Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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7.5 Knoten mit Rechtsvortritt<br />
7.5.1 Ausgangslage<br />
An nicht signalisierten Knoten gilt der gesetzliche<br />
Rechtsvortritt. Art. 36 Abs. 2 SVG besagt, dass auf<br />
Strassenverzweigungen das von rechts kommende<br />
Fahrzeug den Vortritt hat. Diese Form des Knotenbetriebs<br />
wird vor allem auf schwach befahrenen<br />
(Quartier-)Strassen angewandt. An Knoten im<br />
Rechtsvortritt gilt es primär sicherzustellen, dass sie<br />
von den Verkehrsteilnehmenden als solche wahrgenommen<br />
werden und dass die Sichtverhältnisse<br />
genügen. Der Zusammenhang zwischen der<br />
Wahrnehmbarkeit des Knotens und der Sichtweite<br />
(vortrittsbelasteter gegenüber vortrittsberechtigtem<br />
Verkehrsteilnehmer) wurde in [249]<br />
untersucht und in der Norm [250] aufgenommen.<br />
3,5 % aller schweren Personenschäden bei Radfahrenden<br />
sind bei Kollisionen an Knoten mit Rechtsvortritt<br />
zu verzeichnen. Es kann davon ausgegangen<br />
werden, dass mit korrekten infrastrukturellen<br />
Massnahmen das Unfallgeschehen rund um die<br />
Hälfte reduziert werden kann.<br />
Abbildung 80<br />
Zusammenhang zwischen Wahrnehmbarkeit und Sichtweite bei<br />
Knoten mit Rechtsvortritt<br />
Wahrnehmbarkeit<br />
gut<br />
mittel<br />
schlecht<br />
knapp,<br />
ungenügend<br />
genügend gut<br />
Sichtweite<br />
Anzustrebender Zustand<br />
Zu sanierender Zustand<br />
7.5.2 Zielsetzung<br />
Grundsätzlich gilt: Je schlechter die Wahrnehmbarkeit<br />
des Knotens ist, umso grösser muss die Sichtweite<br />
sein – und umgekehrt. Ziel muss es also sein,<br />
eine Kombination von Sicht und Wahrnehmbarkeit<br />
zu erreichen, die einen sicheren Verkehrsablauf<br />
erlaubt (Abbildung 80 nach [249]). Die Sichtweite<br />
kann erhöht werden, indem Sichthindernisse entfernt<br />
werden. Die Wahrnehmbarkeit kann beispielsweise<br />
durch Mittelmarkierungen im Kreuzungsbereich,<br />
die das Vortrittsregime hervorheben<br />
(Abbildung 86, S. 261), oder durch das Weglassen<br />
von irreführenden Baumaterialien (Wassersteine)<br />
verbessert werden.<br />
7.6 Kreisverkehr<br />
7.6.1 Ausgangslage<br />
Kreisverkehrsplätze (Kreisel) werden aus unterschiedlichen<br />
Gründen gebaut: Zur Verstetigung des<br />
Verkehrsablaufs an Knoten, zur Verkehrsberuhigung,<br />
zur Verbesserung der <strong>Verkehrssicherheit</strong>.<br />
Aus der Literatur geht hervor, dass schwere<br />
Unfälle durch den Umbau einer «konventionellen»<br />
Kreuzung zu einem Kreisel signifikant reduziert<br />
werden können [171]. Die differenzierte Analyse<br />
nach einzelnen Verkehrsteilnehmergruppen zeigt<br />
jedoch bedauerlicherweise, dass Kreisel <strong>für</strong> den<br />
leichten Zweiradverkehr sicherheitstechnisch problematisch<br />
sind. Erste entsprechende Hinweise zeigten<br />
sich bereits in einer bfu-Studie von 1994 [251].<br />
Diese Erkenntnis wurde in der Folge mehrmals<br />
bestätigt. Zitiert sei an dieser Stelle die Aussage in<br />
[171], wonach beim Umbau «konventioneller»<br />
Kreuzungen das Unfallgeschehen mit leichtem<br />
Zweiradverkehr am wenigsten zurückgeht.<br />
Schliesslich zeigt eine empirische Studie [252], dass<br />
256 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08