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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

benutzung des Videosystems unter einsatztaktischen Gesichtspunkten (bei Unglücksfällen oder<br />

im Rahmen der polizeilichen Fahndung nach einem Straftäter, der sich in die U-Bahn-Geschosse<br />

geflüchtet hat) plane. Gegen eine solche anlassbezogene polizeiliche Videoüberwachung habe<br />

ich im Einzelfall keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Be<strong>den</strong>ken.<br />

Gegenwärtig ist die polizeiliche Videoüberwachung im Polizeiaufgabengesetz – abgesehen vom<br />

verdeckten Einsatz zu Observationszwecken in Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 – ausdrücklich lediglich in<br />

Art. 32 Abs.1 bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen<br />

sowie in Abs. 2 zu Zwecken des Schutzes gefährdeter Objekte geregelt. Im Zusammenhang mit<br />

öffentlichen Versammlungen ist die polizeiliche Anfertigung von Bildaufnahmen in <strong>den</strong> §§ 12 a<br />

und <strong>19</strong> a des Versammlungsgesetzes abschließend geregelt. Eine ausdrückliche Regelung der<br />

polizeilichen Videoüberwachung des öffentlichen Raumes im Übrigen fehlt hingegen.<br />

Übergangsweise können wie bemerkt einzelne Videokameras (Übersichtsaufnahmen) an Straßen<br />

und Plätzen, bei <strong>den</strong>en nach der polizeilichen Erfahrung und Lageeinschätzung tatsächliche An-<br />

haltspunkte <strong>für</strong> die zukünftige Begehung von Straftaten vorliegen (sog. Kriminalitätsschwerpunkte),<br />

datenschutzrechtlich hingenommen wer<strong>den</strong>. Eine flächendeckende Beobachtungs-<br />

möglichkeit hielte ich allerdings aus verfassungsrechtlichen Grün<strong>den</strong> <strong>für</strong> unzulässig, weil sie<br />

<strong>den</strong> Bürger unter einen ständigen Anpassungsdruck setzen würde. Dieser Druck beeinträchtigt<br />

die freie Entfaltungsmöglichkeit des Menschen und verstößt gegen Art. 1 und 2 Grundgesetz.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil hierzu ausgeführt, dass die<br />

Möglichkeit einer ständigen Beobachtung „abweichender Verhaltensweisen“ nicht nur „die individuellen<br />

Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen, sondern auch das Gemeinwohl“ beeinträch-<br />

tigt. Die von mir eingangs geforderte gesetzliche Regelung ist deshalb dringend notwendig, damit<br />

das Entstehen einer solchen flächendecken<strong>den</strong> Überwachungsinfrastruktur verhindert wird.

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