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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Gemeinderat bzw. ein von diesem beauftragtes Gemeinderatsmitglied im Vollzug des Art. 30<br />

Abs. 3 GO in nicht-öffentlicher Sitzung oder in <strong>den</strong> Amtsräumen in Betracht.<br />

• Die Unterschriftenlisten dürfen nur hinsichtlich der Frage ausgewertet wer<strong>den</strong>, ob das<br />

Bürgerbegehren von einer ausreichen<strong>den</strong> Zahl stimmberechtigter Gemeindebürger unterschrieben<br />

wor<strong>den</strong> ist<br />

Ein weiterer datenschutzrechtlicher Verstoß liegt in der Auswertung der Unterschriftenlisten<br />

nach der Nähe der Unterzeichner zum Gegenstand des Bürgerbegehrens. <strong>Der</strong> erste Bürgermeister<br />

teilte dazu mit, er habe die Namen und Anschriften der Unterstützer verlesen, um dem<br />

Gemeinderat zu demonstrieren, dass es sich nicht ausschließlich um in der Nähe der geplanten<br />

Anlage wohnende Bürger handelt, sondern dass das Begehren von quer im Gemeindegebiet beheimateten<br />

Personen unterstützt wor<strong>den</strong> sei. Er hat damit <strong>den</strong> Grundsatz der Zweckbindung (Art.<br />

17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG) nicht beachtet. Die Unterschriften dürfen nur hinsichtlich der Frage<br />

ausgewertet wer<strong>den</strong>, ob das Bürgerbegehren von einer ausreichen<strong>den</strong> Zahl stimmberechtigter<br />

Gemeindebürger unterschrieben wor<strong>den</strong> ist.<br />

• Das Verlesen der Unterschriftenlisten in öffentlicher Gemeinderatssitzung und ihre<br />

Auswertung nach der örtlichen Nähe der Unterzeichner zum Gegenstand des Bürger-<br />

begehrens sind erhebliche <strong>Datenschutz</strong>verstöße, da sie geeignet sind, auf Unterzeichner<br />

des Bürgerbegehrens eine abschreckende Wirkung ausüben<br />

Ich habe das Verlesen der Familiennamen, Vornamen und Straßenangaben der das Bürgerbegeh-<br />

ren unterstützen<strong>den</strong> Personen in öffentlicher Gemeinderatssitzung und die Auswertung der Unterschriftenlisten<br />

nach der örtlichen Nähe der Unterzeichner zum Gegenstand des Bürgerbegehrens<br />

nach Art. 31 Abs. 1 BayDSG beanstandet. Von der Beanstandung konnte ich nicht absehen,<br />

weil es sich nicht um unerhebliche <strong>Datenschutz</strong>verstöße gehandelt hat. Das öffentliche Verlesen<br />

der Namen und Anschriften der Unterstützer und die Auswertung der Unterschriftenlisten nach<br />

der Nähe der Unterzeichner zum Gegenstand des Bürgerbegehrens sind geeignet, auf Unterzeichner<br />

des Bürgerbegehrens eine abschreckende Wirkung auszuüben und sie davon abzuhalten,<br />

sich künftig nochmals an dem gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Rechtsinstitut des Bürgerbegehrens<br />

zu beteiligen.

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