Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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7. Infrastruktur<br />
7.1 Einleitung<br />
Hauptaufgabe einer adäquaten Verkehrs-Infrastruktur<br />
ist es, allen Verkehrsteilnehmenden (also auch den<br />
Radfahrenden) ein gefahrloses Fortbewegen sicherzustellen.<br />
Zu diesem Zweck muss die Infrastruktur auf<br />
folgenden zwei Grundsätzen beruhen:<br />
� Der Grundsatz der selbsterklärenden Strasse<br />
zielt darauf ab, dass die Strasseninfrastruktur so<br />
zu projektieren und auszuführen ist, dass die<br />
Lenkenden ihre Fahrweise intuitiv der jeweiligen<br />
Situation anpassen und somit nicht zu Fahrfehlern<br />
verleitet werden. Damit wird die Strategie<br />
der primären Prävention (Verhindern von Unfällen)<br />
angestrebt.<br />
� Der Grundsatz der fehlerverzeihenden Strasse<br />
geht davon aus, dass Verhaltensfehler nie<br />
ganz ausgeschlossen werden können. Deshalb<br />
muss die Infrastruktur auch in der Lage sein, die<br />
Auswirkungen von Fahrfehlern zu minimieren.<br />
Fahrfehler sollen möglichst keine schweren Unfälle<br />
zur Folge haben. Dieser Ansatz greift auf<br />
der Ebene der sekundären Prävention ein (Mildern<br />
von Unfallfolgen).<br />
Grundsätzlich können diese Ziele mit zwei Typen<br />
von Elementen erreicht werden:<br />
� Bauliche Elemente sind Strasseninfrastruktur-<br />
Elemente, die Erdarbeiten und/oder das Verwenden<br />
von Baumaterialien erfordern. In der<br />
Regel liegt da<strong>für</strong> ein Bauprojekt vor. Beispiele<br />
da<strong>für</strong> sind baulich separierte Radwege oder Unter-/Überführungen.<br />
Bauliche Infrastrukturelemente<br />
sind in den Normen der VSS geregelt.<br />
Die VSS-Normen entsprechen den Regeln der<br />
Baukunde. Falls sie nicht zu einer Weisung erklärt<br />
werden, sind sie nicht unmittelbar verbind-<br />
lich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie<br />
im Schadensfall als Grundlage herangezogen<br />
werden. Da die Aspekte des leichten Zweiradverkehrs<br />
erst seit 1994 in ihrer Gesamtheit in<br />
die VSS-Normen einfliessen, sind noch nicht alle<br />
Fragestellungen darin abgehandelt. Nicht selten<br />
finden sich deshalb auch nationale oder kantonale<br />
Richtlinien [242]. Betreffend Verbindlichkeit<br />
sind sie niedriger einzustufen. Im Schadensfall<br />
ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch<br />
Richtlinien als Grundlage herangezogen werden,<br />
insbesondere dann, wenn zum entsprechenden<br />
Thema (noch) keine Norm vorliegt.<br />
� Unter Signalisation fallen sowohl die Infrastrukturelemente<br />
«Signal» als auch «Markierung».<br />
Beispiele da<strong>für</strong> sind die roten Wegweiser «Empfohlene<br />
Route <strong>für</strong> Radfahrer» oder die gelben<br />
«Radstreifen». Die Signalisation hat eine verkehrsrechtliche<br />
Bedeutung. Die Einsatz-Kriterien<br />
sind im SVG und in der SSV geregelt und somit<br />
verbindlich. Zuständig <strong>für</strong> die Bewilligung von<br />
Signalen oder Markierungen ist eine kantonale<br />
Signalisationsbehörde, wobei grössere Gemeinden<br />
(Städte) oft über eine eigene Signalisationsbehörde<br />
verfügen. Die Ausführungsdetails<br />
(Geometrie, Farbe) hingegen sind in den VSS-<br />
Normen festgelegt [243].<br />
Sowohl bei der baulichen Ausgestaltung der Strasseninfrastruktur<br />
als auch bei deren Signalisation<br />
ergeben sich Präventionsmöglichkeiten. Diese basieren<br />
im Wesentlichen auf folgenden Prinzipien:<br />
� Minimierung der Geschwindigkeitsdifferenz<br />
zwischen leichtem Zweiradverkehr und motorisiertem<br />
Individualverkehr<br />
� Führung des leichten Zweiradverkehrs im Blickfeld<br />
des motorisierten Individualverkehrs und<br />
Erhaltung des Sichtfelds<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Prävention 247