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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

____________________________________________________________________________<br />

5.3.2 System zur Verknüpfung von Gewaltverbrechen (ViCLAS)<br />

Wie ich in meinem 18. Tätigkeitsbericht bereits angekündigt hatte, habe ich die Speicherungen<br />

eines Polizeipräsidiums in dem Datenbanksystem ViCLAS geprüft. Schwerpunkt der Prüfung<br />

war die Speicherung von Personen wegen „verdächtigen Ansprechens von Kindern und Jugendlichen“.<br />

Die datenschutzrechtliche Problematik bei diesen Speicherungen liegt darin, dass auch<br />

Personen gespeichert wer<strong>den</strong> sollen, bei <strong>den</strong>en noch kein die Einleitung eines strafrechtlichen<br />

Ermittlungsverfahrens ausreichender Tatverdacht i.S.d. § 152 der Strafprozessordnung (Anfangsverdacht)<br />

vorliegt oder deren Handlungen keinen Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen.<br />

Wie mir vom Staatsministerium des Innern dazu mitgeteilt wurde (vgl. Nr. 5.4.1, 18. Tätigkeits-<br />

bericht), liege ein verdächtiges Ansprechen im Sinne des Dateienzwecks dann vor, wenn das<br />

Verhalten einer Person ein sexuelles tatrelevantes Motiv erkennen lasse.<br />

Meine Prüfung einer umfangreichen Auswahl dieser Speicherungen hat ergeben, dass diese Vor-<br />

aussetzungen erfüllt waren.<br />

Das Datenbanksystem ViCLAS wurde zwischenzeitlich auch bei <strong>den</strong> Polizeien aller anderen<br />

Bundesländer eingeführt. Darüber hinaus ist nun auch eine Verbunddatei (vgl. Nr. 5.5) ViCLAS<br />

eingerichtet wor<strong>den</strong>, in die die Länderpolizeien ihre Daten einstellen. Zugriff haben - entsprechend<br />

einer datenschutzrechtlichen Forderung nach einem eng begrenzten Kreis der Zugriffsbe-<br />

rechtigten - nur die unmittelbar und ausschließlich mit der Fallanalyse betrauten sog. Fallanalytiker<br />

oder Profiler. Verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen soll nur dann zur<br />

Speicherung führen, wenn ein sexuelles Gewaltmotiv vermutet wer<strong>den</strong> kann und nach Sachlage<br />

tatsächliche Anhaltspunkte <strong>für</strong> eine geplante schwerwiegende Straftat vorliegen.<br />

Ich habe das Staatsministerium des Innern aufgefordert, die bayerische Errichtungsanordnung an<br />

die des Bundes anzugleichen. Insbesondere gilt das bezüglich der sog. Konkretisierung der Speicherungsvoraussetzungen<br />

<strong>für</strong> „Verdächtiges Ansprechen“, weil die bisherige bayerische Formulierung<br />

keine Aussage darüber trifft, in welcher Hinsicht der Betroffene bzw. sein Ansprechen<br />

verdächtig sein muss. Zum anderen gilt das auch <strong>für</strong> die Speicherung anderer Personen als Tatverdächtige<br />

(z. B. Opfer, Zeugen etc.), die grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung in ViCLAS

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