Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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IX. Anhang<br />
1. Exkurs zu E-Bike<br />
1.1 Grundsätzliches<br />
E-Bikes sind meist einspurige, zweirädrige pedalbetriebene<br />
Fahrzeuge mit zusätzlich eingebautem<br />
Elektromotor (bei <strong>für</strong> den Transport von Behinderten<br />
konzipierten Modellen sind mehr als 1 Platz<br />
und mehr als 2 Räder zulässig). Ein Akkumulator,<br />
der üblicherweise am Rahmen befestigt ist, liefert<br />
die Energie. Bei vielen Modellen unterstützt der<br />
Elektromotor die Tretbewegung, sobald die Pedale<br />
angekurbelt werden. Dies ermöglicht es, mit geringem<br />
Kraftaufwand ansehnliche Geschwindigkeiten<br />
zu erreichen. Die Reichweite der heutzutage im<br />
Handel erhältlichen E-Bikes beträgt je nach Modell<br />
und zugeschalteter Leistung rund 30–80 km. Die<br />
Akkumulatoren lassen sich in der Regel bequem<br />
abnehmen und an herkömmlichen Steckdosen<br />
aufladen. Im deutschsprachigen Raum hat sich<br />
noch kein einheitlicher Begriff etabliert. Es finden<br />
sich die verschiedensten Bezeichnungen. Üblich<br />
sind: Elektrorad, Elektromotor-Fahrrad, Elektrofahrrad,<br />
Pedelec (vor allem in Deutschland), E-Bike,<br />
Elektro-Bike. Bisweilen wird zur Bezeichnung von<br />
Elektrofahrrädern auch schlicht der Name von Herstellerfirmen<br />
benutzt (z. B. Flyer).<br />
1.2 Rechtliches<br />
E-Bikes gehören zur Fahrzeugart «Motorfahrrad»<br />
(Art. 18 VTS) und sind somit – entgegen der weitverbreiteten<br />
Meinung – im rechtlichen Sinn keine<br />
Fahrräder. Folglich gelten <strong>für</strong> E-Bikes die rechtlichen<br />
Bestimmungen betreffend Motorfahrräder.<br />
E-Bikes lassen sich in zwei Gruppen einteilen:<br />
Einerseits gibt es Leicht-Motorfahrräder, d. h. E-<br />
Bikes mit höchstens 0,5 kW Motorleistung,<br />
einer sogenannten bauartbedingten (ohne Zutun<br />
menschlicher Muskelkraft) erreichbaren<br />
Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und einer<br />
allfälligen Tretunterstützung bis maximal 25 km/h<br />
(Art. 18 Bst. b Ziff. 1 VTS).<br />
Andererseits gibt es die übrigen Motorfahrräder<br />
respektive E-Bikes: Ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit<br />
darf maximal 30 km/h, die<br />
Motorleistung höchstens 1,00 kW betragen und<br />
die Tretunterstützung bis zu 45 km/h wirken<br />
(Art 18 Bst. a Ziff. 1 VTS). Im alltäglichen Sprachgebrauch<br />
werden Leicht-Motorfahrräder oft als<br />
«langsame E-Bikes», die «übrigen» als «schnelle<br />
E-Bikes» bezeichnet.<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> das Fahren beider E-Bike-Typen<br />
ist – wie auch bei Motorfahrrädern mit Verbrennungsmotor<br />
– ein Mindestalter von 14 Jahren. Ursprünglich<br />
war die Helmtragpflicht vor allem an die<br />
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gebunden,<br />
also diejenige Geschwindigkeit, die ein Motorfahrzeug<br />
allein mittels seines Motorenantriebs erzielen<br />
kann. Betrug diese weniger als 20 km/h, so bestand<br />
keine Helmtragpflicht – dies unabhängig von der<br />
potenziellen Höchstgeschwindigkeit des jeweiligen<br />
E-Bikes (Art. 3 Abs. 4 Bst. e VRV, in der Fassung bis<br />
30. Juni 2012).<br />
Per 1. Juli 2012 wurde das Helmtragen <strong>für</strong> E-Bike-<br />
Lenkende neu geregelt: Relevant <strong>für</strong> die Frage, ob<br />
ein Helm getragen werden muss oder nicht, ist aus-<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Anhang 275