Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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ist, dass einzelne Komponenten im Verlauf der<br />
Verkaufsperiode durch andere Modelle ersetzt<br />
werden [74].<br />
Es existieren jedoch andere gesetzliche Rahmenbedingungen,<br />
die den Verkauf von sicheren Fahrrädern<br />
fördern. Gemäss Art. 1 Abs. 7 VTS wird das<br />
PrSG <strong>für</strong> Fahrzeuge, deren Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände<br />
ergänzend zu den bestehenden<br />
Vorschriften angewendet.<br />
Das PrSG ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes<br />
vom 19. März 1976 über die Sicherheit technischer<br />
Einrichtungen und Geräte (STEG). Das neue Gesetz<br />
bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie über<br />
die allgemeine Produktesicherheit und weist – weitergehend<br />
als das bisherige STEG – das gleiche<br />
Schutzziel auf wie die EG-Richtlinie. Gemäss PrSG<br />
dürfen Produkte in der Schweiz nur in Umlauf gebracht<br />
werden, wenn sie bei normaler oder bei<br />
vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die<br />
Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und<br />
Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Der<br />
Inverkehrbringer (Hersteller oder Importeur) von<br />
Produkten muss nachweisen können, dass seine<br />
Produkte den grundlegenden Sicherheits- und<br />
Gesundheitsanforderungen oder – wenn keine<br />
solchen Anforderungen vom Bundesrat festgelegt<br />
worden sind – dem Stand des Wissens und der<br />
Technik entsprechen. Er ist zudem verpflichtet, die<br />
Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend<br />
zu beobachten und erkannte Gefahren den zuständigen<br />
Vollzugsbehörden zu melden. Ebenfalls<br />
hinsichtlich Produktesicherheit ist auch das internationale<br />
Recht, insbesondere das Recht der EU, zu<br />
berücksichtigen. In den verschiedenen EU-<br />
Richtlinien werden verbindliche grundlegende Sicherheitsanforderungen<br />
festgehalten, denen die in<br />
Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen.<br />
Diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen<br />
werden anhand von technischen sogenannten<br />
Normen spezifiziert. Normen weisen zwar nicht<br />
dieselbe Verbindlichkeit wie gesetzliche Vorschriften<br />
auf, sie können dennoch zur Konkretisierung<br />
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />
dienen, denn sie widerspiegeln die<br />
anerkannten Regeln der Technik.<br />
Betreffend Fahrrädern sind u. a. die Normen<br />
SN EN 14764 – City- und Trekking-Fahrräder,<br />
SN EN 14766 – Geländefahrräder (Mountainbikes)<br />
und SN EN 14781 – Rennräder bekannt. Die Normen<br />
regeln sicherheitstechnische Anforderungen<br />
und Prüfungen. Unter anderem werden folgende<br />
Teile, aber auch das fertig montierte Fahrrad geprüft:<br />
Bremsen, Lichtanlage einschliesslich Kabelbefestigung,<br />
Klingel, Pedale, Kettenschutz, Kettenschutzscheibe,<br />
Sattel, Lenkung, Gabel, Reifen,<br />
Gepäckträger und Rahmen.<br />
Der Vollzug des PrSG <strong>für</strong> Fahrräder (Marktüber-<br />
wachung/nachträgliche Kontrolle) wird ASTRA<br />
subsidiär zu den anderen bundesrechtlichen Bestimmungen<br />
vollzogen. Das ASTRA muss als Vollzugsorgan<br />
Meldungen über Sicherheitsmängeln<br />
durch Konsumenten, Medien, Konsumentenschutzorganisationen<br />
und internationalen Meldesystemen<br />
wie Rapex und ICSMS nachgehen. Stellt<br />
das Vollzugsorgan im Rahmen eines nachträglichen<br />
Kontrollverfahrens fest, dass ein Produkt einen<br />
Sicherheitsmangel aufweist, so muss es Massnahmen<br />
zur Erstellung der Sicherheit verfügen (Verkaufsverbot,<br />
Beschlagnahme, Einziehung usw.).<br />
Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) 49 ist ein<br />
indirektes, jedoch wirkungsvolles Mittel zur Erhö-<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
49 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht,<br />
SR 221.112.944<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Prävention 183