31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.8 Datenübermittlungen der gemeindlichen Steuerämter an die Religionsgemeinschaften<br />

<strong>für</strong> Zwecke der Erhebung der Kirchengrundsteuer<br />

Immer wieder wen<strong>den</strong> sich Gemein<strong>den</strong> im Zusammenhang mit Anfragen zu Grundstücksdaten<br />

durch römisch-katholische bzw. evangelisch-lutherische Kirchensteuerämter an mich. In bestimmtem<br />

Umfang besteht Auskunftspflicht.<br />

Bei <strong>den</strong> geschilderten Anfragen der Kirchensteuerämter handelt es sich um Anfragen an die<br />

(Grund-) Steuerämter der Gemein<strong>den</strong>. Die Grundsteuermessbeträge unterliegen als Besteuerungsgrundlagen<br />

dem Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung, AO). Eine zulässige Durchbrechung<br />

des Steuergeheimnisses ist u.a. aufgrund der Bestimmung des § 31 Abs. 1 AO möglich.<br />

Danach sind Finanzbehör<strong>den</strong> berechtigt, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge<br />

an Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur<br />

Festsetzung von Abgaben mitzuteilen. Für Datenübermittlungen aus dem Bereich der gemeindli-<br />

chen Steuern (Art. 13 KAG) gelten die genannten Bestimmungen der AO entsprechend (§ 1<br />

Abs. 2 Nr. 1 AO i.V. § 111 AO).<br />

Art. 1 des Kirchensteuergesetzes berechtigt Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschau-<br />

liche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Kirchensteuern zu erheben.<br />

Diese können nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auch als Kirchengrundsteuer<br />

erhoben wer<strong>den</strong> (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KirchStG). Art. 16 KirchStG ermächtigt die vorgenannten<br />

Gemeinschaften zum Zweck der Erhebung von Kirchengrundsteuer eigene Steuerordnungen zu<br />

erlassen. Weiterhin wird bestimmt, dass Kirchengrundsteuer nur insoweit erhoben wer<strong>den</strong> darf,<br />

als ein Angehöriger der erheben<strong>den</strong> Gemeinschaft Eigentümer ist (Art. 16 Abs. 3 KirchStG), und<br />

dass Unterlagen, deren die Steuerverbände <strong>für</strong> die Besteuerung bedürfen, von <strong>den</strong> zuständigen<br />

Staats- und Gemeindebehör<strong>den</strong> zur Verfügung gestellt wer<strong>den</strong> (Art. 16 Abs. 5 KirchStG).<br />

Die bayerischen (Erz-)Diözesen haben von dieser Ermächtigung des Art. 16 KirchStG Gebrauch<br />

gemacht und am22.03.<strong>19</strong>95 eine Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in ihrem Bereich<br />

erlassen.<br />

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche hat aufgrund der Ermächtigung am 14.02.<strong>19</strong>67 eine<br />

Steuerordnung <strong>für</strong> die Kirchengrundsteuer in ihrem Bereich erlassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!