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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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ist, dass einzelne Komponenten im Verlauf der<br />

Verkaufsperiode durch andere Modelle ersetzt<br />

werden [74].<br />

Es existieren jedoch andere gesetzliche Rahmenbedingungen,<br />

die den Verkauf von sicheren Fahrrädern<br />

fördern. Gemäss Art. 1 Abs. 7 VTS wird das<br />

PrSG <strong>für</strong> Fahrzeuge, deren Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände<br />

ergänzend zu den bestehenden<br />

Vorschriften angewendet.<br />

Das PrSG ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes<br />

vom 19. März 1976 über die Sicherheit technischer<br />

Einrichtungen und Geräte (STEG). Das neue Gesetz<br />

bringt eine Angleichung an die EG-Richtlinie über<br />

die allgemeine Produktesicherheit und weist – weitergehend<br />

als das bisherige STEG – das gleiche<br />

Schutzziel auf wie die EG-Richtlinie. Gemäss PrSG<br />

dürfen Produkte in der Schweiz nur in Umlauf gebracht<br />

werden, wenn sie bei normaler oder bei<br />

vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die<br />

Sicherheit und die Gesundheit der Verwender und<br />

Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden. Der<br />

Inverkehrbringer (Hersteller oder Importeur) von<br />

Produkten muss nachweisen können, dass seine<br />

Produkte den grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsanforderungen oder – wenn keine<br />

solchen Anforderungen vom Bundesrat festgelegt<br />

worden sind – dem Stand des Wissens und der<br />

Technik entsprechen. Er ist zudem verpflichtet, die<br />

Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend<br />

zu beobachten und erkannte Gefahren den zuständigen<br />

Vollzugsbehörden zu melden. Ebenfalls<br />

hinsichtlich Produktesicherheit ist auch das internationale<br />

Recht, insbesondere das Recht der EU, zu<br />

berücksichtigen. In den verschiedenen EU-<br />

Richtlinien werden verbindliche grundlegende Sicherheitsanforderungen<br />

festgehalten, denen die in<br />

Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen.<br />

Diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen<br />

werden anhand von technischen sogenannten<br />

Normen spezifiziert. Normen weisen zwar nicht<br />

dieselbe Verbindlichkeit wie gesetzliche Vorschriften<br />

auf, sie können dennoch zur Konkretisierung<br />

der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen<br />

dienen, denn sie widerspiegeln die<br />

anerkannten Regeln der Technik.<br />

Betreffend Fahrrädern sind u. a. die Normen<br />

SN EN 14764 – City- und Trekking-Fahrräder,<br />

SN EN 14766 – Geländefahrräder (Mountainbikes)<br />

und SN EN 14781 – Rennräder bekannt. Die Normen<br />

regeln sicherheitstechnische Anforderungen<br />

und Prüfungen. Unter anderem werden folgende<br />

Teile, aber auch das fertig montierte Fahrrad geprüft:<br />

Bremsen, Lichtanlage einschliesslich Kabelbefestigung,<br />

Klingel, Pedale, Kettenschutz, Kettenschutzscheibe,<br />

Sattel, Lenkung, Gabel, Reifen,<br />

Gepäckträger und Rahmen.<br />

Der Vollzug des PrSG <strong>für</strong> Fahrräder (Marktüber-<br />

wachung/nachträgliche Kontrolle) wird ASTRA<br />

subsidiär zu den anderen bundesrechtlichen Bestimmungen<br />

vollzogen. Das ASTRA muss als Vollzugsorgan<br />

Meldungen über Sicherheitsmängeln<br />

durch Konsumenten, Medien, Konsumentenschutzorganisationen<br />

und internationalen Meldesystemen<br />

wie Rapex und ICSMS nachgehen. Stellt<br />

das Vollzugsorgan im Rahmen eines nachträglichen<br />

Kontrollverfahrens fest, dass ein Produkt einen<br />

Sicherheitsmangel aufweist, so muss es Massnahmen<br />

zur Erstellung der Sicherheit verfügen (Verkaufsverbot,<br />

Beschlagnahme, Einziehung usw.).<br />

Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) 49 ist ein<br />

indirektes, jedoch wirkungsvolles Mittel zur Erhö-<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

49 Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht,<br />

SR 221.112.944<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Prävention 183

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