Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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ser der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />
künftig auch die mit Tretunterstützung erreichbare<br />
Höchstgeschwindigkeit.<br />
Beim Fahren eines Leicht-Motorfahrrads besteht wie<br />
bis anhin kein Helmobligatorium (Art. 3b Abs. 4 Bst. e<br />
VRV, in der Fassung ab dem 1. Juli 2012). Das freiwillige<br />
Tragen eines Fahrradhelms wird jedoch aus<br />
Sicherheitsgründen empfohlen.<br />
Für Lenkende eines E-Bikes der Gruppe «übriges<br />
Motorfahrrad» ist zu unterscheiden:<br />
� Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />
bis 20 km/h und einer Tretunterstützung<br />
bis höchstens 25 km/h ist auch weiterhin kein<br />
Helm vorgeschrieben (Art. 3b Abs. 4 Bst. e VRV).<br />
Auch hier empfiehlt es sich, freiwillig einen<br />
Fahrradhelm zu tragen.<br />
� Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />
bis 20 km/h und einer Tretunterstützung von<br />
über 25 bis maximal 45 km/h (schnelles E-Bike)<br />
muss ein nach EN 1078 geprüfter Fahrradhelm<br />
getragen werden (Art. 3b Abs. 4 Bst. f VRV).<br />
� Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit<br />
des Fahrzeugs mehr als 20 km/h beträgt, ist<br />
wie bisher ein typengeprüfter Mofahelm nötig<br />
(Art. 3b Abs. 3 VRV).<br />
Mit beiden E-Bike-Typen müssen Radstreifen und<br />
signalisierte Radwege benützt werden. Das Mitführen<br />
von Kindern im Fahrradanhänger ist neu ebenfalls mit<br />
beiden E-Bike-Typen erlaubt (Art. 63 Abs. 3 und 4<br />
i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRV; Art. 63 Abs. 5 VRV wird<br />
per 1. Juli 2012 aufgehoben). Dabei gilt es allerdings<br />
zu bedenken, dass die Geschwindigkeit immer den<br />
Umständen anzupassen ist. Wer mit Kindern (im<br />
Anhänger oder auf dem Kindersitz) unterwegs ist,<br />
sollte daher seine Geschwindigkeit entsprechend<br />
mässigen. Strassen, die mit einem Motorfahrradver-<br />
bot belegt sind, dürfen mit einem Leicht-<br />
Motorfahrrad immer befahren werden – ein Ausschalten<br />
des Motors ist nicht nötig. Das Befahren<br />
einer solchen Strecke mit einem anderen E-Bike (maximal<br />
1 kW, maximal 45 km/h) ist mit eingeschaltetem<br />
Motor hingegen nur zulässig, wenn die bauartbedingte<br />
Höchstgeschwindigkeit nicht über 20 km/h<br />
und die Tretunterstützung nicht über 25 km/h geht.<br />
Andernfalls muss der Motor ausgeschaltet oder auf<br />
eine andere Strecke ausgewichen werden.<br />
Die wichtigsten Unterschiede der Vorschriften zwischen<br />
«langsamen» und «übrigen bzw. schnellen»<br />
E-Bikes sind die folgenden: Leicht-Motorfahrräder<br />
unterliegen im Gegensatz zu den übrigen E-Bikes<br />
keiner Typenprüfung und benötigen demnach<br />
kein Mofa-Kontrollschild. Ein Leicht-Motorfahrrad<br />
darf grundsätzlich ohne Führerschein gefahren<br />
werden (Ausnahme: 14- und 15-jährige Lenkende<br />
benötigen einen Führerschein der Kategorie M).<br />
Für das Führen eines anderen E-Bikes ist hingegen<br />
mindestens ein Führerausweis der Kategorie M<br />
vorgeschrieben. 84<br />
Für detaillierte rechtliche Ausführungen sei auf<br />
[270] verwiesen. 85<br />
1.3 Risikofaktoren<br />
Literatur hinsichtlich der <strong>Verkehrssicherheit</strong> von E-<br />
Bikes ist kaum vorhanden. Da E-Bikes sehr ähnliche<br />
Charakteristika aufweisen wie Fahrräder, sind<br />
grundsätzlich analoge Risikofaktoren wie bei Fahrrädern<br />
zu erwarten. Sie dürften jedoch voraussichtlich<br />
durch folgende Faktoren verstärkt werden:<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
84 http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attach<br />
ments/26388.pdf, Zugriff am 23. April 2012<br />
85 Wir danken Nathalie Clausen (Wissenschaftliche Mitarbeiterin,<br />
Abteilung Recht, bfu) <strong>für</strong> Ihre wertvolle Mitarbeit, die<br />
sie insbesondere in diesem Kapitel geleistet hat.<br />
276 Anhang bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08