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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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Wohnsitzkanton ausserdem das Radfahren <strong>für</strong><br />

mindestens einen Monat untersagen (Art. 19<br />

Abs. 3 SVG). Es besteht auf rechtlicher Ebene kein<br />

Handlungsbedarf.<br />

Es besteht kaum die Möglichkeit, Erwachsene oder<br />

Senioren in einem der heute bestehenden Schulungsangebote<br />

<strong>für</strong> Radfahrende oder Verkehrsteilnehmende<br />

auf die Alkoholproblematik aufmerksam<br />

zu machen (allenfalls bei der MFZ-Ausbildung).<br />

Als Minimallösung ist eine Kampagne denkbar,<br />

etwa mit Aushängern in Fachgeschäften und Fahrradwerkstätten.<br />

Das Gefahrenbewusstsein kann zusätzlich durch<br />

anlassfreie Atemproben durch die Polizei zu nächtlicher<br />

Stunde an neuralgischen Orten (in der Umgebung<br />

von Bars oder Discos) geschärft werden.<br />

Bereits bei 15- bis 17-Jährigen wird Alkohol nicht<br />

selten als mögliche Unfallursache vermutet (bei<br />

einem Fünftel gemäss polizeilich registrierten Alleinunfällen<br />

mit dem Fahrrad). Das Thema sollte daher<br />

in einer zielgruppengerechten Verkehrserziehung<br />

dieser Altersgruppe aufgegriffen werden.<br />

2.4.4 Massnahmenbeurteilung<br />

Ein höheres Gefahrenbewusstsein würde vermut-<br />

lich nur einen geringen Teil der Fahrten in alkoholisiertem<br />

Zustand verhindern, vor allem wenn keine<br />

Tabelle 71<br />

Massnahme zur Reduzierung von Radfahrten in alkoholisiertem<br />

Zustand<br />

Massnahme Beurteilung<br />

Thema Alkohol beim Radfahren in die Empfehlenswert<br />

Verkehrserziehung der Jugendlichen/jungen<br />

Erwachsenen integrieren.<br />

Fahrradspezifische Alkoholkampagne kombiniert<br />

mit polizeilicher Kontrolltätigkeit zur<br />

Steigerung des Gefahrenbewusstseins<br />

Bedingt empfehlenswert<br />

(nicht ressourceneffizient)<br />

Sanktionen drohen. Da polizeiliche anlassfreie Kontrollen<br />

kaum realistisch sind (zu personalintensiv,<br />

Ressourcen der Polizei werden besser bei den Alkoholfahrten<br />

der MFZ-Lenkenden eingesetzt), ist<br />

von spezifischen Informationskampagnen abzusehen.<br />

Sie allein haben ein zu geringes Rettungspotenzial<br />

(Tabelle 71).<br />

2.5 Fahrfähigkeit: Ablenkung durch<br />

mediale Geräte<br />

2.5.1 Ausgangslage<br />

Mediale Geräte wie Handy und MP3-Player haben<br />

sich in den vergangenen 20 Jahren in unserer Gesellschaft<br />

weitläufig etabliert. Auch während des<br />

Radfahrens wird Musik gehört, telefoniert oder<br />

eine SMS geschrieben.<br />

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV<br />

müssen Fahrzeugführer ihre Aufmerksamkeit der<br />

Strasse und dem Verkehr zuwenden. Sie dürfen<br />

beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche<br />

die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Zudem<br />

haben sie da<strong>für</strong> zu sorgen, dass ihre Aufmerksamkeit<br />

weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte<br />

oder Kommunikations-/Informationssysteme<br />

beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht nur <strong>für</strong><br />

die MFZ-Lenkende, sondern auch <strong>für</strong> Radfahrende.<br />

Da Fahrräder selten über optische Hilfsmittel (Spiegel)<br />

verfügen, sind Radfahrende besonders auf das<br />

akustische Wahrnehmungsvermögen angewiesen.<br />

Deshalb ist ihnen die Benutzung medialer Geräte<br />

mit Kopfhörern jedenfalls dann untersagt, wenn<br />

die eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung<br />

im Sinn von Art. 31 Abs. 1 SVG und<br />

Art. 3 Abs. 1 VRV führt. Ob das Gehör tatsächlich<br />

beeinträchtigt ist, müsste im Einzelfall aufgrund der<br />

172 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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