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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

sendung vollständiger Einkommensteuer-Bescheide zulässig sein. Da die Verantwortung <strong>für</strong> die<br />

Zulässigkeit einer solchen Datenübermittlung gem. § 67 d Abs. 2 S. 1 SGB X aber bei der SGB-<br />

Stelle liegt, muss diese überprüfen (können), inwieweit die Angaben im Einkommensteuer-<br />

Bescheid <strong>für</strong> das Unterhaltsverfahren erforderlich sind. Die SGB-Stelle muss diese Überprüfung<br />

anhand der Formulierung des Auskunftsersuchens des Gerichts vornehmen und hat dabei <strong>den</strong><br />

Wortlaut des gerichtlichen Auskunftsersuchens strikt zu beachten.<br />

Vorliegend war also nach der Höhe der Einkünfte des Beklagten gefragt, nicht etwa nach dessen<br />

zu versteuerndem Einkommen, schon gar nicht nach dem infolge gemeinsamer Veranlagung<br />

zu versteuern<strong>den</strong> Einkommen, das sich im Einkommensteuer-Bescheid u.a. aus Betragsangaben<br />

errechnet, in <strong>den</strong>en Werte <strong>für</strong> beide Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass der Anteil des<br />

Beklagten daraus entnommen wer<strong>den</strong> könnte. Aufgrund der gerichtlichen Anfrage hätten dem<br />

Amtsgericht auf der Grundlage des Einkommensteuer-Bescheids lediglich die <strong>den</strong> Petenten betreffen<strong>den</strong><br />

Einkünfte aus nichtselbstständiger bzw. selbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung<br />

und Verpachtung nebst Gesamtbetrag seiner Einkünfte mitgeteilt wer<strong>den</strong> dürfen. Soweit<br />

sich der Krankenkasse Zweifel über <strong>den</strong> Umfang des gerichtlichen Auskunftsersuchens aufgedrängt<br />

haben sollten, hätten diese mit dem Amtsgericht geklärt wer<strong>den</strong> müssen, dessen Auskunftsersuchen<br />

die maßgebliche Telefonnummer nebst Nebenstelle enthielt.<br />

Ich habe die Krankenkasse wegen der dargelegten <strong>Datenschutz</strong>verstöße beanstandet. Sie betrafen<br />

sensible Daten, die in der Finanzverwaltung durch das Steuergeheimnis geschützt sind. Auch lag<br />

nicht etwa eine gemeinsame Veranlagung des beklagten Versicherten mit der Klägerin vor, so<br />

dass durch die <strong>Datenschutz</strong>verletzung <strong>für</strong> die Unterhaltsklage gegen <strong>den</strong> Eingabeführer Daten an<br />

das Gericht übermittelt wor<strong>den</strong> wären, die lediglich auch die finanziellen und steuerlichen Verhältnisse<br />

der Klägerin selbst geoffenbart hätten. Vielmehr wur<strong>den</strong> der Klägerin durch das Fehlverhalten<br />

der Krankenkasse die Einkünfte der zweiten Ehefrau des Beklagten zugänglich, u.a.<br />

weil die Klägerin beim Amtsgericht Akteneinsicht in die Gerichtsakten über das Unterhaltsverfahren<br />

nehmen konnte.

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