Fahrradverkehr - Fonds für Verkehrssicherheit FVS
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� Forschung zu Unfallgeschehen, Risikofaktoren<br />
und Präventionsmassnahmen ist unerlässlich, um<br />
evidenzbasierte Aussagen machen zu können.<br />
� Das Thema E-Bike ist in der Ausbildung der<br />
Radfahrenden und Lenkenden potenzieller Kollisionsobjekte<br />
(insbesondere im Rahmen der<br />
Zweiphasenausbildung) aufzunehmen.<br />
� Ebenso kann auch der Besuch von E-Bike-<br />
Fahrkursen zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr<br />
beitragen. Generell prüfenswert ist zudem<br />
eine Optimierung der Zulassungsbedingungen<br />
<strong>für</strong> das Fahren von E-Bikes, wobei insbesondere<br />
die Möglichkeit einer praktischen Führerprüfung<br />
vertieft abzuklären wäre.<br />
2. Kinder als Radfahrende auf öffentlichen<br />
Strassen aus der Optik des Juristen<br />
Nach geltendem Gesetz dürfen Kinder auf öffentlichen<br />
Strassen – dazu gehören auch Nebenund<br />
Quartierstrassen – ohne Begleitung Fahrrad<br />
fahren, wenn sie schulpflichtig sind und sitzend<br />
die Pedale treten können (Art. 19 SVG, Art. 42<br />
Abs. 1 VRV). Massgebend <strong>für</strong> die Berechtigung<br />
zum Radfahren ist nicht das Schulalter nach kantonalem<br />
Schulgesetz, sondern der tatsächliche<br />
Schulbesuch. Da das Eintrittsalter in die Schule in<br />
gewissen Kantonen gesenkt wird bzw. der Besuch<br />
des Kindergartens schon als Einschulung<br />
(Beginn der Schulpflicht) betrachtet wird, senkt<br />
sich auch das Alter, ab dem Kinder auf der Strasse<br />
unbegleitet Rad fahren dürften.<br />
Bevor sie schulpflichtig sind, sind Kinder nicht mit<br />
einem eigentlichen Fahrrad, sondern mit einem<br />
Kinderrad unterwegs. Kinderräder gelten als fahrzeugähnliche<br />
Geräte (Art. 1 Abs. 10 VRV). Deren<br />
Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen<br />
Alter ist in Art. 50 Abs. 3 VRV geregelt (vgl. dazu<br />
FAQ Wo darf ich mit meinem Trottinett (Inline-<br />
Skates, Skateboards, Kinderrad usw.) fahren und<br />
welche Verkehrsregeln sind anwendbar?).<br />
Kinder, die am Strassenverkehr teilnehmen, haben<br />
die Verkehrsregeln zu beachten. So ist es z. B. nur<br />
in Ausnahmefällen gestattet, zu zweit nebeneinander<br />
Fahrrad zu fahren (Art. 43 Abs. 1 VRV).<br />
Wer mit dem Fahrrad eine Strasse auf einem<br />
Fussgängerstreifen überquert ohne abzusteigen,<br />
kann mit CHF 30 gebüsst werden (Ordnungsbussenverordnung,<br />
OBV; Anhang 1, Ziff. 612.1). In<br />
Verbindung mit einem Unfall kann die Busse sogar<br />
höher ausfallen; möglich sind zudem Leistungskürzungen<br />
und Regressforderungen der<br />
zuständigen Versicherungen.<br />
Die bfu empfiehlt:<br />
� Führen Sie ein Kind ab etwa 3 Jahren auf einem<br />
Laufrad ans Radfahren heran. Üben Sie<br />
mit ihm auf einem Platz Bremsen, Steuern<br />
oder Schalten sowie Gleichgewicht und Orientierungsfähigkeit.<br />
� Begleiten Sie auch Kinder im Alter von 8 bis 10.<br />
� Sind unter 10-jährige Kinder gemeinsam unterwegs<br />
– zur Schule, zu Freizeitaktivitäten usw.<br />
– stehen konkrete Koordinierungsmöglichkeiten<br />
offen, z. B. indem abwechslungsweise eine Bezugsperson<br />
mehrere Kinder begleitet.<br />
� Sorgen Sie da<strong>für</strong>, dass Ihr Kind helle oder lichtreflektierende<br />
Kleidung trägt und dass das Fahrrad<br />
Ihres Kindes nach gesetzlichen Vorschriften<br />
ausgerüstet ist.<br />
� Bestehen Sie darauf, dass Ihr Kind einen Fahrradhelm<br />
(mit Bezeichnung EN 1078) benützt<br />
und diesen richtig trägt.<br />
278 Anhang bfu-Sicherheitsdossier Nr. 08