Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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Wohnsitzkanton ausserdem das Radfahren <strong>für</strong><br />
mindestens einen Monat untersagen (Art. 19<br />
Abs. 3 SVG). Es besteht auf rechtlicher Ebene kein<br />
Handlungsbedarf.<br />
Es besteht kaum die Möglichkeit, Erwachsene oder<br />
Senioren in einem der heute bestehenden Schulungsangebote<br />
<strong>für</strong> Radfahrende oder Verkehrsteilnehmende<br />
auf die Alkoholproblematik aufmerksam<br />
zu machen (allenfalls bei der MFZ-Ausbildung).<br />
Als Minimallösung ist eine Kampagne denkbar,<br />
etwa mit Aushängern in Fachgeschäften und Fahrradwerkstätten.<br />
Das Gefahrenbewusstsein kann zusätzlich durch<br />
anlassfreie Atemproben durch die Polizei zu nächtlicher<br />
Stunde an neuralgischen Orten (in der Umgebung<br />
von Bars oder Discos) geschärft werden.<br />
Bereits bei 15- bis 17-Jährigen wird Alkohol nicht<br />
selten als mögliche Unfallursache vermutet (bei<br />
einem Fünftel gemäss polizeilich registrierten Alleinunfällen<br />
mit dem Fahrrad). Das Thema sollte daher<br />
in einer zielgruppengerechten Verkehrserziehung<br />
dieser Altersgruppe aufgegriffen werden.<br />
2.4.4 Massnahmenbeurteilung<br />
Ein höheres Gefahrenbewusstsein würde vermut-<br />
lich nur einen geringen Teil der Fahrten in alkoholisiertem<br />
Zustand verhindern, vor allem wenn keine<br />
Tabelle 71<br />
Massnahme zur Reduzierung von Radfahrten in alkoholisiertem<br />
Zustand<br />
Massnahme Beurteilung<br />
Thema Alkohol beim Radfahren in die Empfehlenswert<br />
Verkehrserziehung der Jugendlichen/jungen<br />
Erwachsenen integrieren.<br />
Fahrradspezifische Alkoholkampagne kombiniert<br />
mit polizeilicher Kontrolltätigkeit zur<br />
Steigerung des Gefahrenbewusstseins<br />
Bedingt empfehlenswert<br />
(nicht ressourceneffizient)<br />
Sanktionen drohen. Da polizeiliche anlassfreie Kontrollen<br />
kaum realistisch sind (zu personalintensiv,<br />
Ressourcen der Polizei werden besser bei den Alkoholfahrten<br />
der MFZ-Lenkenden eingesetzt), ist<br />
von spezifischen Informationskampagnen abzusehen.<br />
Sie allein haben ein zu geringes Rettungspotenzial<br />
(Tabelle 71).<br />
2.5 Fahrfähigkeit: Ablenkung durch<br />
mediale Geräte<br />
2.5.1 Ausgangslage<br />
Mediale Geräte wie Handy und MP3-Player haben<br />
sich in den vergangenen 20 Jahren in unserer Gesellschaft<br />
weitläufig etabliert. Auch während des<br />
Radfahrens wird Musik gehört, telefoniert oder<br />
eine SMS geschrieben.<br />
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV<br />
müssen Fahrzeugführer ihre Aufmerksamkeit der<br />
Strasse und dem Verkehr zuwenden. Sie dürfen<br />
beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche<br />
die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Zudem<br />
haben sie da<strong>für</strong> zu sorgen, dass ihre Aufmerksamkeit<br />
weder durch Radio noch andere Tonwiedergabegeräte<br />
oder Kommunikations-/Informationssysteme<br />
beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht nur <strong>für</strong><br />
die MFZ-Lenkende, sondern auch <strong>für</strong> Radfahrende.<br />
Da Fahrräder selten über optische Hilfsmittel (Spiegel)<br />
verfügen, sind Radfahrende besonders auf das<br />
akustische Wahrnehmungsvermögen angewiesen.<br />
Deshalb ist ihnen die Benutzung medialer Geräte<br />
mit Kopfhörern jedenfalls dann untersagt, wenn<br />
die eingestellte Lautstärke zu einer Gehörbeeinträchtigung<br />
im Sinn von Art. 31 Abs. 1 SVG und<br />
Art. 3 Abs. 1 VRV führt. Ob das Gehör tatsächlich<br />
beeinträchtigt ist, müsste im Einzelfall aufgrund der<br />
172 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08