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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.5 Beteiligung des <strong>Datenschutz</strong>beauftragten an Errichtungsanordnungen <strong>für</strong> Verbunddateien<br />

des polizeilichen Informationssystems INPOL<br />

Nach § 34 Abs. 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) hat das Bundeskriminalamt (BKA) <strong>für</strong> jede<br />

bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen<br />

Daten in einer Errichtungsanordnung u. a. Zweck, betroffener Personenkreis, Art der zu speichern<strong>den</strong><br />

Daten und Speicherungsdauer festzulegen. Diese Errichtungsanordnung bedarf der<br />

Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift bedarf die Errichtungsanordnung<br />

bei Dateien des polizeilichen Informationssystems (Verbunddateien) auch<br />

der Zustimmung der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder.<br />

Vor der Entscheidung sind die <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> zu informieren. Nach<br />

dem bisherigen Verfahren wur<strong>den</strong> dazu die Entwürfe der Errichtungsanordnungen <strong>für</strong> neue Verbunddateien<br />

vom Bundesministerium des Innern <strong>den</strong> Landesinnenressorts und von diesen <strong>den</strong><br />

jeweiligen <strong>Landesbeauftragte</strong>n übersandt.<br />

Aufgrund einer in der Vergangenheit teilweise nicht rechtzeitigen Beteiligung von <strong>Landesbeauftragte</strong>n<br />

war das Bundesinnenministerium grundsätzlich bereit, gleichzeitig mit dem Versand der<br />

Entwurfsfassung der Errichtungsanordnungen an die Innenverwaltungen der Länder auch <strong>den</strong><br />

<strong>Landesbeauftragte</strong>n einen Abdruck zu übersen<strong>den</strong>. Es machte eine derartige Verfahrensweise<br />

jedoch von der Zustimmung sämtlicher Innenministerien der Länder abhängig. Das <strong>Bayerische</strong><br />

Staatsministerium des Innern stimmte dieser Verfahrensweise zunächst nicht zu.<br />

Ich habe das Staatsministerium des Innern wiederholt gebeten, dem Vorschlag des Bundesinnenministeriums<br />

<strong>für</strong> eine unmittelbare Beteiligung der Landesdatenschutzbeauftragten zuzustimmen,<br />

und darauf hingewiesen, dass ich das geplante Verfahren einer unmittelbaren Beteiligung<br />

im Rahmen des § 34 Abs. 1 und 2 BKAG auch aus arbeitsökonomischen Grün<strong>den</strong> <strong>für</strong> sinnvoll<br />

halte. Für das Staatsministerium des Innern würde sich dadurch die unverzügliche Weiterleitung<br />

der Entwurfsfassungen <strong>für</strong> Errichtungsanordnungen an mich erübrigen. Für meine Behörde<br />

ergäbe sich daraus der Vorteil einer noch frühzeitigeren Beteiligung am Verfahren. Ich<br />

habe das Innenministerium darauf aufmerksam gemacht, dass die zentrale Unterrichtung aller<br />

Landesdatenschutzbeauftragten zuletzt allein an seiner ablehnen<strong>den</strong> Haltung zu scheitern drohe,<br />

und anhand von Beispielen darauf hingewiesen, dass meine Beteiligung durch das Innenministe-

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