Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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Bremssystem ausgestattet sein. Die Bremse<br />
kann als Auflaufbremse konzipiert sein oder<br />
durchgehend vom Fahrrad aus bedient werden.<br />
� Schutzverkleidungen: Durch Radverkleidungen<br />
oder geschlossene Seitenteile muss sichergestellt<br />
werden, dass Hände und Füsse der beförderten<br />
Kinder nicht in die Anhängerräder<br />
oder die Speichen des Fahrradhinterrads geraten<br />
können. Um die transportierten Kinder vor<br />
Teilen zu schützen, die durch das eigene Fahrrad<br />
oder andere Fahrzeuge aufgewirbelt werden,<br />
ist zudem ein Steinschlagschutz empfehlenswert<br />
(z. B. Frontabdeckung).<br />
� Rückspiegel: Das Fahrrad muss mit einem Rückspiegel<br />
zur Beobachtung des Anhängers und des<br />
darin befindlichen Kindes ausgerüstet sein.<br />
Nachfolgend wird aufgezeigt, mit welchen Mitteln<br />
eine sicherheitstechnische Optimierung der Fahrradanhänger<br />
erreicht werden kann.<br />
3.5.3 Umsetzung<br />
Legislative Strategien<br />
Das geltende Recht legt neben den maximalen<br />
Ausdehnungsmassen und dem Gesamtgewicht<br />
eines Anhängers52 (Art. 69 Abs. 2 VRV) fest, dass<br />
höchstens zwei Kinder in einem mit geschützten<br />
Sitzen ausgestatteten Fahrradanhänger mitgeführt<br />
werden dürfen (Art. 63 Abs. 3d VRV).<br />
Zur lichttechnischen Ausstattung ist in der VTS<br />
festgelegt, dass möglichst weit rechts und links<br />
aussen an Vorder- und Rückseite ein nicht dreiecki-<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
52 Der Anhänger darf inklusive der Ladung höchstens 1.00 m<br />
breit, 1.20 m hoch und (ab Mitte des Fahrradhinterrades<br />
gemessen) 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang<br />
der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht<br />
darf höchstens 80 kg betragen.<br />
ger Rückstrahler fest angebracht sein muss. Wird<br />
das hintere Licht des Fahrrads durch den Anhänger<br />
oder seine Ladung verdeckt, so muss am Anhänger<br />
in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht<br />
befestigt sein (Art. 210 Abs. 2 VTS).<br />
Es besteht auch die Möglichkeit, an ein- und<br />
zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, das die Pedale<br />
sitzend treten kann, auf einem sogenannten Nachlaufteil<br />
mitzuführen (Art. 63 Abs. 3 Bst. b VRV).<br />
Dabei handelt es sich um schwenkbar angekuppelte<br />
Rahmenkonstruktionen (Art. 210 Abs. 5 VTS). Es<br />
kann somit sozusagen ein Kinderfahrrad an ein<br />
Erwachsenenfahrrad angekoppelt werden.<br />
Die bestehenden Vorschriften decken bereits die<br />
wichtigsten Sicherheitsaspekte ab. Dennoch bestehen<br />
Optimierungsmöglichkeiten:<br />
Bezüglich des Personentransports schreibt die VRV<br />
lediglich vor, dass im Anhänger geschützte Sitzvorrichtungen<br />
vorhanden sein müssen, ohne sie zu<br />
spezifizieren. Um den Schutz der transportierten<br />
Kinder sicherzustellen, müssten vom Gesetzgeber<br />
folgende Sicherheitselemente vorgeschrieben werden:<br />
Beckengurt <strong>für</strong> Sitze, Überschlagbügel und<br />
eigenes Bremssystem.<br />
Neben den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen,<br />
die an Vorder- und Rückseite des Anhängers<br />
Rückstrahler vorschreiben (Art. 210 Abs. 2<br />
VTS), sollten zur seitlichen Kenntlichmachung zusätzlich<br />
Rückstrahler (entweder fest auf jeder Seite<br />
des Anhängers oder Speichenrückstrahler) vorgeschrieben<br />
werden. Die VTS schreibt weiterhin <strong>für</strong><br />
Anhänger lediglich dann ein aktives Licht vor,<br />
wenn das hintere Licht des Fahrrads durch den<br />
Anhänger verdeckt wird. Auch diese Anforderung<br />
sollte erweitert werden: Anhänger müssen <strong>für</strong> den<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Prävention 193