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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

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sichtigt (Nr. 3.4.1). Das Konzept geht von dem Grundsatz aus, dass Ärzte und sonstiges Fachper-<br />

sonal in <strong>den</strong> Abteilungen, <strong>für</strong> die sie regelmäßig tätig sind, im jeweils erforderlichen Umfang<br />

Zugriff auf die Behandlungsdaten haben. Weiter ist eine Zugriffsberechtigung mit Begründungszwang<br />

z.B. <strong>für</strong> Notfälle vorgesehen. Wegen der auch <strong>für</strong> längere Zeit nach der Entlassung des<br />

Patienten <strong>für</strong> das Krankenhauspersonal bestehen<strong>den</strong> Zugriffsberechtigungen auf die Stammdaten<br />

habe ich eine Einschränkung auf einen Kerndatensatz gefordert, was vom Krankenhaus aufgegriffen<br />

wurde.<br />

Zum Outsourcing der Mikroverfilmung von Patientendaten musste ich gegenüber zwei<br />

Krankenhäusern auf Art. 27 Abs. 4 des Bayer. Krankenhausgesetzes verweisen, der eine Verarbeitung<br />

von Gesundheitsdaten nur durch andere Krankenhäuser vorsieht, in keinem Fall aber bei<br />

Privaten. Diese Vorschrift hat wegen des anderweitig nicht gegebenen Schutzes der medizini-<br />

schen Daten durch Arztgeheimnis, strafprozessuales Beschlagnahmeverbot und Zeugnisverweigerungsrecht<br />

ihren guten Sinn. Ihre Einhaltung musste durch eine Beanstandung sichergestellt<br />

wer<strong>den</strong> (Nr. 3.4.2).<br />

Mit Fragen der Telemedizin habe ich mich in zahlreichen Vorträgen und Beratungsgesprächen<br />

beschäftigt. Als Grundsatz habe ich dabei herausgestellt, dass in der Telemedizin die gleichen<br />

Anforderungen an die Verarbeitung von Patientendaten gelten, wie in der traditionellen Medizin.<br />

Als Schlagwort kann gesagt wer<strong>den</strong>: „Technik ersetzt keine fehlen<strong>den</strong> Datenverarbeitungsberechtigungen“.<br />

Zu beachten ist die ärztliche Schweigepflicht, die grundsätzlich auch gegenüber<br />

anderen, nicht behandeln<strong>den</strong> Ärzten gilt, sowie der daraus folgende Grundsatz, dass <strong>für</strong> die<br />

Übermittlung von Patientendaten entweder eine dazu berechtigende Norm oder aber, abgesehen<br />

von Notfällen, die informierte Einwilligung des Patienten erforderlich ist. In diesem Sinn habe<br />

ich mich mit <strong>den</strong> Projekten „Telemedizin in Ostbayern“ und „Neue Kommunikationstechnologien<br />

in der Notfallmedizin (NOAH II)“ befasst (Nrn. 3.5 und 3.6).<br />

Die unzulässige Verarbeitung von Daten Behinderter in einem Universitätsklinikum stellte<br />

einen besonders spektakulären Einzelfall dar (Nr. 3.10). Ich habe diese Verarbeitung beanstandet,<br />

da eine Einwilligung zur Datenübermittlung vom ärztlichen Dienst des Behindertenheims an<br />

das Universitätsinstitut zur genetischen Untersuchung des Blutes der Betroffenen nicht vorgele-

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