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Lebenslagen im Land Bremen Armuts - Bremische Bürgerschaft

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Stadt <strong>Bremen</strong> eine etwa doppelt so hohe und Bremerhaven sogar eine fast dreifache<br />

SGB II-Quote <strong>im</strong> Vergleich zu Westdeutschland aufweist. Legt man als Maßstab den Vergleich<br />

mit anderen Städten zu Grunde, n<strong>im</strong>mt <strong>Bremen</strong> <strong>im</strong> Kreis der Großstädte über 500.000<br />

Einwohner einen mittleren Platz ein, während Bremerhaven unter Städten vergleichbarer<br />

Größe mit deutlichem Abstand die höchste SGB II-Quote hat 112 .<br />

Wie oben ausgeführt, erreicht der Aufschwung die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erst mit<br />

einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Unter dem Aspekt von möglichen <strong>Armuts</strong>tendenzen<br />

lässt dieser Abschnitt die Bewertung zu, dass die SGB II-Quote in beiden Städten hoch ist,<br />

seit Ende 2006 jedoch ein Rückgang der hilfebedürftigen Personen zu verzeichnen war. Diese<br />

Entwicklung betrifft jedoch in erster Linie erwerbsfähige Hilfebedürftige. In deutlich geringerem<br />

Umfang profitieren nicht erwerbsfähige Personen von der Verbesserung der Situation.<br />

Angesichts des überaus hohen Anteils von Kindern unter den nicht erwerbsfähigen Personen<br />

besteht somit eine Tendenz von relativ zunehmender Kinderarmut. Erwerbsfähigen Eltern<br />

mit Kindern unter 15 Jahren gelingt es aufgrund ihres höheren Bedarfs und oftmals wegen<br />

größerer Hürden einer Arbeitsaufnahme in geringerem Maße, eine vollständige Ablösung<br />

aus dem Transferleistungsbezug zu erreichen.<br />

2.2.5.4 Umsetzung von Leistungsansprüchen<br />

Die Praxis der Gewährung der dargestellten Leistungen ist insbesondere seit der Umstellung<br />

2005 oft Gegenstand von Kritik gewesen, sei es durch Beratungseinrichtungen, Interessenvertretungen<br />

oder Rechnungshöfe. Die Rechtsstellung der auf staatliche Leistungen angewiesenen<br />

Bürgerinnen und Bürger und ihre Rechtsschutzmöglichkeiten sind zwar vergleichsweise<br />

gut ausgebaut. So sehen das SGB I (§§ 13-17) und die anderen Sozialgesetzbücher<br />

umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten vor. Weiterhin steht gegen Verwaltungsentscheidungen<br />

grundsätzlich der Rechtsweg offen. Gerade <strong>im</strong> Bereich des SGB II<br />

bestehen aber durch das komplexe Antragsverfahren (einschließlich der Prüfung von Einkommen<br />

und Vermögen und der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung)<br />

Hürden be<strong>im</strong> Zugang zu den Leistungen. 113<br />

Das Erstantragsverfahren für Leistungen nach dem SGB II stellt Hilfe Suchende vor Schwierigkeiten,<br />

die sie ohne Unterstützung oft nur schwer oder gar nicht überwinden können. Die<br />

Regelungsdichte, die datentechnischen Vorgaben und die Organisation <strong>im</strong> Bereich der Sozialleistungen<br />

führt dazu, dass Bescheide häufig schlecht verständlich oder komplex ausfallen.<br />

In der Folge wird eine hohe Zahl von Rechtsmitteln eingelegt, die wiederum zu einer Belastung<br />

bei den Trägern führt. Hinzu kommt, dass nach § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage<br />

gegen Bescheide nach dem SGB II keine aufschiebende Wirkung haben. Viele<br />

Leistungsberechtigte suchen daher Rechtsschutz vor den Sozialgerichten. Durch eine umfassende<br />

und frühzeitige Beratung kann die Anzahl der Rechtsmittel und Klagen verringert<br />

werden. In der Gestaltung und Formulierung der Bescheide sollte verstärkt auf Transparenz<br />

und Verständlichkeit geachtet werden. Besonderes Augenmerk sollte der Begründung von<br />

Ermessensentscheidungen gelten. Ausreichendes und qualifiziertes Personal der Träger<br />

sind dabei eine wichtige Voraussetzung.<br />

112 Einzelergebnisse sind den Benchmarking-Berichten zu entnehmen, die unter<br />

http://www.soziales.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen69.c.2950.de verfügbar sind.<br />

113 Hinzu kommt, dass Leistungen nach dem SGB II – anders als solche der Sozialhilfe – nur auf Antrag gewährt<br />

werden. Eine Eigeninitiative des Staates bei bekannt werden einer Notlage ist hier gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

70<br />

<strong>Lebenslagen</strong> <strong>im</strong> <strong>Land</strong> <strong>Bremen</strong> 2009

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