h wirken<br />

(Art 18 Bst. a Ziff. 1 VTS). Im alltäglichen Sprachgebrauch<br />

werden Leicht-Motorfahrräder oft als<br />

«langsame E-Bikes», die «übrigen» als «schnelle<br />

E-Bikes» bezeichnet.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> das Fahren beider E-Bike-Typen<br />

ist – wie auch bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor<br />

– ein Mindestalter von 14 Jahren. Ursprünglich<br />

war die Helmtragpflicht vor allem an die<br />

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gebunden,<br />

also diejenige Geschwindigkeit, die ein Motorfahrzeug<br />

allein mittels seines Motorenantriebs erzielen<br />

kann. Betrug diese weniger als 20 km/h, so bestand<br />

keine Helmtragpflicht – dies unabhängig von der<br />

potenziellen Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen<br />

E-Bikes (Art. 3 Abs. 4 Bst. e VRV, in der Fassung bis<br />

30. Juni 2012).<br />

Per 1. Juli 2012 wurde das Helmtragen <strong>für</strong> E-Bike-<br />

Lenkende neu geregelt: Relevant <strong>für</strong> die Frage, ob<br />

ein Helm getragen werden muss oder nicht, ist aus-<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Anhang 275

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