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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Im vorliegen<strong>den</strong> Fall wer<strong>den</strong> aber, anders als bei gegenüber <strong>den</strong> Finanzbehör<strong>den</strong> verschwiegenen<br />

Einnahmen, die Aufwendungen <strong>für</strong> die Fortbildungsveranstaltung i.d.R. als Werbungskosten<br />

im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht. Die Finanzbehör<strong>den</strong> haben also in jedem steuerlich<br />

relevanten Fall die Möglichkeit der Prüfung der Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs.<br />

Bei der steuerlichen Anerkennung der Aufwendungen von Studienreisen kann ein Kriterium<br />

(unter vielen) das Vorliegen eines homogenen Teilnehmerkreises sein (vgl. Abschn. 117 a<br />

EStR). Ziel und Zweck des vorliegen<strong>den</strong> Auskunftsverlangens dürfte allerdings nicht die Prüfung<br />

der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen in einem Einzelfall sein, sondern, im Hinblick auf<br />

die Aufgabe der Finanzverwaltung, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, die<br />

Fertigung von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Reiseteilnehmer, soweit bei<br />

einem Teilnehmer der Abzug versagt wurde.<br />

Hierzu ist zu bemerken, daß <strong>für</strong> diese Zwecke mildere Mittel zur Verfügung stehen. Bspw.<br />

könnte <strong>für</strong> eine bestimmte Reise über die Oberfinanzdirektion ein Kontrollhinweis an die nach-<br />

geordneten Finanzämter übermittelt wer<strong>den</strong>, mit der Maßgabe, die Aufwendungen <strong>für</strong> diese bestimmte<br />

Reise nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten anzuerkennen.<br />

Meine Rechtsauffassung wird durch ein nach meiner Kenntnis rechtskräftiges Urteil des Finanz-<br />

gerichts Düsseldorf zu der in Rede stehen<strong>den</strong> Problematik gestützt. Das Gericht hält ein mit obigem<br />

Sachverhalt vergleichbares Auskunftsersuchen (hier gegenüber einer als Veranstalter auf-<br />

treten<strong>den</strong> Industrie- und Handelskammer) ebenfalls <strong>für</strong> nicht zulässig.<br />

Bei Erteilung der Auskunft hält das Gericht darüber hinaus das Vertrauensverhältnis zwischen<br />

dem Reiseveranstalter (hier: der IHK) und <strong>den</strong> Reiseteilnehmern (hier: <strong>den</strong> von der IHK betreuten<br />

Unternehmern) <strong>für</strong> ernstlich tangiert, was die Durchführung der der IHK obliegen<strong>den</strong> Aufgaben<br />

künftig gefähr<strong>den</strong> würde. Das Auskunftsersuchen wird deshalb auch als <strong>für</strong> nicht zumutbar<br />

erachtet. Auch diese Argumentation kann analog auf <strong>den</strong> von mir zu beurteilen<strong>den</strong> Sachverhalt<br />

übertragen wer<strong>den</strong>.

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