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Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS

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� Forschung zu Unfallgeschehen, Risikofaktoren<br />

und Präventionsmassnahmen ist unerlässlich, um<br />

evidenzbasierte Aussagen machen zu können.<br />

� Das Thema E-Bike ist in der Ausbildung der<br />

Radfahrenden und Lenkenden potenzieller Kollisionsobjekte<br />

(insbesondere im Rahmen der<br />

Zweiphasenausbildung) aufzunehmen.<br />

� Ebenso kann auch der Besuch von E-Bike-<br />

Fahrkursen zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr<br />

beitragen. Generell prüfenswert ist zudem<br />

eine Optimierung der Zulassungsbedingungen<br />

<strong>für</strong> das Fahren von E-Bikes, wobei insbesondere<br />

die Möglichkeit einer praktischen Führerprüfung<br />

vertieft abzuklären wäre.<br />

2. Kinder als Radfahrende auf öffentlichen<br />

Strassen aus der Optik des Juristen<br />

Nach geltendem Gesetz dürfen Kinder auf öffentlichen<br />

Strassen – dazu gehören auch Nebenund<br />

Quartierstrassen – ohne Begleitung Fahrrad<br />

fahren, wenn sie schulpflichtig sind und sitzend<br />

die Pedale treten können (Art. 19 SVG, Art. 42<br />

Abs. 1 VRV). Massgebend <strong>für</strong> die Berechtigung<br />

zum Radfahren ist nicht das Schulalter nach kantonalem<br />

Schulgesetz, sondern der tatsächliche<br />

Schulbesuch. Da das Eintrittsalter in die Schule in<br />

gewissen Kantonen gesenkt wird bzw. der Besuch<br />

des Kindergartens schon als Einschulung<br />

(Beginn der Schulpflicht) betrachtet wird, senkt<br />

sich auch das Alter, ab dem Kinder auf der Strasse<br />

unbegleitet Rad fahren dürften.<br />

Bevor sie schulpflichtig sind, sind Kinder nicht mit<br />

einem eigentlichen Fahrrad, sondern mit einem<br />

Kinderrad unterwegs. Kinderräder gelten als fahrzeugähnliche<br />

Geräte (Art. 1 Abs. 10 VRV). Deren<br />

Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen<br />

Alter ist in Art. 50 Abs. 3 VRV geregelt (vgl. dazu<br />

FAQ Wo darf ich mit meinem Trottinett (Inline-<br />

Skates, Skateboards, Kinderrad usw.) fahren und<br />

welche Verkehrsregeln sind anwendbar?).<br />

Kinder, die am Strassenverkehr teilnehmen, haben<br />

die Verkehrsregeln zu beachten. So ist es z. B. nur<br />

in Ausnahmefällen gestattet, zu zweit nebeneinander<br />

Fahrrad zu fahren (Art. 43 Abs. 1 VRV).<br />

Wer mit dem Fahrrad eine Strasse auf einem<br />

Fussgängerstreifen überquert ohne abzusteigen,<br />

kann mit CHF 30 gebüsst werden (Ordnungsbussenverordnung,<br />

OBV; Anhang 1, Ziff. 612.1). In<br />

Verbindung mit einem Unfall kann die Busse sogar<br />

höher ausfallen; möglich sind zudem Leistungskürzungen<br />

und Regressforderungen der<br />

zuständigen Versicherungen.<br />

Die bfu empfiehlt:<br />

� Führen Sie ein Kind ab etwa 3 Jahren auf einem<br />

Laufrad ans Radfahren heran. Üben Sie<br />

mit ihm auf einem Platz Bremsen, Steuern<br />

oder Schalten sowie Gleichgewicht und Orientierungsfähigkeit.<br />

� Begleiten Sie auch Kinder im Alter von 8 bis 10.<br />

� Sind unter 10-jährige Kinder gemeinsam unterwegs<br />

– zur Schule, zu Freizeitaktivitäten usw.<br />

– stehen konkrete Koordinierungsmöglichkeiten<br />

offen, z. B. indem abwechslungsweise eine Bezugsperson<br />

mehrere Kinder begleitet.<br />

� Sorgen Sie da<strong>für</strong>, dass Ihr Kind helle oder lichtreflektierende<br />

Kleidung trägt und dass das Fahrrad<br />

Ihres Kindes nach gesetzlichen Vorschriften<br />

ausgerüstet ist.<br />

� Bestehen Sie darauf, dass Ihr Kind einen Fahrradhelm<br />

(mit Bezeichnung EN 1078) benützt<br />

und diesen richtig trägt.<br />

278 Anhang bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08

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