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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

einer Entschließung verlangt, eine Datenübermittlung an die Ausgleichsstelle unter Achtung des<br />

Willens und der Eigenverantwortung des Verletzten nur mit dessen Einwilligung zuzulassen<br />

(Anlage 13).<br />

In dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs<br />

vom 20.12.<strong>19</strong>99 ist zwar, meinen Forderungen entsprechend, eine enge Zweckbindung und eine<br />

Vernichtungsregelung <strong>für</strong> die Daten der Ausgleichsstelle sowie eine anlassunabhängige <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

durch die jeweils zuständige Stelle vorgesehen. Bei privaten Stellen, um die es<br />

sich im Regelfall handeln wird, sind dies die Aufsichtsbehör<strong>den</strong> im privaten Bereich, in Bayern<br />

also die Regierungen. Die Aktenzuleitung an die mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragte<br />

Stelle wurde jedoch bedauerlicherweise auch ohne Einwilligung des Beschuldigten oder<br />

des Verletzten zugelassen.

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