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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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ser der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

künftig auch die mit Tretunterstützung erreichbare<br />

Höchstgeschwindigkeit.<br />

Beim Fahren eines Leicht-Motorfahrrads besteht wie<br />

bis anhin kein Helmobligatorium (Art. 3b Abs. 4 Bst. e<br />

VRV, in der Fassung ab dem 1. Juli 2012). Das freiwillige<br />

Tragen eines Fahrradhelms wird jedoch aus<br />

Sicherheitsgründen empfohlen.<br />

Für Lenkende eines E-Bikes der Gruppe «übriges<br />

Motorfahrrad» ist zu unterscheiden:<br />

� Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

bis 20 km/h und einer Tretunterstützung<br />

bis höchstens 25 km/h ist auch weiterhin kein<br />

Helm vorgeschrieben (Art. 3b Abs. 4 Bst. e VRV).<br />

Auch hier empfiehlt es sich, freiwillig einen<br />

Fahrradhelm zu tragen.<br />

� Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit<br />

bis 20 km/h und einer Tretunterstützung von<br />

über 25 bis maximal 45 km/h (schnelles E-Bike)<br />

muss ein nach EN 1078 geprüfter Fahrradhelm<br />

getragen werden (Art. 3b Abs. 4 Bst. f VRV).<br />

� Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit<br />

des Fahrzeugs mehr als 20 km/h beträgt, ist<br />

wie bisher ein typengeprüfter Mofahelm nötig<br />

(Art. 3b Abs. 3 VRV).<br />

Mit beiden E-Bike-Typen müssen Radstreifen und<br />

signalisierte Radwege benützt werden. Das Mitführen<br />

von Kindern im Fahrradanhänger ist neu ebenfalls mit<br />

beiden E-Bike-Typen erlaubt (Art. 63 Abs. 3 und 4<br />

i.V.m. Art. 42 Abs. 4 VRV; Art. 63 Abs. 5 VRV wird<br />

per 1. Juli 2012 aufgehoben). Dabei gilt es allerdings<br />

zu bedenken, dass die Geschwindigkeit immer den<br />

Umständen anzupassen ist. Wer mit Kindern (im<br />

Anhänger oder auf dem Kindersitz) unterwegs ist,<br />

sollte daher seine Geschwindigkeit entsprechend<br />

mässigen. Strassen, die mit einem Motorfahrradver-<br />

bot belegt sind, dürfen mit einem Leicht-<br />

Motorfahrrad immer befahren werden – ein Ausschalten<br />

des Motors ist nicht nötig. Das Befahren<br />

einer solchen Strecke mit einem anderen E-Bike (maximal<br />

1 kW, maximal 45 km/h) ist mit eingeschaltetem<br />

Motor hingegen nur zulässig, wenn die bauartbedingte<br />

Höchstgeschwindigkeit nicht über 20 km/h<br />

und die Tretunterstützung nicht über 25 km/h geht.<br />

Andernfalls muss der Motor ausgeschaltet oder auf<br />

eine andere Strecke ausgewichen werden.<br />

Die wichtigsten Unterschiede der Vorschriften zwischen<br />

«langsamen» und «übrigen bzw. schnellen»<br />

E-Bikes sind die folgenden: Leicht-Motorfahrräder<br />

unterliegen im Gegensatz zu den übrigen E-Bikes<br />

keiner Typenprüfung und benötigen demnach<br />

kein Mofa-Kontrollschild. Ein Leicht-Motorfahrrad<br />

darf grundsätzlich ohne Führerschein gefahren<br />

werden (Ausnahme: 14- und 15-jährige Lenkende<br />

benötigen einen Führerschein der Kategorie M).<br />

Für das Führen eines anderen E-Bikes ist hingegen<br />

mindestens ein Führerausweis der Kategorie M<br />

vorgeschrieben. 84<br />

Für detaillierte rechtliche Ausführungen sei auf<br />

[270] verwiesen. 85<br />

1.3 Risikofaktoren<br />

Literatur hinsichtlich der <strong>Verkehrssicherheit</strong> von E-<br />

Bikes ist kaum vorhanden. Da E-Bikes sehr ähnliche<br />

Charakteristika aufweisen wie Fahrräder, sind<br />

grundsätzlich analoge Risikofaktoren wie bei Fahrrädern<br />

zu erwarten. Sie dürften jedoch voraussichtlich<br />

durch folgende Faktoren verstärkt werden:<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

84 http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attach<br />

ments/26388.pdf, Zugriff am 23. April 2012<br />

85 Wir danken Nathalie Clausen (Wissenschaftliche Mitarbeiterin,<br />

Abteilung Recht, bfu) <strong>für</strong> Ihre wertvolle Mitarbeit, die<br />

sie insbesondere in diesem Kapitel geleistet hat.<br />

276 Anhang bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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