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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Für <strong>den</strong> Jahresbericht einer Schule gibt es zwar in Art. 85 Abs. 3 BayEUG eine ausdrückliche<br />

Rechtsgrundlage. Zu dem schon danach zulässigen Inhalt eines Jahresberichts sind jedoch Fotos<br />

nicht zu zählen. Angesichts des engen Adressatenkreises eines Jahresberichts sehe ich es hier<br />

allerdings als ausreichend an, wenn die Betroffenen zu Beginn eines je<strong>den</strong> Schuljahres hinreichend<br />

deutlich darüber informiert wer<strong>den</strong>, dass Fotos in <strong>den</strong> Jahresbericht aufgenommen wer<strong>den</strong><br />

sollen und ihnen die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt wird. Sofern nur einzelne auf<br />

einem Foto abgebildete Personen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, können diese<br />

dann in geeigneter Form unkenntlich gemacht wer<strong>den</strong>. Rein vorsorglich weise ich darauf hin,<br />

dass ich eine grundsätzlich <strong>den</strong>kbare Änderung des Art. 85 Abs. 3 BayEUG nicht <strong>für</strong> sachgerecht<br />

halte, da es tatsächlich <strong>den</strong> Betroffenen überlassen bleiben sollte, ob sie mit einer Abbildung<br />

ihrer Person auf einem Foto im Jahresbericht einer Schule einverstan<strong>den</strong> sind.<br />

Für Fotos, die Schüler oder andere Personen abbil<strong>den</strong>, auf der Homepage einer Schule oder auch<br />

<strong>für</strong> die Weitergabe der Fotos an die (lokale) Presse gibt es keine normative Rechtsgrundlage.<br />

Hier kann auf eine ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen, die vorher auch über die beson-<br />

deren Risiken einer solchen Veröffentlichung zu informieren sind, nicht verzichtet wer<strong>den</strong>; sollten<br />

die Bilder auf der Homepage erneuert wer<strong>den</strong>, ist zudem eine einzelfallbezogene neue Ein-<br />

willigung notwendig. Hier sollte angesichts der besonderen Risiken <strong>für</strong> die Persönlichkeitsrechte<br />

der Betroffenen erst recht keine Rechtsgrundlage geschaffen wer<strong>den</strong>, um deren Einwilligung<br />

entbehrlich zu machen.

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