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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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Bremssystem ausgestattet sein. Die Bremse<br />

kann als Auflaufbremse konzipiert sein oder<br />

durchgehend vom Fahrrad aus bedient werden.<br />

� Schutzverkleidungen: Durch Radverkleidungen<br />

oder geschlossene Seitenteile muss sichergestellt<br />

werden, dass Hände und Füsse der beförderten<br />

Kinder nicht in die Anhängerräder<br />

oder die Speichen des Fahrradhinterrads geraten<br />

können. Um die transportierten Kinder vor<br />

Teilen zu schützen, die durch das eigene Fahrrad<br />

oder andere Fahrzeuge aufgewirbelt werden,<br />

ist zudem ein Steinschlagschutz empfehlenswert<br />

(z. B. Frontabdeckung).<br />

� Rückspiegel: Das Fahrrad muss mit einem Rückspiegel<br />

zur Beobachtung des Anhängers und des<br />

darin befindlichen Kindes ausgerüstet sein.<br />

Nachfolgend wird aufgezeigt, mit welchen Mitteln<br />

eine sicherheitstechnische Optimierung der Fahrradanhänger<br />

erreicht werden kann.<br />

3.5.3 Umsetzung<br />

Legislative Strategien<br />

Das geltende Recht legt neben den maximalen<br />

Ausdehnungsmassen und dem Gesamtgewicht<br />

eines Anhängers52 (Art. 69 Abs. 2 VRV) fest, dass<br />

höchstens zwei Kinder in einem mit geschützten<br />

Sitzen ausgestatteten Fahrradanhänger mitgeführt<br />

werden dürfen (Art. 63 Abs. 3d VRV).<br />

Zur lichttechnischen Ausstattung ist in der VTS<br />

festgelegt, dass möglichst weit rechts und links<br />

aussen an Vorder- und Rückseite ein nicht dreiecki-<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

52 Der Anhänger darf inklusive der Ladung höchstens 1.00 m<br />

breit, 1.20 m hoch und (ab Mitte des Fahrradhinterrades<br />

gemessen) 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang<br />

der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht<br />

darf höchstens 80 kg betragen.<br />

ger Rückstrahler fest angebracht sein muss. Wird<br />

das hintere Licht des Fahrrads durch den Anhänger<br />

oder seine Ladung verdeckt, so muss am Anhänger<br />

in der Nacht hinten ein rotes oder gelbes Licht<br />

befestigt sein (Art. 210 Abs. 2 VTS).<br />

Es besteht auch die Möglichkeit, an ein- und<br />

zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, das die Pedale<br />

sitzend treten kann, auf einem sogenannten Nachlaufteil<br />

mitzuführen (Art. 63 Abs. 3 Bst. b VRV).<br />

Dabei handelt es sich um schwenkbar angekuppelte<br />

Rahmenkonstruktionen (Art. 210 Abs. 5 VTS). Es<br />

kann somit sozusagen ein Kinderfahrrad an ein<br />

Erwachsenenfahrrad angekoppelt werden.<br />

Die bestehenden Vorschriften decken bereits die<br />

wichtigsten Sicherheitsaspekte ab. Dennoch bestehen<br />

Optimierungsmöglichkeiten:<br />

Bezüglich des Personentransports schreibt die VRV<br />

lediglich vor, dass im Anhänger geschützte Sitzvorrichtungen<br />

vorhanden sein müssen, ohne sie zu<br />

spezifizieren. Um den Schutz der transportierten<br />

Kinder sicherzustellen, müssten vom Gesetzgeber<br />

folgende Sicherheitselemente vorgeschrieben werden:<br />

Beckengurt <strong>für</strong> Sitze, Überschlagbügel und<br />

eigenes Bremssystem.<br />

Neben den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen,<br />

die an Vorder- und Rückseite des Anhängers<br />

Rückstrahler vorschreiben (Art. 210 Abs. 2<br />

VTS), sollten zur seitlichen Kenntlichmachung zusätzlich<br />

Rückstrahler (entweder fest auf jeder Seite<br />

des Anhängers oder Speichenrückstrahler) vorgeschrieben<br />

werden. Die VTS schreibt weiterhin <strong>für</strong><br />

Anhänger lediglich dann ein aktives Licht vor,<br />

wenn das hintere Licht des Fahrrads durch den<br />

Anhänger verdeckt wird. Auch diese Anforderung<br />

sollte erweitert werden: Anhänger müssen <strong>für</strong> den<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08 Prävention 193

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