Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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fung der Betriebssicherheit bestehen, ist dem Sicherheitszustand<br />
von Fahrrädern nach unten hin<br />
keine Grenzen gesetzt.<br />
Defekte und Beschädigungen entstehen primär<br />
durch Verschleiss, Witterung, Umfallen und Vandalismus.<br />
Im Weiteren ist davon auszugehen, dass<br />
infolge der Diebstahlgefahr im Alltag oftmals nur<br />
minderwertige Fahrräder benutzt werden. Ein weiterer<br />
Grund <strong>für</strong> die hohe Mängelquote liegt vermutlich<br />
darin, dass Wartungsarbeiten grösstenteils nicht<br />
von Fachpersonen, sondern von den Eigentümern<br />
selbst durchgeführt werden, sodass unsachgemässe<br />
Wartungsarbeiten nicht ausgeschlossen sind.<br />
Trotz der hohen Mängelquote ist die Unfallrelevanz<br />
von technischen Fahrrad-Mängeln im Vergleich zu<br />
anderen Risikofaktoren eher gering.<br />
3.2.2 Zielsetzung<br />
Ziel ist es, den durch technische Defekte eingeschränkte<br />
Sicherheitszustand von Fahrrädern zu<br />
Abbildung 32<br />
Lenkerendstopfen<br />
Quelle: http://www.veloplus.ch<br />
verbessern. Neben Licht- und Bremsanlage, den<br />
zwei unfallrelevantesten Komponenten, müssen<br />
auch die restlichen Fahrradteile wie Lenker, Reifen,<br />
Räder, Sattel, Gabel und Rahmen in qualitativ ausreichendem<br />
Zustand sein, sodass die Betriebssicherheit<br />
nicht eingeschränkt ist. Zudem<br />
empfiehlt es sich, Lenkerenden derart auszustatten,<br />
dass sie bei Stürzen keine schweren inneren Verletzungen<br />
im Oberbauch- und Beckenbereich verursachen.<br />
Lenkerendstopfen (Abbildung 32) können<br />
dabei einen wirksamen Schutz gewähren.<br />
Da Defekte und Funktionsbeeinträchtigungen sowohl<br />
konstruktions- als auch wartungsbedingt<br />
auftreten können, müssen beide Ansatzpunkte<br />
berücksichtigt werden.<br />
3.2.3 Umsetzung<br />
Legislative Strategien<br />
Im Strassenverkehrsrecht finden sich kaum Vorschriften<br />
bezüglich der technischen Qualität: In der<br />
VTS wird lediglich festgehalten, dass Rahmen, Lenkerstange,<br />
Gabeln und Räder genügend stark gebaut<br />
sein müssen (Art. 215 Abs. 1 VTS).<br />
In der Schweiz existieren keine spezifisch <strong>für</strong> Fahrrä-<br />
der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsnormen. Im<br />
Gegensatz zu den Motorfahrzeugen ist das Fahrrad<br />
nicht einer Typenprüfung unterstellt (Art. 3 i. V. m.<br />
Anhang 1 TGV48 ). Auch <strong>für</strong> einzelne Bestandteile wie<br />
Dynamo, Licht oder Reflektoren gibt es (im Gegensatz<br />
zu früher) keine Typenprüfpflicht.<br />
Eine Typenprüfung wäre zu aufwändig und würde<br />
Fahrräder massiv verteuern. Ein weiteres Hindernis<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
48 Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen<br />
vom 19. Juni 1995, SR 741.511<br />
182 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08