Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
� Die höheren Geschwindigkeiten von E-Bikes im<br />
Vergleich zu Fahrrädern erhöhen die Anhaltwege<br />
und führen im Fall von Kollisionen oder<br />
Schleuder-/Selbstunfällen zu gravierenderen Unfallfolgen.<br />
Das Power-Model von Nilsson [271]<br />
zeigt den Zusammenhang. So ist beispielsweise<br />
bei einer Zunahme der Fahrgeschwindigkeiten<br />
von 15 auf 20 km/h mit rund einer 2,5-fachen<br />
Zunahme der Schwerverletzten und einer 3,5fachen<br />
Zunahme der Getöteten zu rechnen.<br />
� Der Führerschein wird (falls überhaupt nötig)<br />
lediglich aufgrund einer Theorieprüfung erteilt.<br />
Der Zugang zu E-Bikes ist folglich sehr einfach.<br />
Es ist daher mit Lenkenden zu rechnen, die<br />
trotz fehlender oder geringer Erfahrung (motorisch,<br />
kognitiv) auf zweirädrigen Fahrzeugen<br />
Geschwindigkeiten erreichen, die sie im heutigen<br />
Strassenverkehr nicht ohne Weiteres handhaben<br />
können.<br />
� Es ist zu erwarten, dass die Gefahr der schlechten<br />
Wahrnehmung von E-Bikes seitens potenzieller<br />
Kollisionsgegner erhöht ist, weil diese<br />
schnell fahren, jedoch meistens kaum von Fahrrädern<br />
zu unterscheiden sind und somit die Assoziation<br />
«langsames Fahrzeug» auslösen.<br />
� E-Bikes sind nahezu geräuschlos. Für Fussgänger<br />
und andere Radfahrende entfällt dadurch<br />
die Möglichkeit der akustischen Wahrnehmung,<br />
was sich zusammen mit der erhöhten Geschwindigkeit<br />
negativ auswirken kann.<br />
1.4 Präventionsmöglichkeiten<br />
Grundsätzlich eignen sich <strong>für</strong> E-Bikes dieselben<br />
Massnahmen wie <strong>für</strong> Fahrräder. Zusätzlich drängen<br />
sich folgende Massnahmen auf:<br />
� Die bis Ende April 2012 geltenden rechtlichen<br />
Bestimmungen erwiesen sich als teilweise unübersichtlich.<br />
Hersteller, Kunden, manchmal gar<br />
Händler waren nicht über die geltenden Vorschriften<br />
im Bild. Zudem sind die am Markt beobachteten<br />
technischen Entwicklungen gigantisch.<br />
So sind bereits E-Bikes im Angebot, mit<br />
denen Geschwindigkeiten von über 60 km/h erzielt<br />
werden können, zudem wurden E-Bikes<br />
entwickelt, mit denen problemlos Geschwindigkeiten<br />
von 75 km/h [272], oder gar 100 km/h<br />
[273] möglich sein sollen. Um der technischen<br />
Entwicklung Rechnung zu tragen und die Sicherheit<br />
zu erhöhen, wurden per 1. Mai 2012<br />
verschiedene Vorschriften der VTS angepasst<br />
(u. a. die Limitierung der maximal zulässigen<br />
Tretunterstützung bei 45 km/h). Wie sich diese<br />
Verordnungsrevision auf die <strong>Verkehrssicherheit</strong><br />
auswirkt, bleibt abzuwarten. Insbesondere die<br />
per 1. Juli 2012 erfolgte Neuregelung der Helmtragpflicht<br />
(Fahrradhelm <strong>für</strong> Lenkende von E-<br />
Bikes bei einer Tretunterstützung von über<br />
25 bis maximal 45 km/h) ist zu begrüssen85 �<br />
. Da<br />
Fahrradhelme <strong>für</strong> eine Kollisionsgeschwindigkeit<br />
von 19 km/h konzipiert sind, ist jedoch noch<br />
vertieft zu prüfen, ob sie bei den mit E-Bikes<br />
möglichen Geschwindigkeiten effektiv auch genügend<br />
Schutz bieten. Falls dem nicht so wäre,<br />
wäre die Entwicklung von «E-Bike-Helmen»<br />
und der entsprechenden technischen Norm ein<br />
nächster Schritt.<br />
Die derzeit gültigen VSS-Normen beruhen auf<br />
einem Geschwindigkeitsniveau herkömmlicher<br />
Fahrräder. Eine Überprüfung der bestehenden<br />
fahrradrelevanten VSS-Normen hinsichtlich<br />
Kompatibilität der Verkehrsinfrastruktur mit<br />
dem Geschwindigkeitsniveau von E-Bikes ist<br />
empfehlenswert.<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
85 http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attach<br />
ments/26175.pdf, Zugriff am 20. April 2012<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Anhang 277