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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Sie appellieren an die Innenminister/-senatoren von Bund und Ländern, an <strong>den</strong> bisherigen Beschlüssen<br />

festzuhalten und die Polizeien der Länder, wie ursprünglich geplant, aufzufordern,<br />

unverzüglich eigene Datenverarbeitungsverfahren zu entwickeln.<br />

Bis zur Realisierung dieser Verfahren könnte allenfalls eine übergangsweise Lösung als Auftragsdatenverarbeitung<br />

unter Wahrung datenschutzrechtlicher Anforderungen ermöglicht wer<strong>den</strong>.<br />

Daneben steht das Angebot des Bundeskriminalamtes, kostenlos Software von INPOL-neu<br />

zur Verfügung zu stellen. Diese Lösung würde auch das vorgetragene Kostenargument entkräften.<br />

Bis zur Realisierung dieser Verfahren könnte allenfalls eine übergangsweise Lösung als Auftragsdatenverarbeitung<br />

unter Wahrung datenschutzrechtlicher Anforderungen ermöglicht wer<strong>den</strong>.<br />

Daneben steht das Angebot des Bundeskriminalamtes, kostenlos Software von INPOL-neu<br />

zur Verfügung zu stellen. Diese Lösung würde auch das vorgetragene Kostenargument entkräf-<br />

ten.<br />

Anlage 23: Entschließung der 60. Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des Bundes und der Länder vom 12./13. 10. 2000<br />

zur Novellierung des BDSG<br />

Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder appelliert an Bundestag<br />

und Bundesrat, das Gesetzgebungsverfahren eines novellierten Bundesdatenschutzgesetzes zügig<br />

und ohne Abstriche zum Abschluss zu bringen. Damit wird die längst überfällige Anpassung des<br />

deutschen <strong>Datenschutz</strong>rechts an die Vorgaben der EG-Richtlinie vorgenommen. Die Novelle<br />

enthält verschie<strong>den</strong>e innovative Ansätze, insbesondere das Gebot zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit<br />

bei der Systemgestaltung (Systemdatenschutz - § 3a E-BDSG) und die Einführung<br />

des <strong>Datenschutz</strong>audit (§ 9a), die von <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong>beauftragten schon seit langem be<strong>für</strong>wortet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Sowohl der Systemdatenschutz als auch das <strong>Datenschutz</strong>audit wer<strong>den</strong> die Durchsetzung datenschutzfreundlicher<br />

Lösungen im Wettbewerb erleichtern und tragen auf diese Weise zur Selbstregulierung<br />

des Marktes bei. Das <strong>Datenschutz</strong>audit fügt sich in die bewährten Strukturen des

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