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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.3.2 Akteneinsicht eines ehemals Betreuten in <strong>den</strong> Betreuungsakt<br />

Ein Bürger hatte sich an mich gewandt, da ihm eine Einsicht in die Gerichtsakten, die eine bereits<br />

abgeschlossene Betreuung seiner Person betrafen, durch das Gericht mehrfach mit dem<br />

Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses verweigert wor<strong>den</strong><br />

war. Ich habe dem Gericht daraufhin mitgeteilt, dass der Betroffene als Verfahrensbeteiligter<br />

bereits aufgrund dieser Stellung ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat, das nicht<br />

zusätzlich glaubhaft zu machen ist. Das Gericht hat die beantragte Akteneinsicht dementsprechend<br />

gewährt.<br />

7.3.3 Presserichtlinien<br />

Bereits in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.4.5) habe ich über meine Vorschläge zur Neufas-<br />

sung der Richtlinien <strong>für</strong> die Zusammenarbeit der <strong>Bayerische</strong>n Justiz mit der Presse berich-<br />

tet. Zu <strong>den</strong> von mir im einzelnen dargelegten Punkten konnte weitgehende Einigkeit erzielt wer-<br />

<strong>den</strong>. Insbesondere wurde aufgenommen, dass gegenüber dem Auskunftsanspruch der Presse stets<br />

das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut zu be-<br />

rücksichtigen ist.<br />

Auch die folgende Überarbeitung der Presserichtlinien wurde mir zur Kenntnis gebracht. In diesem<br />

Rahmen habe ich vor allem noch auf folgende Punkte hingewiesen:<br />

1. Personenbezogene Daten sollen bei einer Berichterstattung in Strafsachen nur ausnahmsweise<br />

weitergegeben wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch <strong>für</strong> weitere Angaben, durch die eine I<strong>den</strong>tifizierung<br />

der Betroffenen ermöglicht würde.<br />

2. Eine aktive Öffentlichkeitsarbeit muss, sofern sie personenbezogen erfolgt, restriktiv gehandhabt<br />

wer<strong>den</strong>. Hierbei ergibt sich gerade aus der Unschuldsvermutung vor Verurteilung<br />

eine besondere Verpflichtung zur Neutralität. Wertungen zu Lasten des Betroffenen sind<br />

deshalb zu unterlassen.

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