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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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fung der Betriebssicherheit bestehen, ist dem Sicherheitszustand<br />

von Fahrrädern nach unten hin<br />

keine Grenzen gesetzt.<br />

Defekte und Beschädigungen entstehen primär<br />

durch Verschleiss, Witterung, Umfallen und Vandalismus.<br />

Im Weiteren ist davon auszugehen, dass<br />

infolge der Diebstahlgefahr im Alltag oftmals nur<br />

minderwertige Fahrräder benutzt werden. Ein weiterer<br />

Grund <strong>für</strong> die hohe Mängelquote liegt vermutlich<br />

darin, dass Wartungsarbeiten grösstenteils nicht<br />

von Fachpersonen, sondern von den Eigentümern<br />

selbst durchgeführt werden, sodass unsachgemässe<br />

Wartungsarbeiten nicht ausgeschlossen sind.<br />

Trotz der hohen Mängelquote ist die Unfallrelevanz<br />

von technischen Fahrrad-Mängeln im Vergleich zu<br />

anderen Risikofaktoren eher gering.<br />

3.2.2 Zielsetzung<br />

Ziel ist es, den durch technische Defekte eingeschränkte<br />

Sicherheitszustand von Fahrrädern zu<br />

Abbildung 32<br />

Lenkerendstopfen<br />

Quelle: http://www.veloplus.ch<br />

verbessern. Neben Licht- und Bremsanlage, den<br />

zwei unfallrelevantesten Komponenten, müssen<br />

auch die restlichen Fahrradteile wie Lenker, Reifen,<br />

Räder, Sattel, Gabel und Rahmen in qualitativ ausreichendem<br />

Zustand sein, sodass die Betriebssicherheit<br />

nicht eingeschränkt ist. Zudem<br />

empfiehlt es sich, Lenkerenden derart auszustatten,<br />

dass sie bei Stürzen keine schweren inneren Verletzungen<br />

im Oberbauch- und Beckenbereich verursachen.<br />

Lenkerendstopfen (Abbildung 32) können<br />

dabei einen wirksamen Schutz gewähren.<br />

Da Defekte und Funktionsbeeinträchtigungen sowohl<br />

konstruktions- als auch wartungsbedingt<br />

auftreten können, müssen beide Ansatzpunkte<br />

berücksichtigt werden.<br />

3.2.3 Umsetzung<br />

Legislative Strategien<br />

Im Strassenverkehrsrecht finden sich kaum Vorschriften<br />

bezüglich der technischen Qualität: In der<br />

VTS wird lediglich festgehalten, dass Rahmen, Lenkerstange,<br />

Gabeln und Räder genügend stark gebaut<br />

sein müssen (Art. 215 Abs. 1 VTS).<br />

In der Schweiz existieren keine spezifisch <strong>für</strong> Fahrrä-<br />

der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsnormen. Im<br />

Gegensatz zu den Motorfahrzeugen ist das Fahrrad<br />

nicht einer Typenprüfung unterstellt (Art. 3 i. V. m.<br />

Anhang 1 TGV48 ). Auch <strong>für</strong> einzelne Bestandteile wie<br />

Dynamo, Licht oder Reflektoren gibt es (im Gegensatz<br />

zu früher) keine Typenprüfpflicht.<br />

Eine Typenprüfung wäre zu aufwändig und würde<br />

Fahrräder massiv verteuern. Ein weiteres Hindernis<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

48 Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen<br />

vom 19. Juni 1995, SR 741.511<br />

182 Prävention bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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