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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

langten Daten festzulegen. Aufgrund des besonderen Angewiesenseins des Bürgers gegenüber<br />

der Schlichtungsstelle sowie deren Befugnis, vollstreckbare Vergleiche zu beurkun<strong>den</strong>, habe ich<br />

weiterhin eine Klarstellung im Gesetz gefordert, dass die Schlichtungsstellen eine hoheitliche<br />

Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und damit öffentliche Stellen im Sinne des<br />

<strong>Bayerische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes sind, die meiner <strong>Datenschutz</strong>kontrolle unterliegen.<br />

Meine Anregungen wur<strong>den</strong> im Gesetzgebungsverfahren leider nicht berücksichtigt.<br />

7.1.5 Strafverfahrensänderungsgesetz <strong>19</strong>99<br />

Bereits in meinen bei<strong>den</strong> letzten Tätigkeitsberichten hatte ich über die Gesetzgebungsarbeiten zu<br />

einem Strafverfahrensänderungsgesetz berichtet. Im Februar <strong>19</strong>99 hat die Bundesregierung einen<br />

neuen Entwurf <strong>für</strong> ein Strafverfahrensänderungsgesetz vorgelegt, der dem Entwurf von <strong>19</strong>96<br />

weitgehend entsprach.<br />

In meiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf habe ich zunächst darauf hingewiesen, dass<br />

auch in dem neuen Entwurf Regelungen zur Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung der<br />

Akten fehlen. Weiterhin habe ich mich insbesondere zu folgen<strong>den</strong> Bereichen geäußert:<br />

1. Das Recht eines nicht durch Verteidiger vertetenen Beschuldigten auf Akteneinsicht, das<br />

auch schon der europäische Gerichtshof <strong>für</strong> Menschenrechte in einem Frankreich betreffen-<br />

<strong>den</strong> Fall gefordert hatte, sollte dem Beschuldigten zwingend zustehen und nicht lediglich im<br />

Ermessen der die Akteneinsicht gewähren<strong>den</strong> Stelle liegen.<br />

2. Längerfristige Observationen sollten nur auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

3. Eine enge Zweckbindung, also besondere Beschränkung der Verwendung und Weitergabe,<br />

<strong>für</strong> Erkenntnisse aus besonders eingriffsintensiven Ermittlungen, wie sie bereits <strong>für</strong> Erkenntnisse<br />

aus dem Einsatz von Rasterfahndung, Telefonüberwachung, Abhörmaßnahmen<br />

und verdeckten Ermittlern normiert ist, sollte auch <strong>für</strong> Erkenntnisse aus einer Ausschreibung

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