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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12.3 Rechte der Gleichstellungsbeauftragten<br />

Eine Gleichstellungsbeauftragte hat mich gefragt, inwieweit sie ein Einsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen,<br />

Bewerberlisten und Personalakten habe. Ich habe zur Klärung des Umfangs des<br />

gesetzlich normierten Informationsanspruchs der Gleichstellungsbeauftragten (Art. 18 Abs. 2<br />

und 3 BayGlG) das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit und<br />

Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit um fachliche Äußerung gebeten. Im Ergebnis ist<br />

unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Einsichtnahme in <strong>den</strong> nachfolgend dargestellten<br />

Fällen akzeptabel.<br />

Personalakten<br />

Eine Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig (Art. 18<br />

Abs. 3 Satz 4 BayGlG).<br />

Bewerbungsunterlagen<br />

Das Recht zur umfassen<strong>den</strong> Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen beschränkt sich auf die in<br />

Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG aufgelisteten Fälle der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftrag-<br />

ten in konkreten Personalangelegenheiten. Danach findet eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

nur dann statt, wenn ein entsprechender Antrag der Betroffenen vorliegt oder die<br />

Gleichstellungsbeauftragte hinreichende Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorträgt, dass die Ziele des <strong>Bayerische</strong>n<br />

Gleichstellungsgesetzes nicht beachtet wer<strong>den</strong>. Die Einschaltung auf eigene Initiative<br />

macht zwar ebenfalls eine Unterrichtung erforderlich, die sich aber auf die grundsätzlichen Informationen<br />

über die geplante Stellenneubesetzung beschränken kann. Die Einsichtnahme in<br />

Bewerbungsunterlagen und Bewerberlisten ist dabei noch nicht erforderlich.<br />

Eine Nichtbeachtung der Ziele des <strong>Bayerische</strong>n Gleichstellungsgesetzes scheidet im Rahmen der<br />

konkreten Auswahl von vornherein aus, wenn sich entweder nur Frauen oder nur Männer um die<br />

zu besetzende Stelle beworben haben. In diesen Fällen findet daher keine Beteiligung der<br />

Gleichstellungsbeauftragten am Entscheidungsverfahren statt, die eine Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen<br />

und Bewerberlisten beinhaltet.

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