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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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7.5 Knoten mit Rechtsvortritt<br />

7.5.1 Ausgangslage<br />

An nicht signalisierten Knoten gilt der gesetzliche<br />

Rechtsvortritt. Art. 36 Abs. 2 SVG besagt, dass auf<br />

Strassenverzweigungen das von rechts kommende<br />

Fahrzeug den Vortritt hat. Diese Form des Knotenbetriebs<br />

wird vor allem auf schwach befahrenen<br />

(Quartier-)Strassen angewandt. An Knoten im<br />

Rechtsvortritt gilt es primär sicherzustellen, dass sie<br />

von den Verkehrsteilnehmenden als solche wahrgenommen<br />

werden und dass die Sichtverhältnisse<br />

genügen. Der Zusammenhang zwischen der<br />

Wahrnehmbarkeit des Knotens und der Sichtweite<br />

(vortrittsbelasteter gegenüber vortrittsberechtigtem<br />

Verkehrsteilnehmer) wurde in [249]<br />

untersucht und in der Norm [250] aufgenommen.<br />

3,5 % aller schweren Personenschäden bei Radfahrenden<br />

sind bei Kollisionen an Knoten mit Rechtsvortritt<br />

zu verzeichnen. Es kann davon ausgegangen<br />

werden, dass mit korrekten infrastrukturellen<br />

Massnahmen das Unfallgeschehen rund um die<br />

Hälfte reduziert werden kann.<br />

Abbildung 80<br />

Zusammenhang zwischen Wahrnehmbarkeit und Sichtweite bei<br />

Knoten mit Rechtsvortritt<br />

Wahrnehmbarkeit<br />

gut<br />

mittel<br />

schlecht<br />

knapp,<br />

ungenügend<br />

genügend gut<br />

Sichtweite<br />

Anzustrebender Zustand<br />

Zu sanierender Zustand<br />

7.5.2 Zielsetzung<br />

Grundsätzlich gilt: Je schlechter die Wahrnehmbarkeit<br />

des Knotens ist, umso grösser muss die Sichtweite<br />

sein – und umgekehrt. Ziel muss es also sein,<br />

eine Kombination von Sicht und Wahrnehmbarkeit<br />

zu erreichen, die einen sicheren Verkehrsablauf<br />

erlaubt (Abbildung 80 nach [249]). Die Sichtweite<br />

kann erhöht werden, indem Sichthindernisse entfernt<br />

werden. Die Wahrnehmbarkeit kann beispielsweise<br />

durch Mittelmarkierungen im Kreuzungsbereich,<br />

die das Vortrittsregime hervorheben<br />

(Abbildung 86, S. 261), oder durch das Weglassen<br />

von irreführenden Baumaterialien (Wassersteine)<br />

verbessert werden.<br />

7.6 Kreisverkehr<br />

7.6.1 Ausgangslage<br />

Kreisverkehrsplätze (Kreisel) werden aus unterschiedlichen<br />

Gründen gebaut: Zur Verstetigung des<br />

Verkehrsablaufs an Knoten, zur Verkehrsberuhigung,<br />

zur Verbesserung der <strong>Verkehrssicherheit</strong>.<br />

Aus der Literatur geht hervor, dass schwere<br />

Unfälle durch den Umbau einer «konventionellen»<br />

Kreuzung zu einem Kreisel signifikant reduziert<br />

werden können [171]. Die differenzierte Analyse<br />

nach einzelnen Verkehrsteilnehmergruppen zeigt<br />

jedoch bedauerlicherweise, dass Kreisel <strong>für</strong> den<br />

leichten Zweiradverkehr sicherheitstechnisch problematisch<br />

sind. Erste entsprechende Hinweise zeigten<br />

sich bereits in einer bfu-Studie von 1994 [251].<br />

Diese Erkenntnis wurde in der Folge mehrmals<br />

bestätigt. Zitiert sei an dieser Stelle die Aussage in<br />

[171], wonach beim Umbau «konventioneller»<br />

Kreuzungen das Unfallgeschehen mit leichtem<br />

Zweiradverkehr am wenigsten zurückgeht.<br />

Schliesslich zeigt eine empirische Studie [252], dass<br />

256 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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