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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

10.2 Überprüfung von Scheinehen<br />

Im Berichtszeitraum hat sich die Presse mit der Frage an mich gewandt, was die Ausländerbehör<strong>den</strong><br />

aus datenschutzrechtlicher Sicht bei der Überprüfung von Scheinehen beachten müssen.<br />

Eine Scheinehe liegt auch vor, wenn mit der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen mit einem<br />

Angehörigen eines Drittstaats allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die<br />

Einreise und <strong>den</strong> Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten in die Bundesrepublik Deutschland<br />

zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in<br />

der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen.<br />

Nach der Entschließung des Rats der Europäischen Union vom 04.12.<strong>19</strong>97 sind die Mitgliedstaaten<br />

der EU verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen zu ergreifen. Nr. 3 der<br />

Entschließung lautet wie folgt: „Begrün<strong>den</strong> bestimmte Faktoren <strong>den</strong> Verdacht, dass es sich um<br />

eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine<br />

Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund einer Eheschließung erst dann aus, wenn die<br />

nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behör<strong>den</strong> überprüft haben, dass es sich bei der Ehe<br />

nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der<br />

Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit<br />

jedem der bei<strong>den</strong> Ehegatten umfassen.“<br />

In der Bundesrepublik Deutschland wurde in § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB <strong>für</strong> die Standesbeamten<br />

eine Mitwirkungsverbot bei Scheinehen normiert. Zum Vollzug dieser Bestimmung hat das<br />

<strong>Bayerische</strong> Staatsministerium des Innern mit Rundschreiben vom <strong>19</strong>.10.<strong>19</strong>98, Az.: IA3-2005.2-<br />

23, an dessen Erstellung ich beteiligt wor<strong>den</strong> bin, <strong>den</strong> nachgeordneten Behör<strong>den</strong> Hinweise gegeben.<br />

Des Weiteren haben die Ausländerbehör<strong>den</strong> im Verfahren der Erteilung bzw. des Entzugs einer<br />

Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu prüfen, ob eine Scheinehe vorliegt.<br />

Dabei haben die Ausländerbehör<strong>den</strong> u. a. Folgendes zu beachten:

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