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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

folgung im Jahr <strong>19</strong>98 vorgelegt. In einer Entschließung haben die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des<br />

Bundes und der Länder <strong>den</strong> ungenügen<strong>den</strong> Umfang dieses Berichts kritisiert. Er enthält insbesondere<br />

keine Ausführungen über von der Maßnahme betroffene Personen, die nicht Beschuldigte<br />

und nicht Inhaber der überwachten Wohnung sind. Darüber hinaus wurde eine gleichwertige<br />

Berichterstattung auch bezüglich der zur Gefahrenabwehr veranlassten Maßnahmen gegenüber<br />

dem Landesparlament gefordert (Anlage 21). Zwischenzeitlich liegt auch ein Bericht der<br />

Bundesregierung <strong>für</strong> das Jahr <strong>19</strong>99 vor, der in der Form dem Bericht <strong>für</strong> das Jahr <strong>19</strong>98 entspricht.<br />

Beide Berichte wur<strong>den</strong> bisher im Plenum des Bundestages nicht beraten. Das Staatsministerium<br />

der Justiz hat mir auf Anfrage mitgeteilt, dass bei seinen statistischen Erfassungen jeder Eigen-<br />

tümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte und, sofern hiervon nicht ohnehin umfasst, die<br />

Beschuldigten des Verfahrens als von der akustischen Wohnraumüberwachung Betroffene ange-<br />

geben wer<strong>den</strong>. Nicht erfasst wür<strong>den</strong> damit Personen, die sich nur zufällig in der überwachten<br />

Wohnung aufgehalten haben. Ich habe das Staatsministerium der Justiz gebeten, klarzustellen,<br />

dass der Begriff der „Nutzungsberechtigten“ alle Personen umfasst, die in diesen Räumen wohnen.<br />

7.1.4 <strong>Bayerische</strong>s Schlichtungsgesetz<br />

<strong>Der</strong> Landtag hat am 13.04.2000 das <strong>Bayerische</strong> Schlichtungsgesetz beschlossen, wonach einem<br />

Verfahren vor dem Zivilgericht bei bestimmten Streitigkeiten ein Schlichtungsverfahren bei einer<br />

Schlichtungsstelle zwingend vorauszugehen hat. Schlichtungsstellen sind Notare, Rechtsanwälte<br />

oder andere dauerhaft eingerichtete Schlichtungsstellen, die als Gütestellen durch <strong>den</strong> Präsi<strong>den</strong>ten<br />

des <strong>Bayerische</strong>n Obersten Landesgerichtes anerkannt wer<strong>den</strong>. Diese Schlichtungsstellen<br />

können vor ihnen geschlossene Vergleiche beurkun<strong>den</strong>, die sodann, nach Erteilung einer entsprechen<strong>den</strong><br />

Klausel, vollstreckbar sind.<br />

<strong>Der</strong> Recht suchende Bürger, der diese Stellen vor einem Zivilrechtsstreit aufsucht, offenbart dort<br />

in der Regel eine Vielzahl von persönlichen Informationen. Ich habe daher gegenüber dem Justizministerium<br />

gefordert, in dem Gesetz eine besondere Verschwiegenheitspflicht des mit der<br />

Schlichtung betrauten Personals sowie eine möglichst kurze Vernichtungsfrist <strong>für</strong> die dabei er-

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