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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

gespeichert wer<strong>den</strong> sollten. Die Stellungnahme des Staatsministerium des Innern hierzu steht<br />

noch aus.<br />

5.3.3 Datei „Gewalttäter/Sport“<br />

Bereits im Vorfeld der Fußball-Europameisterschaft 2000 wur<strong>den</strong> die polizeilichen Maßnahmen<br />

zur Abwehr von Gewalttaten sog. Hooligans europaweit diskutiert. Eine dieser Maßnahmen ist<br />

die bundesweite Speicherung gewaltbereiter „Fußballfans“ in der Verbunddatei (vgl. Nr. 5.5)<br />

„Gewalttäter/Sport“. Die Datei soll dazu dienen, diesen Personenkreis rechtzeitig, insbesondere<br />

bei polizeilichen Vorkontrollen und anderen Begleitmaßnahmen im Rahmen von Fußballbundesligaspielen<br />

und ähnlichen Fußballereignissen zu erkennen, um geeignete und angemessene<br />

gefahrenabwehrende Maßnahmen (z. B. Platzverweis, Gewahrsam, Stadionverbot etc.) treffen zu<br />

können.<br />

Aufgrund der Feststellungen eines anderen <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> bei der Prü-<br />

fung von Speicherungen der Polizei seines Landes in der Datei „Gewalttäter/Sport“ habe ich<br />

diese Datei <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich eines Polizeipräsidiums geprüft. Er hatte erfahren, dass Polizeien<br />

anderer Länder Speicherungen vornähmen, die mit <strong>den</strong> Vorgaben der Errichtungsanordnung<br />

(vgl. Nr. 5.4) nicht in Einklang stün<strong>den</strong>. So wür<strong>den</strong> z. B. undifferenziert und ohne Prüfung des<br />

Einzelfalls alle Insassen einzelner Busse und Zugabteile gespeichert. Diesem Vorwurf bin ich<br />

bezüglich bayerischer Speicherungen nachgegangen.<br />

Bei unseren Stichproben hat sich dieser Vorwurf nicht bestätigt. Bei <strong>den</strong> verhältnismäßig wenigen<br />

Speicherungen wur<strong>den</strong> die Vorgaben der Errichtungsanordnung eingehalten. Bei fast allen<br />

Gespeicherten war der Vorwurf berechtigt, dass es sich bei ihnen um gewaltbereite Hooligans<br />

handelt. Nur eine Person konnte nicht <strong>den</strong> Hooligans zugeordnet wer<strong>den</strong>. Aber auch bei ihr war<br />

die Prognose bezüglich Gewaltbereitschaft aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse zutreffend.<br />

Anlass zur Kritik bestand allerdings hinsichtlich der Vergabe des personengebun<strong>den</strong>en Hinweises<br />

(PHW) „gewalttätig“. Wie beim KAN (vgl. 5.3.1.5) kann dieser Hinweis nach der Errich-<br />

tungsanordnung auch im Rahmen der Datei „Gewalttäter/Sport“ vergeben wer<strong>den</strong>. Die konkreten<br />

Speicherungsvoraussetzungen sind – mangels anderweitiger Vorgaben – <strong>den</strong> allgemeinen Rege-

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