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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.6.5 Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung von sog. Schulschwänzern<br />

In der Presse war über einen „Sicherheitspakt“ der Stadt Nürnberg mit der örtlichen Polizeidirektion<br />

berichtet wor<strong>den</strong>, der auch polizeiliche Maßnahmen gegen sog. Schulschwänzer vorsehe.<br />

Diese wür<strong>den</strong> von einem uniformierten Polizisten in die Klasse hineingeführt. Nach dem Presseartikel<br />

wür<strong>den</strong> „Schwänzer“ außerdem zumindest <strong>für</strong> ein Schuljahr gespeichert.<br />

Ich habe dies zum Anlass genommen, das zuständige Polizeipräsidium um Mitteilung zu bitten,<br />

ob im dortigen Zuständigkeitsbereich personenbezogene Daten von Kindern, die der Schule unerlaubt<br />

fernbleiben, in polizeilichen Dateien, ggf. in welchen und mit welcher Speicherungsdauer<br />

erfasst wer<strong>den</strong>. Dabei habe ich auch darauf hingewiesen, dass ich ein Hineinführen von „Schul-<br />

schwänzern“ durch uniformierte Polizeibeamte bis ins Klassenzimmer <strong>für</strong> <strong>den</strong> Zweck der Unterbindung<br />

einer betreffen<strong>den</strong> Ordnungswidrigkeit <strong>für</strong> nicht erforderlich halte, weil hier<strong>für</strong> z. B.<br />

eine Übergabe im Sekretariat der Schule ausreichend ist. Rechtlich würde eine solche „Hineinführung“<br />

die Übermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen an seine Mitschüler bein-<br />

halten, weil diese <strong>den</strong> beschriebenen Umstän<strong>den</strong> unschwer entnehmen können, dass der betreffende<br />

Mitschüler beim „Schwänzen“ von der Polizei aufgegriffen wurde.<br />

Die Polizei hat mitgeteilt, dass der polizeiliche Schriftverkehr mit <strong>den</strong> zuständigen Stellen der<br />

Stadt sowie die polizeilichen Maßnahmen selbst in der polizeilichen Vorgangsverwaltung zum<br />

Zwecke der innerdienstlichen Verwaltung der Vorgänge und zur Dokumentation der polizeili-<br />

chen Maßnahmen gespeichert wür<strong>den</strong>. Eine gesonderte Datei werde nicht geführt. Dabei erfolge<br />

eine Speicherung in der Regel nur bis zum Ablauf des jeweiligen Schuljahres. Bei Zuführungen<br />

von Minderjährigen zur Schule wür<strong>den</strong> in keinem Fall die betroffenen Schüler durch Polizeibeamte<br />

unmittelbar in die Klasse hineingeführt.<br />

Die berichtete Vorgehensweise der Polizei ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstan<strong>den</strong>. Hierzu<br />

ist zunächst festzustellen, dass gem. Art. 1<strong>19</strong> Abs. 1 Nr. 3 des <strong>Bayerische</strong>n Gesetzes über das<br />

Erziehungs- und Unterrichtswesen derjenige, der als Schulpflichtiger am Unterricht oder an <strong>den</strong><br />

sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen vorsätzlich nicht teilnimmt, eine Ordnungswidrigkeit<br />

begeht. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten haben die Behör<strong>den</strong><br />

und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu

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