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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

9 Einwohnermeldewesen<br />

9.1 Weitergabe von Melderegisterdaten an Adressbuchverlage<br />

Ich erhalte immer wieder Beschwer<strong>den</strong> von Bürgern, die mit der Veröffentlichung ihrer Daten in<br />

Adressbüchern nicht einverstan<strong>den</strong> sind. Ich weise deshalb nochmals auf Folgendes hin:<br />

Nach Art. 35 Abs. 3 des Meldegesetzes (MeldeG) darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen<br />

Auskunft über Vor- und Familiennamen, <strong>den</strong> Doktorgrad und die Anschriften sämtlicher Einwohner,<br />

die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilen, es sei <strong>den</strong>n, der Betroffene hat dieser<br />

Weitergabe seiner Daten widersprochen. Die Bürger müssen bei der Anmeldung von der Meldebehörde<br />

auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wer<strong>den</strong>. Nach meinen Erfahrungen ist dieser<br />

Hinweis, der häufig auch schon Jahre zurückliegt, aber nicht ausreichend. Vielen Bürgern ist ihr<br />

Widerspruchsrecht nicht bekannt. Ich empfehle deshalb <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong>, über die Hinweispflicht<br />

des Art. 35 Abs. 3 Satz 3 MeldeG hinaus die Bürger rechtzeitig vor einer beabsichtigten Weitergabe<br />

ihrer Meldedaten an Adressbuchverlage in geeigneter Weise, z. B. durch eine amtliche Bekanntmachung<br />

in der Presse, auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen (vgl. auch Nr. 35.4 der<br />

Vollzugsbekanntmachung zum Meldegesetz). Zusätzlich zu <strong>den</strong> regelmäßigen Hinweisen auf das<br />

Widerspruchsrecht der Bürger in meinen Tätigkeitsberichten habe ich im Berichtszeitraum dazu<br />

auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.<br />

In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Kommunen zur Heraus-<br />

gabe von Meldedaten an Adressbuchverlage nicht verpflichtet sind. Art. 35 Abs. 3 Satz 1 MeldeG<br />

enthält eine Übermittlungsbefugnis („darf“). Die Erteilung von Auskünften steht daher im<br />

Ermessen der Kommunen.

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